Anna Lina
Müller
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Führerscheinstelle - Berufskraftfahrerqualifikation, Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken und in der Personenbeförderung mit Bussen zu gewerblichen Zwecken in allen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll.
Ziel der Vorschrift ist es, die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu verbessern. Der Rat erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines sparsamen Kraftstoffverbrauches.
Die Mehrheit der Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer in der Europäischen Union führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheines aus.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 (Bus) oder C, C1 (Lastkraftwagen) zum ersten Mal erwerben und gewerbliche Fahrten durchführen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Berufskraftfahrerqualifizierung erfolgreich absolviert haben.
Auch Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die ihren Beruf bereits ausüben, müssen Ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten. Für sie wird eine regelmäßige Auffrischung der wesentlichen Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufes vorgeschrieben.
Wer nach bestimmten Terminen Fahrzeuge ohne eine Qualifizierung oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht.
Für welche Fahrerinnen und Fahrer gilt das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz?
a) Busfahrerinnen und Busfahrer mit Führerscheinklasse D, DE, D1, D1E
Busfahrerinnen und Busfahrer, denen die Fahrerlaubnis der Klasse D, DE, D1 oder D1E nach dem 9. September 2008 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltervoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Personenbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
Busfahrerinnen und Busfahrer, die vor dem 10. September 2008 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E besaßen, mussten sich zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 einer Weiterbildung unterziehen, die sie im Abstand von fünf Jahren wiederholen müssen.
b) Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer mit Führerscheinklasse C, CE, C1, C1E
Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer, denen die Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1 oder C1E nach dem 9. September 2009 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltervoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Güterbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben. Diese Qualifikation ist durch entsprechende Weiterbildungen alle fünf Jahre erneut nachzuweisen.
Lkw-Fahrerinnen und Fahrer, die vor dem 10. September 2009 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E besaßen, mussten sich zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 erstmalig einer Weiterbildung unterziehen, die im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen ist. Die Weiterbildung konnte auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, allerdings durfte bzw. darf dann erst nach (!) erfolgter Weiterbildung ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt werden.
Welche Fahrten sind ausgenommen?
Das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf das Führen von:
Wo und wie können Sie die Grundqualifikation erwerben?
Die Grundqualifikation für die jeweilige Führerscheinklasse erwerben Sie durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln. Auf diese Prüfung können Sie sich in unterschiedlicher Weise vorbereiten. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der gewählten Vorbereitung. Informationen hierzu erhalten Sie bei den nachfolgenden Stellen:
für die Prüfung:
Industrie- und Handelskammern
für Vorbereitung und Ausbildung:
Weiterbildungsstellen
Die zur Vorbereitung auf den Erwerb der Grundqualifikation genannten Stellen können auch die Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die vorgenannten Aus- und Weiterbildungsstellen. Auch Fahrschulen, bei denen eine LKW- und/oder Busfahrerlaubnis erworben werden kann, können sich als Weiterbildungsstelle anerkennen lassen und haben dies vielfach auch getan.
Nachweise über die Grundqualifikation oder Weiterbildung
Die Industrie- und Handelskammer bescheinigt Ihnen als Fahrerin oder Fahrer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Grundqualifikation und melden dies dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Über eine erfolgte Weiterbildung stellt die jeweilige Weiterbildungsstätte eine entsprechende Bescheinigung aus und meldet auch dies dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR).
Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation
Über die nachgewiesene Berufskraftfahrerqualifikation (nach Grundqualifikation oder nach erfolgter Weiterbildung) erhalten Sie einen entsprechenden Fahrerqualifizierungsnachweis in Form einer Scheck-Karte.
Dieser Nachweis ist für maximal 5 Jahre gültig.
Zur Beantragung (!) dieses Fahrerqualifizierungsnachweises ist der Besitz eines Kartenführerscheines, in welchen die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen eingetragen sind, zwingend erforderlich.
Die bisherige Eintragung der Schlüsselziffer 95 in den Kartenführerschein zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation ist am 23.05.2021 durch den Fahrerqualifizierungsnachweis ersetzt worden.
Vorhandene Eintragungen der Schlüsselziffer 95 behalten jedoch bis zum eingetragenen Ablaufdatum ihre volle Gültigkeit.
Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist erst nach Ablauf dieser Gültigkeit erforderlich.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich, da Sie sich ausweisen und das Formular für den Fahrerqualifizierungsnachweis unterschreiben müssen.
Für die erstmalige Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder bei Ablauf des bisherigen Fahrerqualifizierungsnachweises, bei der Neuausstellung auf Grund von Änderungen oder im Falle einer Beschädigung wird eine Gebühr i.H.v. 32,50 € erhoben (incl. Zusendung des FQN).
Soll der Fahrerqualifizierungsnachweis im Expressverfahren (nur Ausnahmenfälle) hergestellt werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 5,40 € fällig (Der Fahrerqualifizierungsnachweis muss in diesem Falle später bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden).
Sofern Sie jeweils eine (!) Weiterbildung durch einen Gefahrgut-Schein oder eine Tiertransportschulung (beides in den letzten 5 Jahren erfolgt) ersetzen, wird jeweils eine zusätzliche Gebühr i.H.v. 7,00 € erhoben.
Wurde der bisherige Fahrerqualifizierungsnachweis verloren oder gestohlen, so ist für die Neuausfertigung eine zusätzliche Gebühr von 4,60 € zu erheben.
Sollte im Einzelfall die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sein, erhöht sich die Gebühr um weitere 30,70 €.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.