Grundlegende Informationen für Prostitutionsbetriebe
Das am 01.01.2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Nach dem Gesetzeswortlaut betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.
Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die bevorstehende Neuregelung geben. Für den gewerberechtlichen Vollzug des ProstSchG liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Kreisordnungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte).
Erlaubnispflicht
Wer als natürliche Person oder in Form einer juristischen Person ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
Bei juristischen Personen ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) ein gesonderter Antrag einzureichen. Bei Personengesellschaften in Form einer GbR muss eine Antragstellung jeweils für alle geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Jeder geschäftsführender Gesellschafter erhält dann einen eigenen Erlaubnisbescheid, da die Personengesellschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis erhält.
Folgende Unterlagen werden für die Erlaubnis benötigt:
(1) Antrag (s.a. Formulare)
(2) Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
(3) Betriebskonzept (s.a. Formulare)
In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.
Hierzu gehören beispielsweise die Darlegung der
Darüber hinaus sind alle Personen vollständig zu benennen, ihre Personalien anzugeben
sowie die entsprechenden Antragsformulare vollständig auszufüllen, die mit
(4) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes
(5) Grundrisszeichnungen (3- fach)
(6) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
(7) Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart 0), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.
(8) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
(9) Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
(10) bei juristischen Personen: aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte
Als Betreiber/Betreiberin haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet ist.
Hierzu gehört mindestens, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume
Die Prostitutionsstätte muss
verfügen.
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum durch die Prostituierten genutzt werden.
Dabei existieren Übergangsvorschriften für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 27.10.2016 bestanden.
Wesentliche Betreiberpflichten sind
Es besteht ein umfassendes Werbeverbot u.a. in Bezug auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren, auch der Jugendschutz darf nicht beeinträchtigt werden.
Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Übergangsregelungen
Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 (mit den unter Punkt „Erlaubnispflicht“ aufgeführten Unterlagen) vorzulegen.
Über die Anzeige und den gestellten Antrag wird eine Bescheinigung erteilt.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist (31.12.2017) eingehalten wurde.
Achtung:
Ihrer Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der in Ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von Ihnen eingesetzten Personals, den Kontroll- und Hinweispflichten sowie den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten müssen Sie spätestens ab dem 31.12.2017 nachkommen!
Die vorliegenden allgemeinen Hinweise dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Eine konkrete und verbindliche Prüfung erfolgt durch die Kreisordnungsbehörde.
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes belaufen sich auf 500,- bis 3.500,- Euro.
Die Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens belaufen sich auf 350,- bis 1.000,- Euro.
Allgemeines
Dieses gilt nicht für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 01.07.2017 betrieben wurden, sofern dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 angezeigt wurde.
Gebühren für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes belaufen sich auf 500,- bis 3.500,- Euro.
Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens belaufen sich auf 350,- bis 1.000,- Euro.
Grundlegende Informationen für Prostitutionsbetriebe
Das am 01.01.2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Nach dem Gesetzeswortlaut betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.
Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die bevorstehende Neuregelung geben. Für den gewerberechtlichen Vollzug des ProstSchG liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Kreisordnungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte).
Erlaubnispflicht
Wer als natürliche Person oder in Form einer juristischen Person ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
Bei juristischen Personen ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) ein gesonderter Antrag einzureichen. Bei Personengesellschaften in Form einer GbR muss eine Antragstellung jeweils für alle geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Jeder geschäftsführender Gesellschafter erhält dann einen eigenen Erlaubnisbescheid, da die Personengesellschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis erhält.
Folgende Unterlagen werden für die Erlaubnis benötigt:
(1) Antrag (s.a. Formulare)
(2) Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
(3) Betriebskonzept (s.a. Formulare)
In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.
Hierzu gehören beispielsweise die Darlegung der
Darüber hinaus sind alle Personen vollständig zu benennen, ihre Personalien anzugeben
sowie die entsprechenden Antragsformulare vollständig auszufüllen, die mit
(4) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes
(5) Grundrisszeichnungen (3- fach)
(6) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
(7) Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart 0), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.
(8) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
(9) Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
(10) bei juristischen Personen: aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte
Als Betreiber/Betreiberin haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet ist.
Hierzu gehört mindestens, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume
Die Prostitutionsstätte muss
verfügen.
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum durch die Prostituierten genutzt werden.
Dabei existieren Übergangsvorschriften für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 27.10.2016 bestanden.
Wesentliche Betreiberpflichten sind
Es besteht ein umfassendes Werbeverbot u.a. in Bezug auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren, auch der Jugendschutz darf nicht beeinträchtigt werden.
Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Übergangsregelungen
Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 (mit den unter Punkt „Erlaubnispflicht“ aufgeführten Unterlagen) vorzulegen.
Über die Anzeige und den gestellten Antrag wird eine Bescheinigung erteilt.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist (31.12.2017) eingehalten wurde.
Achtung:
Ihrer Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der in Ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von Ihnen eingesetzten Personals, den Kontroll- und Hinweispflichten sowie den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten müssen Sie spätestens ab dem 31.12.2017 nachkommen!
Die vorliegenden allgemeinen Hinweise dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Eine konkrete und verbindliche Prüfung erfolgt durch die Kreisordnungsbehörde.
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes belaufen sich auf 500,- bis 3.500,- Euro.
Die Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens belaufen sich auf 350,- bis 1.000,- Euro.
Allgemeines
Dieses gilt nicht für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 01.07.2017 betrieben wurden, sofern dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 angezeigt wurde.
Gebühren für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes belaufen sich auf 500,- bis 3.500,- Euro.
Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens belaufen sich auf 350,- bis 1.000,- Euro.
Judith
Mattern
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Peter
Größ
Grundlegende Informationen für Prostitutionsbetriebe
Das am 01.01.2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Nach dem Gesetzeswortlaut betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.
Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die bevorstehende Neuregelung geben. Für den gewerberechtlichen Vollzug des ProstSchG liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Kreisordnungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte).
Erlaubnispflicht
Wer als natürliche Person oder in Form einer juristischen Person ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
Bei juristischen Personen ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) ein gesonderter Antrag einzureichen. Bei Personengesellschaften in Form einer GbR muss eine Antragstellung jeweils für alle geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Jeder geschäftsführender Gesellschafter erhält dann einen eigenen Erlaubnisbescheid, da die Personengesellschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis erhält.
Folgende Unterlagen werden für die Erlaubnis benötigt:
(1) Antrag (s.a. Formulare)
(2) Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
(3) Betriebskonzept (s.a. Formulare)
In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.
Hierzu gehören beispielsweise die Darlegung der
Darüber hinaus sind alle Personen vollständig zu benennen, ihre Personalien anzugeben
sowie die entsprechenden Antragsformulare vollständig auszufüllen, die mit
(4) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes
(5) Grundrisszeichnungen (3- fach)
(6) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
(7) Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart 0), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.
(8) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
(9) Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
(10) bei juristischen Personen: aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte
Als Betreiber/Betreiberin haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet ist.
Hierzu gehört mindestens, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume
Die Prostitutionsstätte muss
verfügen.
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum durch die Prostituierten genutzt werden.
Dabei existieren Übergangsvorschriften für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 27.10.2016 bestanden.
Wesentliche Betreiberpflichten sind
Es besteht ein umfassendes Werbeverbot u.a. in Bezug auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren, auch der Jugendschutz darf nicht beeinträchtigt werden.
Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Übergangsregelungen
Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 (mit den unter Punkt „Erlaubnispflicht“ aufgeführten Unterlagen) vorzulegen.
Über die Anzeige und den gestellten Antrag wird eine Bescheinigung erteilt.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist (31.12.2017) eingehalten wurde.
Achtung:
Ihrer Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der in Ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von Ihnen eingesetzten Personals, den Kontroll- und Hinweispflichten sowie den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten müssen Sie spätestens ab dem 31.12.2017 nachkommen!
Die vorliegenden allgemeinen Hinweise dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Eine konkrete und verbindliche Prüfung erfolgt durch die Kreisordnungsbehörde.
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes belaufen sich auf 500,- bis 3.500,- Euro.
Die Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens belaufen sich auf 350,- bis 1.000,- Euro.
Allgemeines
Dieses gilt nicht für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 01.07.2017 betrieben wurden, sofern dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 angezeigt wurde.
Gebühren für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes belaufen sich auf 500,- bis 3.500,- Euro.
Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens belaufen sich auf 350,- bis 1.000,- Euro.