Jörg
Bandlow
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Maren
Kretschmar
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Dombrowski
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
B.
Riemer-Haub
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Zahlungsverkehr
Die Kreiskasse des Ennepe-Ruhr-Kreises nimmt die zentrale Verbuchung alle Arten von Einnahmen, wie Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) oder anderen Entgelte der Kreisverwaltung ein, leistet zentral die fristgerechte Bedienung von Zahlungsverpflichtungen und verwaltet die Bankgirokonten des Ennepe-Ruhr-Kreises. Sie leistet Hilfestellung bei allen Zahlungsvorgängen wie z. B. Banküberweisung oder Scheck.
Im Rahmen der Verwaltung der Geldmittel obliegt der Kreiskasse weiterhin die Aufgabe, nicht benötigte Zahlungsmittel anzulegen oder die Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung zu tätigen. Wertgegenstände werden von ihr zentral verwaltet und sicher verwahrt.
Am Ende des Haushaltsjahres sind die Finanzmittelkonten für den Jahresabschluss abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln festzustellen. Die Jahresabstimmung der Finanzmittelkonten erfolgt in Abstimmung mit den Bankauszügen, Schecks und Kassenbeständen.
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung der Finanzbuchhaltung gemäß § 31 Gemeindhaushaltsverordnung (GemHVO) ist zudem eine verbindliche Dienstanweisung erlassen worden.
Hinweise zum Zahlungsverkehr Ihr Kassenzeichen / Personenkonto
Für jede Forderung, die der Ennepe-Ruhr-Kreis geltend macht, wird ein persönliches und individuelles Aktenzeichen, das sogenannte Kassenkonto, eingerichtet bzw. vergeben.
Es ist zehn Stellen lang und besteht ausschließlich aus numerischen Zeichen.
Die Angabe des Kassenzeichens ist bei allen Zahlungen unbedingt erforderlich! Das Kassenzeichen ist in allen Bescheiden, Rechnungen oder sonstigen Schreiben genannt. Bei der Vielzahl der täglichen Buchungsvorgänge bedient sich die Kreiskasse bei der Zuordnung der Einzahlungen des betreffenden Kassenkontos. Die Angabe des Kassenzeichens im Verwendungszweck Ihrer Überweisung ist eine wesentliche Hilfe, Ihre Zahlungen richtig und ohne zeitliche Verzögerung auf Ihrem persönlichen Personenkonto zu buchen.
Bei allen Angaben an den Ennepe-Ruhr-Kreis wird daher gebeten, das Kassenzeichen anzugeben!
Zahlungserleichterungen, Stundungen, Ratenzahlungen:
Die Fachabteilungen dürfen ihre Ansprüche an den/die Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den/die Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist die zwangsweise Einziehung bereits eingeleitet, darf eine Forderung nur im Benehmen mit der Kreiskasse gestundet werden
Ratenzahlung/Stundung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dabei sind die Stundungsvoraussetzungen nachzuweisen. Die Gewährung einer Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Bitte wenden Sie sich als Zahlungspflichtige/r bereits vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in des jeweiligen Sachgebietes, um gegebenenfalls eine Zahlungserleichterung abzustimmen.
Vollstreckung
Die Vollstreckung der Kreiskasse nimmt immer dann ihre Tätigkeit auf, wenn ein/e säumige/r Kunde/Kundin die Zahlungsfrist zur Begleichung der Forderung hat verstreichen lassen und sich dadurch in Zahlungsverzug befindet.
Abhängig von der Forderungsart werden die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen oder nach der Zivilprozessordnung zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Dazu zählen z.B. die Abnahme der Vermögensauskunft, Eintragung von Sicherungen im Grundbuch und der Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei Banken oder Arbeitgebern des / der Zahlungspflichtigen.
Durch Zahlungsverzug und Vollstreckungsmaßnahmen entstehen zusätzliche Kosten, die der/die Zahlungspflichtige tragen muss.