Anliegen A-Z: Ambulante Pflegedienste – Investitionskostenzuschüsse

Beschreibung

Der Ennepe-Ruhr-Kreis gewährt gemäß § 10 Abs. 2 des Landespflegegesetzes NRW in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung Investitionskostenzuschüsse an ambulante Pflegedienste. Die Pauschale beträgt 2,15 € je volle Pflegestunde. Gefördert werden damit pauschal die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das SGB XI bedingt sind.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass:

  • die in § 9 Landespflegegesetz NRW genannten Voraussetzungen erfüllt sind
  • die Qualitätsvorgaben nach der Vereinbarung zur Qualitätssicherung gemäß § 80 SGB XI eingehalten werden
  • den Pflegebedürftigen keine Investitionskosten berechnet werden.


Die Förderanträge der Pflegedienste müssen bis zum 01. März eines Jahres schriftlich beim Ennepe-Ruhr-Kreis gestellt werden; später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang nachweisen zu können, empfiehlt es sich für die Pflegedienste, den Antrag per Einschreiben oder vorab als Telefax zu übersenden.

Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegediensten nach § 10 Abs. 2 Landespflegegesetz (PfG NW) i.V.m. § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegedienste nach dem Landespflegegesetz (Amb PF FV)


Die entsprechenden Vordrucke für die Beantragung der Investitionskostenpauschale können Sie direkt aus dem Internet herunterladen oder Sie bitten um Übersendung der Vordrucke per Post.

Eine unmittelbare Übersendung der Anträge ist jedoch nur auf dem Postwege im Original unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abgabefrist möglich.

Hinweis zur Anlage 2:
Wenn Sie zu den Pflegediensten gehören, die im Vorjahr eine neue Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben und sich der Punktwert im abgelaufenen Jahr dementsprechend verändert hat, so beachten Sie, dass Sie Ihre Angaben auf dem Blatt 1 unter „der Punktwert hat sich in 20XX geändert“ eintragen müssen. Sofern mir die neue Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI noch nicht vorliegen sollte, ist mir diese mit Ihrem Antrag zu übersenden.

Hinweise zur Frist:
Unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Amb PF FV bitte ich Sie, den Antrag vollständig, d. h. mit den erforderlichen Anlagen bis spätestens zum 01.03. diesen Jahres im Original bei mir einzureichen. Nachweise für den fristgerechten Eingang sind im Zweifelsfall durch Sie als Antragsteller zu erbringen; dies können ein Einschreiben gegen Rückschein, ein Faxbericht, eine Empfangsbestätigung (EB) für den postalischen Eingang Ihres Antrages oder eine EB bei persönlicher Abgabe des Antrages sein.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass Anträge, die nach dem 01.03. bei mir eingehen, von mir nicht berücksichtigt werden können.

Im Hinblick auf die Antragsfrist erkläre ich mich damit einverstanden, dass das entsprechende Testat auch nachgereicht werden kann, wobei dieses spätestens zum 30.11. des Jahres vorliegen sollte. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass eine Auszahlung der Investitionskostenpauschale nicht zum 01.07. des Jahres gewährleistet werden kann, wenn das Testat nicht zusammen mit dem Antrag bis zum 01.03. vorgelegt wird.

Investitionskostenanträge können nur durch den Träger oder einen vertretungsberechtigten Dritten (Nachweis der Vertretungsbefugnis in jedem Fall erforderlich) gestellt werden. Der Antragsvordruck (Anlage 1) und der maßgebende Berechnungsbogen (Anlagen 2 – 2 b) sind jeweils durch den/die vertretungsberechtigten Antragsteller zu unterzeichnen. Dementsprechend reichen durch die jeweiligen Spitzenverbände ggf. unter Hinzufügung von Mitgliederverzeichnissen angekündigte Anträge zur Fristwahrung nicht aus. Selbstverständlich können die durch die einzelnen Träger der ambulanten Pflegedienste unterzeichneten Anträge über die Spitzenverbände bei mir eingereicht werden. Für die Fristwahrung gilt ausschließlich der Antragseingang beim Ennepe-Ruhr-Kreis. Hinsichtlich der Frist zur Vorlage des Testates verweise ich auf die vorgenannten Ausführungen.

Sollten Sie die Investitionskostenpauschale erstmalig als Abschlagszahlung erhalten, bitte ich Sie den Berechnungsbogen (Anlage 2 a) zum im Anschreiben genannten Termin vorzulegen. Eine endgültige Abrechnung für dieses Jahr wird mit der Berechnung für das nächste Jahr vorgenommen.

Sollten Sie die Investitionskostenpauschale für das Vorjahr als Abschlagszahlung erhalten haben, bitte ich Sie auf dem Berechnungsbogen (Anlage 2 b), bis spätestens zum 01.03. diesen Jahres, auch die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Amb PF FV vorgeschriebene endgültige Abrechnung für das Vorjahr vorzulegen. (Kriterium für Abschlagszahlung: Dienst hat im Vorjahr seinen Betrieb aufgenommen!).

Für die Bearbeitung der Investitionskostenanträge bitte ich ferner folgende Hinweise zu beachten:

1. Antragsunterlagen
Dem Investitionskostenantrag sind nach § 4 Abs. 1 Amb PF FV folgende Unterlagen beizufügen:

  • der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI in der aktuellen Fassung, sofern dieser hier noch nicht vorliegt,
  • eine Bestätigung, dass den Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen berechnet werden (siehe Punkt 2.3 des Antragvordruckes),
  • die Angaben über die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden.


Soweit der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI hier bereits vorliegt, ist eine Kopie des Versorgungsvertrages nur zu übersenden, wenn gegenüber dem hier vorliegenden Vertrag in der Zwischenzeit Änderungen (z. B. Anschriftenänderung, Einzugsbereich, Änderungen bei den Vertragspartnern) eingetreten sind.

2. Berechnungsgrundlagen
Nach § 10 Abs. 1 PfG NW ist Voraussetzung der Förderung, dass die Investitionskosten der Einrichtung „durch das SGB XI bedingt“ sein müssen. Diese Voraussetzung wird durch die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen wieder aufgenommen.

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale für jedes Jahr sind demnach die zu Lasten der Pflegekassen oder der Beihilfestellen abgerechneten Leistungen nach dem SGB XI (einschließlich Hausbesuchspauschalen) des Vorjahres zuzüglich der erbrachten und abgerechneten Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Diese Leistungen werden zwecks Ermittlung der insgesamt abgerechneten Punkte, auf deren Grundlage die Berechnung der Investitionskostenpauschale erfolgt, durch den in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI festgelegten Punktwert dividiert.

Darüber hinaus erbrachte Leistungen - z. B. über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI (Pflegestufenhöchstbeträge) hinaus zu Lasten von Selbstzahlern oder Sozialhilfeträgern, gegenüber nicht Pflegeversicherten oder Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 - bleiben außer Betracht. Dies gilt auch für Leistungen, die ggf. von Pflegegeldempfängern privat gezahlt wurden (Ausnahme: Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI). Sofern in Einzelfällen von privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen Leistungen erstattet wurden, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI hinausgehen, können diese ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Um die für die Berechnung der Investitionskostenpauschale maßgebenden Leistungen festzustellen, ist es somit zwingend erforderlich, in allen Fällen das Bestehen einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sowie die Pflegestufe und den Umfang der in diesem Rahmen insbesondere zu Lasten der privaten Pflegekassen/ Beihilfestellen - abgerechneten Leistungen, zu klären.

3. Bestätigung des Spitzenverbandes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
Im Rahmen der Antragstellung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben durch den jeweiligen Spitzenverband, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Eine weitergehende Überprüfung der Angaben und Antragsunterlagen behalte ich mir vor (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Amb PF FV).

Ich weise darauf hin, dass eine Bewilligung der Investitionskostenpauschale erst dann erfolgen kann, wenn die sachliche und rechnerische Richtigkeit Ihrer Angaben durch den jeweiligen Spitzenverband, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt wurde. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit umfasst dabei insbesondere die Bestätigung, dass die Investitionskostenpauschale entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, d.h. unter Berücksichtigung meiner Ausführungen unter Punkt 2 dieses Schreibens ermittelt wurde. Für die Testierung des Investitionskostenantrages wurden zwei Alternativen entwickelt:

a) Es ist ausreichend, wenn der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Spitzenverband die sachliche und rechnerische Richtigkeit der dem Investitionskostenantrag zu Grunde liegenden Angaben unmittelbar unter der Berechnung bestätigt oder

b) auf der Rückseite des Berechnungsbogens entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 2 dieses Schreibens der Gesamtumsatz der mit den Pflegekassen/Beihilfestellen inkl. Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI abgerechneten Leistungen des Vorjahres bestätigt und dementsprechend in Punkte umgerechnet wird.

Sofern von der Alternative b) Gebrauch gemacht wird, muss der Antragsteller in jedem Fall unterhalb der Berechnung auf der Vorderseite die sachliche und rechnerische Richtigkeit der dem Investitionskostenantrag zu Grunde liegenden Angaben durch seine Unterschrift bestätigen.

4. Nachweis der Vertretungsberechtigung

Im Rahmen der Antragstellung ist für den oder die unterzeichnenden Antragsteller die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsberechtigung (für den e.V.: Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister; für die GmbH: Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages; für die GbR: Kopie des Gesellschaftervertrages; für Einpersonengesellschaften u.a.: förmlicher Nachweis der Vertretungsberechtigung für den Unterzeichnenden) erforderlich.

Der Nachweis der Vertretungsberechtigung ist im übrigen nur einzureichen, sofern dieser hier noch nicht vorliegt bzw. zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind.

Soweit sich Ihre Anschrift geändert hat, bitte ich Sie, auf die Anschriftenänderung im Antrag ausdrücklich hinzuweisen, damit von hier ohne Rückfragen eine korrekte Zuordnung erfolgen kann.

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • PfG NW - Landespflegegesetz NRW
  • AmbPFFV – Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartner

Herr Ralf Zeppenfeld
E-Mail:
Telefon: 02336 932283
Fax: 02336 9312283
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