Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegebedürftige können Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate dauert. Mit dieser Festlegung soll ausgeschlossen werden, dass Menschen, die nach einem Unfall oder einer Operation nur kurzfristig pflegebedürftig sind, Leistungen erhalten. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Menschen, deren Lebenserwartung z. B. aufgrund einer Krebserkrankung geringer als sechs Monate ist, da sich ihr Zustand voraussichtlich nicht mehr verbessern wird.

Eine Pflegestufe erhält man zuerkannt, wenn täglich Hilfe in mindestens zwei der folgenden Bereiche benötigt wird:

  •  bei der Körperpflege,
  • bei der Ernährung oder
  • der Mobilität.

Zusätzlich muss mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.


Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
Um in die Pflegestufe I eingruppiert zu werden, muss man für mindestens 90 Minuten am Tag Hilfe benötigen. Das heißt, dass man zum Beispiel Unterstützung beim täglichen Waschen, Duschen oder Baden, beim Wasserlassen oder beim Stuhlgang, beim An- und Ausziehen oder bei der Nahrungsaufnahme braucht. Die pflegerische Hilfe muss mit täglich mindestens 46 Minuten den hauswirtschaftlichen Hilfebedarf überwiegen. Wenn Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität erforderlich ist, wird in der Regel der hauswirtschaftliche Hilfebedarf von durchschnittlich 45 Minuten am Tag anerkannt.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
Die Einstufung in Pflegestufe II erhält man, wenn man bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigt. Die Hilfeleistung insgesamt darf 3 Stunden täglich nicht unterschreiten, davon müssen 2 Stunden für die Pflege erforderlich sein.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
Schwerstpflegebedürftige benötigen für die Zuerkennung der Pflegestufe III einen Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts. Der Hilfebedarf muss mindestens 5 Stunden täglich betragen, mindestens vier Stunden davon müssen auf die Pflege entfallen.


Was geschieht, nachdem der Antrag auf eine Pflegeeinstufung gestellt wurde?
Haben Sie den Antrag auf eine Pflegeeinstufung gestellt, erhalten Sie einige Tage oder Wochen später Besuch von einem Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Der MDK meldet sich vorher an und vereinbart mit Ihnen einen Termin. Aufgabe des Gutachters ist es, den Pflegebedarf zu ermitteln. Die Begutachtung findet durch eine Pflegekraft oder einen Arzt in Ihrer  Wohnung statt. Eine Begutachtung im Krankenhaus oder nach Aktenlage gibt es nur in Ausnahmefällen bei besonderen Umständen. Sie als  pflegebedürftiger Mensch haben natürlich das Recht, während der Begutachtung Angehörige an Ihrer Seite zu haben. Nachdem die Begutachtung durch den MDK stattgefunden hat, entscheidet die Pflegekasse anhand der Erkenntnisse des Gutachters, ob Ihnen eine Pflegestufe zukommt. Darüber erhalten Sie von der Pflegekasse einen schriftlichen Bescheid. Diesen Bescheid sollten Sie spätestens fünf Wochen nach Antragstellung erhalten haben. Sind Sie mit der Einstufung der Pflegekasse nicht einverstanden, sollten Sie sich das Pflegegutachten schicken lassen.  Angehörige, die eine Vollmacht haben, können ebenfalls das Pflegegutachten erbitten.
Dieses sollten Sie dann möglichst gemeinsam mit einer Fachkraft, z. B. von der örtlichen Pflegeberatungsstelle, durchsehen. Danach können Sie entscheiden, ob sie Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einlegen wollen.


Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung?
Das Pflegegeld wird dem pflegebedürftigen gezahlt Menschen, damit dieser pflegebedingte Mehrkosten auffangen kann. Außerdem kann man den Menschen, die die Pflege übernehmen, davon eine materielle Anerkennung zukommen lassen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe:


Pflegestufe I       225,00 €
Pflegestufe II      430,00 €
Pflegestufe III     685,00 €

Bei Wahl der Pflegesachleistung entscheiden Sie sich für pflegerische Hilfen durch einen Pflegedienst. Dieser rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Der Betrag der Sachleistung reicht bei umfangreicher Pflege häufig nicht aus. Dann müssen Sie aus eigener Tasche zuzahlen. Bei finanzieller Bedürftigkeit sind ergänzende Leistungen durch das Sozialamt möglich.
Die Höhe der Pflegesachleistung beträgt:


Pflegestufe I        440,00 €
Pflegestufe II     1040,00 €
Pflegestufe III    1510,00 €


Bei festgestellten besonderen Härtefällen ist eine Pflegesachleistung von 1918,00 € möglich. Diese Härtefälle sind jedoch sehr selten.
Bei der Kombinationsleistung werden Pflegegeld und Pflegesachleistung nebeneinander bezogen. Wenn Sie z. B. einmal die Woche zum Baden einen Pflegedienst kommen lassen, werden die Pflegesachleistungen in Höhe von 440,00 € (in Pflegestufe I) nicht aufgezehrt. Verbrauchen Sie für das wöchentliche Bad ca. 30 % der Pflegesachleistung, also 132,00 €, so erhalten Sie noch 70 % der Geldleistung, also 157,50 € auf Ihr Konto überwiesen.