Das Landeshundegesetz regelt u.a. die Haltung von sog. gefährlichen Hunden (§ 3) und Hunden bestimmter Rassen (§ 10). Gefährliche Hunde entsprechend dem Landeshundegesetz sind American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Pitbull Terrier. Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und Rottweiler.
Für diese Rassen gilt nach dem Gesetz die Maulkorb- und Leinenpflicht. Um die Befreiung zu erlangen bietet das Veterinäramt Verhaltensprüfungen an. Solange diese Prüfung noch nicht erfolgreich absolviert wurde, sind o.g. Hunderassen mit Maulkorb und Leine auszuführen.
In dem Vordruck „Liste der Sachverständigen LHundG“ finden Sie einen Ansprechpartner für die Abnahme des Sachkundenachweises und die Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen (§ 10). Ansonsten ist hier das Veterinäramt Ansprechpartner.
Um Informationen über die Termine der Verhaltensprüfungen sowie zur Abnahme der Sachkundeprüfung zu erlangen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter.
Weiterhin muss der Halter von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen seine Sachkunde vor dem Veterinäramt in Form einer Prüfung ablegen.
Für die Haltung eines sog. großen Hundes (§ 11 des Landeshundegesetzes) ist auch der Nachweis der Sachkunde gefordert. Hierfür finden Sie Ansprechpartner in der Liste „Tierärzte für Sachkundeprüfung LHundG“.
Das Landeshundegesetz regelt u.a. die Haltung von sog. gefährlichen Hunden (§ 3) und Hunden bestimmter Rassen (§ 10). Gefährliche Hunde entsprechend dem Landeshundegesetz sind American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Pitbull Terrier. Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und Rottweiler.
Für diese Rassen gilt nach dem Gesetz die Maulkorb- und Leinenpflicht. Um die Befreiung zu erlangen bietet das Veterinäramt Verhaltensprüfungen an. Solange diese Prüfung noch nicht erfolgreich absolviert wurde, sind o.g. Hunderassen mit Maulkorb und Leine auszuführen.
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Um Informationen über die Termine der Verhaltensprüfungen sowie zur Abnahme der Sachkundeprüfung zu erlangen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter.
Weiterhin muss der Halter von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen seine Sachkunde vor dem Veterinäramt in Form einer Prüfung ablegen.
Für die Haltung eines sog. großen Hundes (§ 11 des Landeshundegesetzes) ist auch der Nachweis der Sachkunde gefordert. Hierfür finden Sie Ansprechpartner in der Liste „Tierärzte für Sachkundeprüfung LHundG“.
Ursula
Mischke-Koning, Dr.
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Anja
Galka
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Freitag
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Anne
Schrey
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Freitag
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Das Landeshundegesetz regelt u.a. die Haltung von sog. gefährlichen Hunden (§ 3) und Hunden bestimmter Rassen (§ 10). Gefährliche Hunde entsprechend dem Landeshundegesetz sind American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Pitbull Terrier. Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und Rottweiler.
Für diese Rassen gilt nach dem Gesetz die Maulkorb- und Leinenpflicht. Um die Befreiung zu erlangen bietet das Veterinäramt Verhaltensprüfungen an. Solange diese Prüfung noch nicht erfolgreich absolviert wurde, sind o.g. Hunderassen mit Maulkorb und Leine auszuführen.
In dem Vordruck „Liste der Sachverständigen LHundG“ finden Sie einen Ansprechpartner für die Abnahme des Sachkundenachweises und die Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen (§ 10). Ansonsten ist hier das Veterinäramt Ansprechpartner.
Um Informationen über die Termine der Verhaltensprüfungen sowie zur Abnahme der Sachkundeprüfung zu erlangen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter.
Weiterhin muss der Halter von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen seine Sachkunde vor dem Veterinäramt in Form einer Prüfung ablegen.
Für die Haltung eines sog. großen Hundes (§ 11 des Landeshundegesetzes) ist auch der Nachweis der Sachkunde gefordert. Hierfür finden Sie Ansprechpartner in der Liste „Tierärzte für Sachkundeprüfung LHundG“.