Sportförderung

Richtlinien

 

Die nachstehenden 'Richtlinien zur Sportförderung' enthalten neben den Fördergrundsätzen, Angaben dazu, in welchen Einzelfällen und in welchem Umfange gefördert werden kann sowie Informationen zum Antrags- und Abrechnungsverfahren.


Richtlinien zur Sportförderung
(vom Kreistag des Ennepe-Ruhr-Kreises am 10.12.2001 beschlossen)   1. FÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE
 

1.1

Ziel der Sportförderung

Ziel der Sportförderung ist es, möglichst viele Menschen zu sportlicher Betätigung zu aktivieren und dafür die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer engen Zusammenarbeit und einer gemeinsamen Anstrengung von Sportvereinen und Kommunen.

 

1.2

Zusammenarbeit Städte/Kreis

Die Sportförderung in einem Kreis ist in erster Linie eine Aufgabe der kreisangehörigen Städte, die innerhalb ihrer Grenzen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit ausschließliche und eigenverantwortliche Aufgabenträger sind. Der Ennepe-Ruhr-Kreis kann aufgrund seiner Aufgabenstellung (Wahrnehmung der auf sein Gebiet begrenzten überörtlichen Aufgaben) mit einer Förderung nur da ansetzen, wo Hilfen der Städte nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind oder dort, wo die Förderung Initiativen im sportlichen Bereich wecken soll.

 

1.3

Fortschreibung

Eine Sportförderung, die bedarfsgerecht sein will und sein muss, ist fortlaufend zu überprüfen und fortzuschreiben.

 

2.

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN

2.1

Schulsport

Der Ennepe-Ruhr-Kreis leistet Organisationshilfen zur Durchführung der Bundesjugendspiele und zum Landessportfest der Schulen. Außerdem stellt er die Finanzierung des Landessportfestes sicher, soweit dies nicht durch das Land geschieht.

 

2.2

Zuschüsse an Sportvereine

2.21

Investitionszuschüsse an Sportvereine

Es wird erwartet, dass sich die kreisangehörigen Städte an der Investitionsförderung beteiligen.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass

a) das Land NRW einen Landeszuschuss oder der Landessportbund einen Zuschuss gewährt,
b) die Investitionskosten für den einzelnen, selbständig zu nutzenden Gegenstand über 410,-- Euro betragen.

Der Zuschuss des Kreises beträgt 12,5 %, max. 5.113,-- Euro der durch das Land oder den Landessportbund anerkannten förderungsfähigen Kosten.

 

2.22

Zuschüsse unterhalb der Investitionsgrenze zur Förderung des "Sports mit Älteren"

Vom Landessportbund NRW anerkannte Altensportgruppen erhalten Zuschüsse für Sportgeräte unterhalb der Investitionsgrenze. Voraussetzung und Höhe des Zuschusses richten sich nach Ziffer 2.21 der Richtlinien (ohne Ziffer 2.21 b).

 

2.3

Förderung des Jugendsports

1. Förderstufe

Der Ennepe-Ruhr-Kreis fördert den Jugendsport in den Sportarten, die in dem zum Förderungskonzept für den Spitzensport des Deutschen Sportbundes gehörenden Katalog enthalten sind (Anlage).

Gefördert werden

a) Mannschaftssportarten

Förderungsvoraussetzung:

Die Mannschaft muss in einem mehrstufigen Wettkampfsystem in einer auf Bundesebene bestehenden Liga oder auf der nächstniedrigeren Ebene unter der Deutschen Meisterschaft kämpfen.

b) Individualsportarten, sofern im Verein mindestens zwei Jugendsportler trainieren, die folgende Voraussetzung erfüllen:

Die Sportler müssen in der oberen Hälfte der vom jeweiligen Sportfachverband geführten Bundesbestenliste oder der nächstniedrigeren Ebene unter der Deutschen Meisterschaft platziert sein. Sportler, die in Sportarten kämpfen, in denen keine Bestenlisten geführt werden, kommen dann für eine Förderung in Betracht, wenn sie unter den acht Erstplatzierten einer Bundes- oder Landesmeisterschaft sind, sofern sie sich auf der darunter liegenden Ebene qualifiziert haben.

2. Förderstufe

Der Ennepe-Ruhr-Kreis fördert die Jugendarbeit unterhalb der in der 1. Förderstufe bereits festgelegten Ebene. Voraussetzung ist jedoch, dass in der geförderten Sportart noch ein entsprechender Unterbau vorhanden ist. Zuschüsse aus der 2. Förderstufe können nur für eine Mannschaftssportart (Fußball, Handball, Basketball, Volleyball) bewilligt werden.

Mannschaftssportarten

Mannschaften, die nicht durch die 1. Förderstufe gefördert werden, können gefördert werden, wenn sie in ihrer Sportart und Altersklasse in der für sie höchsten erreichbaren Klasse spielen.

Die maximale Förderung beträgt:

Jugendklasse Förderung

- A, B und C 385,-- Euro
- D 255,-- Euro

soweit Haushaltsmittel für die 2. Förderstufe zur Verfügung stehen.

 

2.31

Jede Jugendmannschaft (Buchst. a) und jede zwei bis zu vier Mitglieder umfassende Gruppe von Leistungssportlern (Buchst. b) gilt als eine Fördereinheit, die wie folgt unterstützt wird:

a) Vereinszuschuss zur Trainervergütung

Bezuschusst werden

- bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Landesebene bis zu 4 Trainingsstunden pro Woche,
- bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Bundesebene bis zu 6 Trainingsstunden pro Woche.

Die Trainingsstunde (60 Minuten) soll mit 3,84 Euro bezuschusst werden.

b) Vereinszuschuss zu den Fahrtkosten

Für die Teilnahme an auswärtigen Wettkämpfen soll außerdem je Fördereinheit ein pauschalierter Fahrtkostenzuschuss gezahlt werden

- bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Landesebene in Höhe von 20,45 Euro monatlich,
- bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Bundesebene in Höhe von 30,68 Euro monatlich.

Der Bewilligungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr. Pro Jahr werden Trainingsstunden für höchstens 48 Wochen bezuschusst.

 

2.32

Die Regelungen zu Nr. 2.31 finden auch dann Anwendung, wenn sich Leistungssportler mit den entsprechenden Qualifikationen aus verschiedenen Vereinen im Ennepe-Ruhr-Kreis zu Trainingsgruppen im Kreis zusammenfinden.

Dem einzelnen Sportler kann zu den nachgewiesenen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Trainingsstätte im Rahmen der Nr. 2.31 Buchstabe a) ein Zuschuss gewährt werden, jedoch nur dann, wenn Wohnort und Trainingsort auseinanderfallen.

 

2.4

Bereitstellung kreiseigener Sportstätten und -geräte

Der Ennepe-Ruhr-Kreis stellt die vorhandenen kreiseigenen Sportstätten und -geräte den Sportvereinen und -verbänden kostenlos zur Verfügung.

 

2.5

Zuschuss an den Kreissportbund

Der Ennepe-Ruhr-Kreis unterstützt die Arbeit des Kreissportbundes mit einem Zuschuss, dessen Höhe jährlich festgesetzt wird.

 

2.6

Besondere ortsübergreifende Sportveranstaltungen

Der Ennepe-Ruhr-Kreis unterstützt im Einzelfall besondere ortsübergreifende Sportveranstaltungen, die vom Kreissportbund in Verbindung mit dem Kreis und den Städten durchgeführt werden.
Art und Umfang der Hilfe werden im Einzelfall durch den Kreissportausschuss festgelegt.

 

2.7

Zuschüsse für den Rettungsdienst

Der Ennepe-Ruhr-Kreis gewährt Investitionszuschüsse für die für den Freizeitsport notwendigen Rettungsdienste.
Zuschussberechtigt sind die Ortsverbände der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Der Kreiszuschuss beträgt max. 50 % des Zuschusses des DLRG-Landesverbandes bzw. 5.113,-- Euro.
Ansonsten entsprechen die Bewilligungsvoraussetzungen den unter Punkt 2.21 genannten, wobei anstelle des Landessportbundes der DLRG-Landesverband aus den ihm zur Verfügung gestellten Landesmitteln einen Zuschuss gewährt.

 

2.8

Auflagen, Beschränkungen und Ausnahmen

Zuschüsse nach den Förderungsrichtlinien werden nach der Dringlichkeit und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die Gesamtfinanzierung der einzelnen Maßnahme muss gesichert sein. Soweit Zuschüsse Dritter (z.B. Bund, Land, Landessportbund) zu erwarten sind, müssen diese vorrangig beantragt und in Anspruch genommen werden. Werden Zuschüsse zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt oder nicht für den beantragten Zweck verwendet, so sind sie unbeschadet einer möglichen strafrechtlichen Ahndung unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen.
In besonderen Fällen kann der Sportausschuss Ausnahmen in der Art und Höhe der Zuschüsse und im Antragsverfahren beschließen.

 

3.

ANTRAGSVERFAHREN

3.1

Anträge nach diesen Richtlinien sind rechtzeitig an die Kreisverwaltung zu richten:

- bis zum 28.02. eines jeden Jahres für Zuschüsse zur Förderung des Jugendsports,
- für Zuschüsse an Sportvereine gem. Ziffer 2.2 und für den Rettungsdienst zeitgleich mit der Beantragung einer Landesbeihilfe, eines Zuschusses durch den Landessportbund oder durch den DLRG-Landesverband Westfalen.

 

3.2

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen beizubringen:

- Beschreibung und Begründung der Maßnahme
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Stellungnahme des jeweiligen Stadtsportamtes
- Stellungnahme des Kreissportbundes

 

4.

VERWENDUNGSNACHWEIS

Verwendungsnachweise sind, sofern nicht im Einzelfall anders gefordert, bis zum 15.02. des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres über die zuständige Stadtverwaltung einzureichen.

 

5.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

Sie ersetzen die bisherige Regelung vom 13. Dezember 1999.


Weitergehende Auskünfte zur Sportförderung erhalten Sie bei Herrn Kopp unter der Tel.-Nr. 0 23 36 / 93 22 40 oder per e-mail unter s.kopp(at)en-kreis.de


Von hier gelangen Sie direkt zu den Startseiten von:

- KreisSportBund Ennepe-Ruhr e.V.

- Sportportal LandesSportBund Nordrhein-Westfalen

- Deutscher Sportbund


Weitere Informationen aus dem 'Fachbereich Bildung, Medien, Kultur und Sport' finden Sie hier.

Ansprechpartner:


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