Ralf
Zeppenfeld
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Der Ennepe-Ruhr-Kreis gewährt seit 2015 nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (DVO APG NRW) die Investitionskosten für Ambulanten Pflegedienste.
Da sich die geplante Verfahrensweise als nicht praktikabel erwiesen hat, wurden für die Jahre 2015 bis 2018 auf die alten Bestimmungen nach dem Landespflegegesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung wieder zurück gegriffen.
Ab 2019 sollen die Bestimmungen des alten Pflegegesetzes NRW von 1996 einschließlich der Bestimmungen der dazu gehörenden Amb PF FV in das APG NRW, bzw. die DVO APG NRW, übernommen werden.
Die Investitionskostenpauschale wird gemäß §§ 11 und 12 APG NRW gewährt.
Die Pauschale beträgt 2,15 € je volle Pflegestunde. Gefördert werden damit pauschal die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das SGB XI bedingt sind.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass:
Die Förderung der Ambulanten Pflegedienste richtet sich nach den §§ 24 und 25 APG DVO NRW in der Fassung der 6. Änderungsverordnung zur APG DVO NRW.
Die Förderanträge der Pflegedienste müssen bis zum 01. März eines Jahres schriftlich beim Ennepe-Ruhr-Kreis gestellt werden; später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang nachweisen zu können, empfiehlt es sich für die Pflegedienste den Antragsvordruck nach dem Ausfüllen am Computer auf der Internetseite des Ennepe-Ruhr-Kreises direkt per Klick zu zusenden. Das unterschriebene Original mit den weiteren Unterlagen kann dann später nachgereicht werden. Oder aber die Unterlagen werden per Einschreiben, vorab als Mail oder Telefax (zur Fristwahrung) übersandt. Die Anträge müssen aber immer im Original übersandt oder eingereicht werden.
Die entsprechenden Vordrucke für die Beantragung der Investitionskostenpauschale können Sie direkt aus dem Internet herunterladen.
Hinweise zu den vorgegebenen Fristen:
Der Antrag ist vollständig, d. h. mit den erforderlichen Anlagen bis spätestens zum 01.03. eines Jahres im Original bei mir einzureichen. Entsprechende Nachweise sind oben angeführt.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass Anträge, die nach dem 01.03. bei mir eingehen, von mir nicht berücksichtigt werden können.
Im Hinblick auf die Antragsfrist erkläre ich mich aber damit einverstanden, dass das entsprechende Testat auch nachgereicht werden kann, wobei dieses spätestens zum 30.11. des Jahres vorliegen sollte. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass eine Auszahlung der Investitionskostenpauschale nicht zum 01.07. des Jahres gewährleistet werden kann, wenn das Testat nicht zusammen mit dem Antrag bis zum 01.03. vorgelegt wird.
Investitionskostenanträge können nur durch den Träger oder einen vertretungsberechtigten Dritten (Nachweis der Vertretungsbefugnis in jedem Fall erforderlich) gestellt werden. Der Antragsvordruck und der Berechnungsbogen einschließlich Testat sind jeweils durch den/die vertretungsberechtigten Antragsteller zu unterzeichnen. Dementsprechend reichen durch die jeweiligen Spitzenverbände ggf. unter Hinzufügung von Mitgliederverzeichnissen angekündigte Anträge zur Fristwahrung nicht aus. Selbstverständlich können die durch die einzelnen Träger der ambulanten Pflegedienste unterzeichneten Anträge über die Spitzenverbände bei mir eingereicht werden. Für die Fristwahrung gilt ausschließlich der Antragseingang beim Ennepe-Ruhr-Kreis. Hinsichtlich der Frist zur Vorlage des Testates verweise ich auf die vorgenannten Ausführungen.
Sollten Sie die Investitionskostenpauschale erstmalig als Abschlagszahlung erhalten, bitte ich Sie den Berechnungsbogen zum im Anschreiben genannten Termin vorzulegen. Die genaue Berechnung der vorläufigen Pauschale für das erste Jahr wird dann von hier aus vorgenommen. Die endgültige Abrechnung für dieses Jahr wird mit der Berechnung für das folgende Jahr vorgenommen.
Hinweis bei Punktwertänderung:
Wenn Sie zu den Pflegediensten gehören, die im Vorjahr eine neue Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben und sich der Punktwert im abgelaufenen Jahr dementsprechend verändert hat, so beachten Sie, dass Sie Ihre Angaben periodengerecht auf zwei Formularen eintragen. Sofern mir die neue Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI noch nicht vorliegen sollte, ist mir diese mit Ihrem Antrag zu übersenden.
Für die Bearbeitung der Investitionskostenanträge bitte ich ferner folgende Hinweise zu beachten:
1. Antragsunterlagen
Dem Investitionskostenantrag sind folgende Unterlagen beizufügen, falls sie mir noch nicht vorliegen sollten:
Soweit der Versorgungsvertrag und die Vergütungsvereinbarung hier bereits vorliegen ist eine Kopie des Versorgungsvertrages nur zu übersenden, wenn gegenüber dem hier vorliegenden Vertrag in der Zwischenzeit Änderungen (z. B. Anschriftenänderung, Einzugsbereich, Änderungen bei den Vertragspartnern) eingetreten sind.
2. Berechnungsgrundlagen
Die Voraussetzung zur Förderung der Investitionskosten ist im § 11 APG NRW i.V.m. §§ 23 bis 25 APG DVO NRW festgelegt.
Grundlagen für die Berechnung der Investitionskostenpauschale für jedes Jahr sind demnach:
Diese Leistungen werden zwecks Ermittlung der insgesamt abgerechneten Punkte, auf deren Grundlage die Berechnung der Investitionskostenpauschale erfolgt, durch den in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI festgelegten Punktwert dividiert.
Folgende Leistungen können nicht abgerechnet werden:
Um die für die Berechnung der Investitionskostenpauschale maßgebenden Leistungen festzustellen, ist es somit zwingend erforderlich, in allen Fällen das Bestehen einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sowie die Pflegestufe und den Umfang der in diesem Rahmen insbesondere zu Lasten der privaten Pflegekassen/ Beihilfestellen - abgerechneten Leistungen, zu klären.
3. Bestätigung des Spitzenverbandes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
Im Rahmen der Antragstellung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben durch den jeweiligen Spitzenverband, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Eine weitergehende Überprüfung der Angaben und Antragsunterlagen behalte ich mir vor (§ 24 Abs. 1 APG DVO NRW).
Ich weise darauf hin, dass eine Bewilligung der Investitionskostenpauschale erst dann erfolgen kann, wenn die sachliche und rechnerische Richtigkeit Ihrer Angaben durch den jeweiligen Spitzenverband, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt wurde. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit umfasst dabei insbesondere die Bestätigung, dass die Investitionskostenpauschale entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, d.h. unter Berücksichtigung meiner Ausführungen unter Punkt 2 dieses Schreibens ermittelt wurde.
4. Nachweis der Vertretungsberechtigung
Im Rahmen der Antragstellung ist für den oder die unterzeichnenden Antragsteller die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsberechtigung (für den e.V.: Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister; für die GmbH: Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages; für die GbR: Kopie des Gesellschaftervertrages; für Einpersonengesellschaften u.a.: förmlicher Nachweis der Vertretungsberechtigung für den Unterzeichnenden) erforderlich.
Der Nachweis der Vertretungsberechtigung ist im Übrigen nur einzureichen, sofern dieser hier noch nicht vorliegt bzw. zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind.
Soweit sich Ihre Anschrift geändert hat, bitte ich Sie, auf die Anschriftenänderung im Antrag ausdrücklich hinzuweisen, damit von hier ohne Rückfragen eine korrekte Zuordnung erfolgen kann. Das Gleiche gilt auch bei einer Änderung Ihrer Bankverbindung.