Unter gewerblichem und industriellem Abwasser werden alle Abwässer verstanden, die bei
Produktions- und Verarbeitungsprozessen in der Industrie und im Gewerbe anfallen. Das Abwasser kann gelöste und ungelöste, anorganische und organische Stoffe enthalten, sauer oder basisch, gefärbt oder ungefärbt sein und/oder Öle und Gifte enthalten. Gelangen bestimmte gefährlichen Stoffe ins Gewässer kann die Flora und Fauna nachhaltig ge- oder zerstört werden. Darüber hinaus können gefährliche Stoffe den biologischen Reinigungsprozess bei kommunalen
Kläranlagen beeinträchtigen oder sich im Klärschlamm absetzen. Aus diesem Grund müssen die Schadstoffe schon vorher, also vom Einleiter behandelt werden. Dazu wurden in der bundesweit geltenden Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser festgelegt, die an der Einleitungsstelle in das Gewässer, an dem Ort des Anfalls oder an dem Ort vor seiner Vermischung eingehalten werden müssen.
Bei den Einleitern unterscheidet man die Direkteinleiter und die Indirekteinleiter. Die Direkteinleiter führen ihr Abwasser direkt in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) ab. Die Indirekteinleiter dagegen leiten ihr Abwasser über eine private oder die städtische Kanalisation zu einer kommunalen Kläranlage und von dort in ein Gewässer. Von der legalen Definition her, ist jeder Nutzer der Kanalisation ein Indirekteinleiter.
Direkteinleiter
Gewerbliche und industrielle Direkteinleiter benötigen unabhängig von dem Herkunftsbereich des einzuleitenden Abwassers generell eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Da an eine Direkteinleitung in ein Gewässer strenge umweltrelevante Maßstäbe zu setzen sind, ist einer Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Indirekteinleiter
Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), sofern in der
Abwasserverordnung für den jeweiligen Herkunftsbereich des Abwassers bestimmte
Anforderungen festgelegt sind. Im Ennepe-Ruhr-Kreis fällt hauptsächlich Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen an:
Im allgemeinen ist eine Abwasserbehandlung vor der Einleitung in ein Gewässer oder auch in die Kanalisation erforderlich. Die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage bedarf einer Genehmigung nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 57 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständig für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung ist der EnnepeRuhr-Kreis als Untere Wasserbehörde. Für die Antragstellung sind folgende Antragsvordrucke zu verwenden:
Herr
Michael
Basta
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
433
Frau
Carmen
Stenzel
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
442
Frau
Carolin
Langner
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
442
Herr
Axel
Rütterswörden
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
441
Unter gewerblichem und industriellem Abwasser werden alle Abwässer verstanden, die bei
Produktions- und Verarbeitungsprozessen in der Industrie und im Gewerbe anfallen. Das Abwasser kann gelöste und ungelöste, anorganische und organische Stoffe enthalten, sauer oder basisch, gefärbt oder ungefärbt sein und/oder Öle und Gifte enthalten. Gelangen bestimmte gefährlichen Stoffe ins Gewässer kann die Flora und Fauna nachhaltig ge- oder zerstört werden. Darüber hinaus können gefährliche Stoffe den biologischen Reinigungsprozess bei kommunalen
Kläranlagen beeinträchtigen oder sich im Klärschlamm absetzen. Aus diesem Grund müssen die Schadstoffe schon vorher, also vom Einleiter behandelt werden. Dazu wurden in der bundesweit geltenden Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser festgelegt, die an der Einleitungsstelle in das Gewässer, an dem Ort des Anfalls oder an dem Ort vor seiner Vermischung eingehalten werden müssen.
Bei den Einleitern unterscheidet man die Direkteinleiter und die Indirekteinleiter. Die Direkteinleiter führen ihr Abwasser direkt in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) ab. Die Indirekteinleiter dagegen leiten ihr Abwasser über eine private oder die städtische Kanalisation zu einer kommunalen Kläranlage und von dort in ein Gewässer. Von der legalen Definition her, ist jeder Nutzer der Kanalisation ein Indirekteinleiter.
Direkteinleiter
Gewerbliche und industrielle Direkteinleiter benötigen unabhängig von dem Herkunftsbereich des einzuleitenden Abwassers generell eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Da an eine Direkteinleitung in ein Gewässer strenge umweltrelevante Maßstäbe zu setzen sind, ist einer Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Indirekteinleiter
Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), sofern in der
Abwasserverordnung für den jeweiligen Herkunftsbereich des Abwassers bestimmte
Anforderungen festgelegt sind. Im Ennepe-Ruhr-Kreis fällt hauptsächlich Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen an:
Im allgemeinen ist eine Abwasserbehandlung vor der Einleitung in ein Gewässer oder auch in die Kanalisation erforderlich. Die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage bedarf einer Genehmigung nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 57 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Zuständig für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung ist der EnnepeRuhr-Kreis als Untere Wasserbehörde. Für die Antragstellung sind folgende Antragsvordrucke zu verwenden: