Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen grundsätzlich im Umfange ihrer Berechtigung im Heimatland auch im Inland Kraftfahrzeuge führen.
Ein Umtausch des ausländischen Führerscheines ist nicht erforderlich.
Insbesondere Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D und DE wird jedoch dringend empfohlen, den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen, da u.U. bereits mit der Wohnsitznahme in Deutschland einige gesetzlich Fristen, insbesondere bezgl. der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, in Gang gesetzt werden, von denen der Betroffenen meist keine Kenntnis hat. Ist die Fahrerlaubnis dann irgendwann erloschen und es werden trotzdem weiterhin entsprechende Fahrzeuge geführt, ist die Fahren ohne Fahrerlaubnis und strafbar. Unwissenheit schütz dabei nicht vor Strafe.
Die Betroffenen sollten sich telefonisch an die Mitarbeiter der Führerscheinstelle wenden, da die im Einzellfall erforderlichen Unterlagen von Fall zu Fall variieren.
Wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis von Inhabern einer Fahrerlaubnisklasse außer den o. G. gewünscht, ist der Antrag bei der zuständigen Stadtverwaltung mit einem Lichtbild zu stellen.
Die Verwaltungsgebühr beträgt zur Zeit Euro 35,80 (mit Probezeit) bzw. Euro 35,00 (ohne Probezeit).
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Frau
Djarmila
Dörner
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007
Herr
Maurice
Boll
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015
Frau
Luisa
Radoch
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007
Frau
Ronja
Weber
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006
Frau
Sandra
Gutmann
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006
Frau
Nadine
Lippes
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015
Frau
Kerstin
Klein
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016
Frau
Anna Lina
Müller
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014
Frau
Rabea
Kempa
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014
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Ein Umtausch des ausländischen Führerscheines ist nicht erforderlich.
Insbesondere Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D und DE wird jedoch dringend empfohlen, den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen, da u.U. bereits mit der Wohnsitznahme in Deutschland einige gesetzlich Fristen, insbesondere bezgl. der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, in Gang gesetzt werden, von denen der Betroffenen meist keine Kenntnis hat. Ist die Fahrerlaubnis dann irgendwann erloschen und es werden trotzdem weiterhin entsprechende Fahrzeuge geführt, ist die Fahren ohne Fahrerlaubnis und strafbar. Unwissenheit schütz dabei nicht vor Strafe.
Die Betroffenen sollten sich telefonisch an die Mitarbeiter der Führerscheinstelle wenden, da die im Einzellfall erforderlichen Unterlagen von Fall zu Fall variieren.
Wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis von Inhabern einer Fahrerlaubnisklasse außer den o. G. gewünscht, ist der Antrag bei der zuständigen Stadtverwaltung mit einem Lichtbild zu stellen.
Die Verwaltungsgebühr beträgt zur Zeit Euro 35,80 (mit Probezeit) bzw. Euro 35,00 (ohne Probezeit).
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