Niederschlagswasserbeseitigung
Unter Niederschlagswasser versteht man „das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser“.
Das Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser ins Gewässer eingeleitet werden, soweit dem wasserrechtliche Belange oder öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Dies entspricht einer dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung, die wasserwirtschaftlich erwünscht ist, da so der natürliche Wasserkreislauf geschlossen wird.
Bei ungünstigen Untergrundverhältnissen, wie z.B. undurchlässige Böden, hoher Grundwasserstand oder Altlasten ist eine Versickerung unmöglich. In diesen Fällen ist eine Einleitung in ein Oberflächengewässer notwendig.
Als nicht behandlungsbedürftig wird in der Regel Niederschlagswasser von Dachflächen, Fuß-, Rad-, und Wohnwegen oder Hofanlagen ohne KFZ-Verkehr angesehen.
Als behandlungsbedürftig werden belastete Niederschlagsabflüsse z.B. von Dachflächen in Gewebe- und Industriegebieten, Verkehrsflächen, landwirtschaftlichen Hofflächen oder Flächen im industriellen Bereich angesehen.
Für das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen bzw. von Teilflächen in Gebieten, mit einem kleinen Anteil belasteter Flächen bietet sich der Einsatz von dezentralen Behandlungsanlagen an. (vgl. hierzu unter Formulare: Merkblatt)
Belastete Niederschlagsabflüsse z.B. von stark genutzten Verkehrsflächen oder im industriellen Bereich müssen z.B. in einer Kläranlage (Mischsystem) oder einem Bodenfilter (Trenn- oder Mischsystem) behandelt werden.
Darüber hinaus müssen Anforderungen an eingeleitetes Niederschlagswasser auch die Leistungsfähigkeit des aufnehmenden Gewässers berücksichtigen.
Die Gewässer werden nicht nur durch die Verschmutzung des Niederschlagswassers belastet sondern auch durch zu große Abflussmengen. In diesen Fällen kann eine Rückhaltung vor der Einleitung notwendig sein.
Herr
Carsten
Arndt
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427
Herr
Manuel
Karthaus
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427
Herr
Andreas
Gilsbach
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430
Frau
Anne
Jäger
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430
Frau
Katrin
Wellershaus
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433
Herr
Christof
Sollondz
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431
Frau
Karoline
Theobald
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432
Frau
Heike
Brinkmann
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433
Herr
Artur
Wallbaum
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431
Niederschlagswasserbeseitigung
Unter Niederschlagswasser versteht man „das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser“.
Das Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser ins Gewässer eingeleitet werden, soweit dem wasserrechtliche Belange oder öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Dies entspricht einer dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung, die wasserwirtschaftlich erwünscht ist, da so der natürliche Wasserkreislauf geschlossen wird.
Bei ungünstigen Untergrundverhältnissen, wie z.B. undurchlässige Böden, hoher Grundwasserstand oder Altlasten ist eine Versickerung unmöglich. In diesen Fällen ist eine Einleitung in ein Oberflächengewässer notwendig.
Als nicht behandlungsbedürftig wird in der Regel Niederschlagswasser von Dachflächen, Fuß-, Rad-, und Wohnwegen oder Hofanlagen ohne KFZ-Verkehr angesehen.
Als behandlungsbedürftig werden belastete Niederschlagsabflüsse z.B. von Dachflächen in Gewebe- und Industriegebieten, Verkehrsflächen, landwirtschaftlichen Hofflächen oder Flächen im industriellen Bereich angesehen.
Für das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen bzw. von Teilflächen in Gebieten, mit einem kleinen Anteil belasteter Flächen bietet sich der Einsatz von dezentralen Behandlungsanlagen an. (vgl. hierzu unter Formulare: Merkblatt)
Belastete Niederschlagsabflüsse z.B. von stark genutzten Verkehrsflächen oder im industriellen Bereich müssen z.B. in einer Kläranlage (Mischsystem) oder einem Bodenfilter (Trenn- oder Mischsystem) behandelt werden.
Darüber hinaus müssen Anforderungen an eingeleitetes Niederschlagswasser auch die Leistungsfähigkeit des aufnehmenden Gewässers berücksichtigen.
Die Gewässer werden nicht nur durch die Verschmutzung des Niederschlagswassers belastet sondern auch durch zu große Abflussmengen. In diesen Fällen kann eine Rückhaltung vor der Einleitung notwendig sein.