Die nach der Entscheidung der Schule zu beschaffenden Lernmittel werden
Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (sog. Sozialhilfe) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
Ein entsprechender Antrag kann unter Formulare abgerufen werden.
Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils. Ein entsprechender Antrag ist bei der jeweiligen Regionalstelle des Jobcenters des Ennepe-Ruhr-Kreises zu stellen.
§ 30 und § 96 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
§ 65 Abs. 2 Nr. 10 und § 68 Abs. 3 Nr. 6 SchulG
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
Frau
Sabine
Schmitz
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
204
Die nach der Entscheidung der Schule zu beschaffenden Lernmittel werden
Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (sog. Sozialhilfe) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
Ein entsprechender Antrag kann unter Formulare abgerufen werden.
Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils. Ein entsprechender Antrag ist bei der jeweiligen Regionalstelle des Jobcenters des Ennepe-Ruhr-Kreises zu stellen.
§ 30 und § 96 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
§ 65 Abs. 2 Nr. 10 und § 68 Abs. 3 Nr. 6 SchulG
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)