Sigrid
Brüggen
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Melissa
Preuss-Berger
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (z. B. Altmetall oder Altkleider) sind der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mindestens drei Monate vor Beginn formlos anzuzeigen. Mit Sammlung ist das Zusammentragen von Abfällen von verschiedenen Anfallstellen gemeint. Dabei ist zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen zu Unterscheiden.
Der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung beizufügen sind
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung beizufügen sind
Für die Bearbeitung der Anzeige wird je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 50,00 und 1.000,00 € erhoben. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Die Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige nach § 53 KrWG oder die Erlaubnis nach § 54 KrWG (siehe unten).
Für die Bearbeitung der Anzeige wird je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 50,00 € und 1.000,00 € erhoben. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.