Anliegen A-Z: Artenschutz

Beschreibung

Für besonders und für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gibt es ein grundsätzliches

Besitz- und Weitergabeverbot (§ 42 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz).

Ausnahmen gelten für in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtete, legal eingeführte und legal der Natur entnommene Exemplare. Der Besitz dieser Tiere und Pflanzen ist zulässig, muss aber nach § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV - der unteren Landschaftsbehörde gemeldet werden.

Soweit es sich um Wirbeltiere handelt, müssen diese unverwechselbar gekennzeichnet sein. In jedem Fall aber muss die Identität der Tiere zweifelsfrei feststehen.

Ziele der Kennzeichnungspflicht sind:

  • Schutz von wildlebenden Tierarten, die durch den Handel bedroht sind,
  • Eindämmung des illegalen Handels mit geschützten Tieren durch bessere Kontrollmöglichkeiten,
  • sichere Zuordnung des einzelnen Tieres zu den entsprechenden Herkunftsnachweisen und Belegen und damit Beweislasterleichterung für Tierhalter.

Die Kennzeichnungspflicht gilt deshalb grundsätzlich bereits bei der Haltung der Tiere.
Der Halter hat die Kennzeichnung unaufgefordert vorzunehmen und der unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen.

Vögel aus Nachzuchten haben i.d.R. einen geschlossenen Fußring.

Andere Tiere z.B. einige Reptilienarten (Schutzstatus Anhang A der EG-VO 338/97) sollten mit einem Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein (Schildkröten ab 500 g, Schlangen ab 200g). Sollte dies nicht der Fall sein, müssen der Anmeldung zwei aktuelle Fotos des Tieres/der Tiere beigefügt werden bzw. Kopie der EG-Bescheinigung.

Für bestimmte Tierarten wie z.B. Giftschlangen, Krokodile, Warane ist ein Sachkundenachweis und ein Führungszeugnis des Tierhalters erforderlich.

Weitergabe oder Tod der gemeldeten Tiere müssen der unteren Landschaftsbehörde mitgeteilt werden.

Für den Verkauf von bestimmten Tier- und Pflanzenarten gelten spezielle EG-Regelungen.
Exemplare, die im Anhang A der EG-Verordnung (VO) 338/97 (dazu gehören beispielsweise die Griechische und Maurische Landschildkröte) aufgeführt sind, bedürfen einer speziellen Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung).


Beim Verkauf von Tieren/Pflanzen des Anhangs B der EG-VO 338/97 (dazu gehören beispielsweise Graupapagei, Blaustirnamazone, Taggecko etc.) und aller übrigen artgeschützten Tiere, muss der Verkäufer dem Käufer eine Kaufbescheinigung ausstellen. Diese sollte folgenden Mindestinhalt enthalten: Anschrift, deutscher und wissenschaftlicher Artname, Geburtsdatum,

Geschlecht, Kennzeichnung.

Um die Tiere hier anzumelden verwenden Sie bitte das u.a. Meldeformular und fügen Kopien der Kauf- oder Züchterbescheinigung bei, die diese Angaben bestätigen.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind nach Anlage 5 der Bundesartenschutzverordung zum Beispiel folgende Tierarten:

Pfirsichköpfchen, Kapuzenzeisig, Ziegensittich, großer Alexandersittich, Glanzsittich, grüner Leguan, Königspython, Abgottschlange, Kaiserboa, Madagaskar-Taggecko, Goldstaub-Taggecko, Rotwangen-Schmuckschildkröte, Goldbaumsteiger, blauer Pfeilgiftfrosch.

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