Ein Umzug ins Heim wird wird in der Regel nur schweren Herzens entschieden. Denn es entspricht dem Wunsch der meisten pflegebedürftigen Menschen, solange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu bleiben. Und auch die pflegenden Angehörigen machen sich die Entscheidung nicht leicht, doch nach manchmal anspruchsvoller Pflege zu Hause geht es nicht immer anders.
Um mit der Entscheidung zu einem Heimumzug gut leben zu können, sind folgende Faktoren wichtig:
Vor Ihrem Einzug wird das Heim eine Heimnotwendigkeitsbescheinigung verlangen. Diese wird von der Pflegekasse nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ausgestellt. Voraussetzung ist in aller Regel eine Pflegestufe. Es ist in besonderen Einzelfällen auch möglich, ohne eine Pflegestufe ins Heim einzuziehen. Auch dann wird in der Regel eine Heimnotwendigkeitsbescheinigung verlangt, die die Pflegekasse oder das Sozialamt ausstellt.
Kann man den Heimaufenthalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, sollte man auf jeden Fall vorher Kontakt zum Sozialamt aufnehmen.
Die Kosten einer Pflegeeinrichtung werden aus den Mitteln der Pflegeversicherung, aus dem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und in NRW bei bestehendem Anspruch durch das Pflegewohngeld bestritten.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse, das Einkommen und ggf. vorhandenes Vermögen der/s Pflegebedürftigen und das Pflegewohngeld immer noch nicht zur Bezahlung der monatlichen Gesamtkosten des Heimaufenthalts aus, übernimmt das Sozialamt die verbleibenden ungedeckten Kosten, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Die/Der Pflegebedürftige darf nicht mehr als 2 600,- € Ersparnisse haben. Für Ehepaare gilt eine Grenze von 3 214,- €.
Das Sozialamt überprüft auch routinemäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der/s Ehepartner(in)/s des Pflegebedürftigen und die ihrer/seiner Kinder. Das bedeutet noch nicht, dass diese dann tatsächlich immer zum Unterhalt herangezogen werden. Nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden, müssen die Kinder oder die/der Ehepartner/in Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Angehörigen zahlen.