Die untere Naturschutzbehörde ist bei Bauvorhaben im Außenbereich nach dem Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen zu beteiligen. Sie prüft, inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darstellt und ob der Eingriff in seiner Auswirkung z. B. durch eine landschaftstypische Bauweise minimiert oder durch Pflanzmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Als Bestandteil der Bauantragsunterlagen ist eine Bilanz des Eingriffs und ein Vorschlag zur Kompensation der Eingriffsfolgen vorzulegen. Die Untere Naturschutzbehörde hat in diesem Zusammenhang ein Merkblatt für Bauherren: Bauen im Außenbereich(s. Formulare) herausgegeben, dass vom Eingriffsverursacher ausgefüllt und mit dem Bauantrag zusammen eingereicht wird.
Bei einem Bauvorhaben, das sich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befindet, prüft die untere Naturschutzbehörde ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes oder Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
Bei allen Eingriffen muss neben der Kompensation der allgemeinen Funktionen von Natur und Landschaft auch der Artenschutz berücksichtigt werden. Insbesondere die "planungsrelevanten Arten", eine Zusammenstellung von Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einem besonderen Schutz unterliegen, sind bei Planungen zu beachten.
Zuständigkeiten:
Für die Städte Schwelm, Ennepetal, Gevelsberg, Breckerfeld | Hr. Grube |
Für die Städte Hattinge, Sprockhövel | Hr. Löchel |
Für die Städte Witten, Wetter, Herdecke | Hr. Clausdeinken |
Herr
Henning
Rothstein
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Raum:
444
Email:
H.Rothstein@en-kreis.de
Herr
Dietmar
Grube
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Raum:
448
Email:
D.Grube@en-kreis.de
Herr
Ralf
Löchel
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Raum:
448
Email:
R.Loechel@en-kreis.de
Herr
Sascha
Clausdeinken
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Raum:
446
Email:
S.Clausdeinken@en-kreis.de
Die untere Naturschutzbehörde ist bei Bauvorhaben im Außenbereich nach dem Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen zu beteiligen. Sie prüft, inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darstellt und ob der Eingriff in seiner Auswirkung z. B. durch eine landschaftstypische Bauweise minimiert oder durch Pflanzmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Als Bestandteil der Bauantragsunterlagen ist eine Bilanz des Eingriffs und ein Vorschlag zur Kompensation der Eingriffsfolgen vorzulegen. Die Untere Naturschutzbehörde hat in diesem Zusammenhang ein Merkblatt für Bauherren: Bauen im Außenbereich(s. Formulare) herausgegeben, dass vom Eingriffsverursacher ausgefüllt und mit dem Bauantrag zusammen eingereicht wird.
Bei einem Bauvorhaben, das sich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befindet, prüft die untere Naturschutzbehörde ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes oder Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
Bei allen Eingriffen muss neben der Kompensation der allgemeinen Funktionen von Natur und Landschaft auch der Artenschutz berücksichtigt werden. Insbesondere die "planungsrelevanten Arten", eine Zusammenstellung von Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einem besonderen Schutz unterliegen, sind bei Planungen zu beachten.
Zuständigkeiten:
Für die Städte Schwelm, Ennepetal, Gevelsberg, Breckerfeld | Hr. Grube |
Für die Städte Hattinge, Sprockhövel | Hr. Löchel |
Für die Städte Witten, Wetter, Herdecke | Hr. Clausdeinken |
Info-Box: Eingriffsreglung Gemäß Bundesnaturschutzgesetz werde Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, des Bodens und des Grundwasserspiegels als Eingriffe in Natur und Landschaft bezeichnet, wenn sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (z. B. Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen und Baumgruppen, Bodenversiegelung, Aufschüttungen und Abgrabungen, nachtteilige Veränderung oder Beseitigung von Gewässern). Grundsätzlich gilt es, unnötige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Sind keine zumutbaren Alternativen, den mit dem Eingriff verbundenen Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben, so ist der Eingriffs-Verursacher verpflichtet geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen um den Eingriff auszugleichen. |