Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zum Schutz der Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( z. B. Tankstellen, Heizölanlagen, Ölfässer, Chemikalienlager, Maschinen mit Öl oder Schmierstoffen) gem. § 62 Wasserhaushaltsgesetz (-WHG-) so errichtet und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist.
Die wichtigsten Voraussetzungen für diese Anlagen werden in einer entsprechenden Verordnung geregelt (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebe –VAwS-).
Hierzu zählen vor allem die Dicht- und Standsicherheit der Anlagen sowie die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Rückhaltung im Schadensfall).
Umweltalarm Wasser /Bereitschaftsdienst
Seit 2008 sind die Umweltbehörden verpflichtet, einen Umweltalarmplan zu erstellen, um sicherzustellen, dass bei Schadens- und Gefahrenfällen unverzüglich Gegenmaßnahmen (Sofort- u. Folgemaßnahmen) getroffen werden.
Schadens- und Gefahrenfälle im Sinne des Umweltalarmplans sind Unfälle, Betriebsstörungen und sonstige Ereignisse, bei denen umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe freigesetzt werden und Gefahren für Menschen und Umwelt (Boden, Wasser, Luft) entstehen können.
Ziel ist es, eine schnelle Reaktion der Umweltschutzbehörden, sachgerechte Maßnahmen zur Abwehr der Umweltgefahren, die Sachverhaltsaufklärung und rechtzeitige Information aller Betroffenen sowie der Bevölkerung sicherzustellen.
Der Umweltalarmplan des Ennepe-Ruhr-Kreises wurde im Jahr 2009 erstellt und wird regelmäßig von der Unteren Wasserbehörde aktualisiert.
Bei der Unteren Wasserbehörde wird seit ca. 20 Jahren ein Rufbereitschaftsdienst unterhalten, der an 365 Tagen rund um die Uhr über die Rettungsleitstelle beim Ennepe-Ruhr-Kreis (02336-44400) erreichbar ist, um bei Gefahren für Gewässer und Boden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Herr
Michael
Basta
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433
Frau
Carolin
Langner
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442
Herr
Dirk
Schönfelder
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434
Herr
Torsten
Steffen
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429
Frau
Carmen
Stenzel
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442
Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zum Schutz der Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( z. B. Tankstellen, Heizölanlagen, Ölfässer, Chemikalienlager, Maschinen mit Öl oder Schmierstoffen) gem. § 62 Wasserhaushaltsgesetz (-WHG-) so errichtet und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist.
Die wichtigsten Voraussetzungen für diese Anlagen werden in einer entsprechenden Verordnung geregelt (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebe –VAwS-).
Hierzu zählen vor allem die Dicht- und Standsicherheit der Anlagen sowie die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Rückhaltung im Schadensfall).
Umweltalarm Wasser /Bereitschaftsdienst
Seit 2008 sind die Umweltbehörden verpflichtet, einen Umweltalarmplan zu erstellen, um sicherzustellen, dass bei Schadens- und Gefahrenfällen unverzüglich Gegenmaßnahmen (Sofort- u. Folgemaßnahmen) getroffen werden.
Schadens- und Gefahrenfälle im Sinne des Umweltalarmplans sind Unfälle, Betriebsstörungen und sonstige Ereignisse, bei denen umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe freigesetzt werden und Gefahren für Menschen und Umwelt (Boden, Wasser, Luft) entstehen können.
Ziel ist es, eine schnelle Reaktion der Umweltschutzbehörden, sachgerechte Maßnahmen zur Abwehr der Umweltgefahren, die Sachverhaltsaufklärung und rechtzeitige Information aller Betroffenen sowie der Bevölkerung sicherzustellen.
Der Umweltalarmplan des Ennepe-Ruhr-Kreises wurde im Jahr 2009 erstellt und wird regelmäßig von der Unteren Wasserbehörde aktualisiert.
Bei der Unteren Wasserbehörde wird seit ca. 20 Jahren ein Rufbereitschaftsdienst unterhalten, der an 365 Tagen rund um die Uhr über die Rettungsleitstelle beim Ennepe-Ruhr-Kreis (02336-44400) erreichbar ist, um bei Gefahren für Gewässer und Boden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.