Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung
Seit dem 1. August 2017 sind die Kreisordnungsbehörden (Kreise und kreisfreien Städte) für die Aufgaben im Bereich des Bewachungsgewerbes zuständig.
Erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit
Wer gewerbsmäßig als natürliche Person, in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) oder einer Personengesellschaft Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Eine Bewachungstätigkeit liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
Bei juristischen Personen ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) ein gesonderter Antrag einzureichen. Bei Personengesellschaften in Form einer GbR muss eine Antragstellung jeweils für alle geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Jeder geschäftsführender Gesellschafter erhält dann einen eigenen Erlaubnisbescheid, da die Personengesellschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis erhält.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, den Nachweis der Sachkunde sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringt.
Detektive, die reine Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeiten wahrnehmen, benötigen keine Erlaubnis, sondern müssen nur das Gewerbe bei der Stadt anmelden. Eine Erlaubnis wird ebenfalls nicht benötigt für Ordnerdienste, wie zum Beispiel bei Parkplatzeinweisern, oder bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung im Kaufhäusern und bei der ausschließlichen Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen.
Notwendige Unterlagen
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Darüber hinaus werden von der Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse weitergehende Stellen einbezogen bzw. Auskünfte eingeholt.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Darüber hinaus werden von der Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse weitergehende Stellen einbezogen bzw. Auskünfte eingeholt.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung werden Gebühren erhoben, die als Vorkasse zu entrichten sind.
Hinweis:
Die Rücknahme des Antrages und die Ablehnung des Antrages aus Gründen der Unzuverlässigkeit oder bei Nichtzahlung der Verwaltungsgebühr ist gebührenpflichtig.
Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung
Seit dem 1. August 2017 sind die Kreisordnungsbehörden (Kreise und kreisfreien Städte) für die Aufgaben im Bereich des Bewachungsgewerbes zuständig.
Erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit
Wer gewerbsmäßig als natürliche Person, in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) oder einer Personengesellschaft Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Eine Bewachungstätigkeit liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
Bei juristischen Personen ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) ein gesonderter Antrag einzureichen. Bei Personengesellschaften in Form einer GbR muss eine Antragstellung jeweils für alle geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Jeder geschäftsführender Gesellschafter erhält dann einen eigenen Erlaubnisbescheid, da die Personengesellschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis erhält.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, den Nachweis der Sachkunde sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringt.
Detektive, die reine Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeiten wahrnehmen, benötigen keine Erlaubnis, sondern müssen nur das Gewerbe bei der Stadt anmelden. Eine Erlaubnis wird ebenfalls nicht benötigt für Ordnerdienste, wie zum Beispiel bei Parkplatzeinweisern, oder bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung im Kaufhäusern und bei der ausschließlichen Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen.
Notwendige Unterlagen
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Darüber hinaus werden von der Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse weitergehende Stellen einbezogen bzw. Auskünfte eingeholt.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Darüber hinaus werden von der Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse weitergehende Stellen einbezogen bzw. Auskünfte eingeholt.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung werden Gebühren erhoben, die als Vorkasse zu entrichten sind.
Hinweis:
Die Rücknahme des Antrages und die Ablehnung des Antrages aus Gründen der Unzuverlässigkeit oder bei Nichtzahlung der Verwaltungsgebühr ist gebührenpflichtig.
Judith
Mattern
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung
Seit dem 1. August 2017 sind die Kreisordnungsbehörden (Kreise und kreisfreien Städte) für die Aufgaben im Bereich des Bewachungsgewerbes zuständig.
Erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit
Wer gewerbsmäßig als natürliche Person, in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) oder einer Personengesellschaft Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Eine Bewachungstätigkeit liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
Bei juristischen Personen ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) ein gesonderter Antrag einzureichen. Bei Personengesellschaften in Form einer GbR muss eine Antragstellung jeweils für alle geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Jeder geschäftsführender Gesellschafter erhält dann einen eigenen Erlaubnisbescheid, da die Personengesellschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis erhält.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, den Nachweis der Sachkunde sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringt.
Detektive, die reine Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeiten wahrnehmen, benötigen keine Erlaubnis, sondern müssen nur das Gewerbe bei der Stadt anmelden. Eine Erlaubnis wird ebenfalls nicht benötigt für Ordnerdienste, wie zum Beispiel bei Parkplatzeinweisern, oder bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung im Kaufhäusern und bei der ausschließlichen Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen.
Notwendige Unterlagen
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Darüber hinaus werden von der Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse weitergehende Stellen einbezogen bzw. Auskünfte eingeholt.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung werden Gebühren erhoben, die als Vorkasse zu entrichten sind.
Hinweis:
Die Rücknahme des Antrages und die Ablehnung des Antrages aus Gründen der Unzuverlässigkeit oder bei Nichtzahlung der Verwaltungsgebühr ist gebührenpflichtig.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Darüber hinaus werden von der Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse weitergehende Stellen einbezogen bzw. Auskünfte eingeholt.