Bekämpfung der BHV-1-Infektion
Die BHV-1 Bekämpfung wird gemäß der BHV1-Verordnung vom 20.12.2005 in den Bundesländern mit recht unterschiedlichem Erfolg betrieben. Während einige Bundesländer bereits die Anerkennung als BHV1-freie Region haben, sind in Nordrhein-Westfalen lediglich 70 % der Rinderbestände BHV1 frei. Aus diesem Grund hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Intensivierung der BHV1-Bekämpfung beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen hierzu sind in der Allgemeinverfügung vom 03.07.09 (siehe Formulare) und in einem Erlass geregelt. Die Kernpunkte der BHV1-Sanierung sind in einem Merkblatt dargestellt (siehe Formulare).
Grundsätzlich sind alle Zucht- und Nutzrinder über 9 Monate zu untersuchen.
Die Untersuchungen bzw. Probennahmen werden vom Hoftierarzt vorgenommen. Die Kosten für die Probennahme trägt der Landwirt. Die Kosten für die anschließende Untersuchung der Proben werden von der Tierseuchenkasse und dem Land getragen. Für die Entnahme von Blutproben ist der maschinenlesbare Untersuchungsantrag obligatorisch. Sollte diese Form des Antrages nicht gewählt werden, stellt das Untersuchungsamt die Kosten der Blutprobenuntersuchung dem Landwirt in Rechnung. Durch dieses Verfahren können fehlerhafte Probennahmen vermieden werden: Häufig werden nicht alle untersuchungspflichtigen Tiere beprobt, weil deren Alter bei der Probennahme im Bestand nicht korrekt berücksichtigt wird. Zum anderen bietet das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg die Möglichkeit, dass alle Befunde dieser Anträge auch dem Landwirt als E-mail zugesandt werden.Voraussetzung für eine korrekte Tierauswahl ist allerdings die kontinuierliche Pflege der Tierdaten in HIT durch den Tierhalter.
Die sinnvollste Vorgehensweise besprechen Sie bitte mit Ihrem Hoftierarzt. Des Weiteren stehen Ihnen und Ihrem Hoftierarzt die u.a. Mitarbeiter gerne beratend zur Seite.
Für Bestände ohne den Status "BHV-1 frei" ergeben sich eingie Änderungen. Diese entnehmen Sie bitte den folgenden Regelungen, die auf der Allgemeinverfügung des Landes NRW zur BHV-1 Sanierung beruhen:
Zu 1: Anordnung der Gesamtbestandsimpfung:
Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung:
Voraussetzungen:
Verpflichtungserklärung des Tierhalters (siehe Formulare) muss bis zum 31.12.2009 dem Veterinäramt vorliegen, ansonsten Gesamtbestandsimpfung!
Inhalt des Sanierungskonzeptes
Sanierungskonzept muss vom Veterinäramt genehmigt werden!
Zu 2: Weideverbot für BHV1 Reagenten • Weideverbot ab dem 01.01.10 gilt nicht :
- Gesamtbestandsimpfung, - Ausmerzung der Reagenten oder - genehmigtes Sanierungskonzept mit Reagentenimpfung Zu 3: Kennzeichnung der Reagenten
Zu 4: Dokumentationspflichten des Tierhalters
Zu 5: Verwendung maschinenlesbarer Untersuchungsanträge
Besonderheiten für Mastbetriebe
Impfprogramm
Frau
Dr.
Bettina
Buck, Dr.
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
056
Herr
Jörg
Trestik
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
055
Herr
Andre
Oßenbrüggen
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
057
Bekämpfung der BHV-1-Infektion
Die BHV-1 Bekämpfung wird gemäß der BHV1-Verordnung vom 20.12.2005 in den Bundesländern mit recht unterschiedlichem Erfolg betrieben. Während einige Bundesländer bereits die Anerkennung als BHV1-freie Region haben, sind in Nordrhein-Westfalen lediglich 70 % der Rinderbestände BHV1 frei. Aus diesem Grund hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Intensivierung der BHV1-Bekämpfung beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen hierzu sind in der Allgemeinverfügung vom 03.07.09 (siehe Formulare) und in einem Erlass geregelt. Die Kernpunkte der BHV1-Sanierung sind in einem Merkblatt dargestellt (siehe Formulare).
Grundsätzlich sind alle Zucht- und Nutzrinder über 9 Monate zu untersuchen.
Die Untersuchungen bzw. Probennahmen werden vom Hoftierarzt vorgenommen. Die Kosten für die Probennahme trägt der Landwirt. Die Kosten für die anschließende Untersuchung der Proben werden von der Tierseuchenkasse und dem Land getragen. Für die Entnahme von Blutproben ist der maschinenlesbare Untersuchungsantrag obligatorisch. Sollte diese Form des Antrages nicht gewählt werden, stellt das Untersuchungsamt die Kosten der Blutprobenuntersuchung dem Landwirt in Rechnung. Durch dieses Verfahren können fehlerhafte Probennahmen vermieden werden: Häufig werden nicht alle untersuchungspflichtigen Tiere beprobt, weil deren Alter bei der Probennahme im Bestand nicht korrekt berücksichtigt wird. Zum anderen bietet das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg die Möglichkeit, dass alle Befunde dieser Anträge auch dem Landwirt als E-mail zugesandt werden.Voraussetzung für eine korrekte Tierauswahl ist allerdings die kontinuierliche Pflege der Tierdaten in HIT durch den Tierhalter.
Die sinnvollste Vorgehensweise besprechen Sie bitte mit Ihrem Hoftierarzt. Des Weiteren stehen Ihnen und Ihrem Hoftierarzt die u.a. Mitarbeiter gerne beratend zur Seite.
Für Bestände ohne den Status "BHV-1 frei" ergeben sich eingie Änderungen. Diese entnehmen Sie bitte den folgenden Regelungen, die auf der Allgemeinverfügung des Landes NRW zur BHV-1 Sanierung beruhen:
Zu 1: Anordnung der Gesamtbestandsimpfung:
Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung:
Voraussetzungen:
Verpflichtungserklärung des Tierhalters (siehe Formulare) muss bis zum 31.12.2009 dem Veterinäramt vorliegen, ansonsten Gesamtbestandsimpfung!
Inhalt des Sanierungskonzeptes
Sanierungskonzept muss vom Veterinäramt genehmigt werden!
Zu 2: Weideverbot für BHV1 Reagenten • Weideverbot ab dem 01.01.10 gilt nicht :
- Gesamtbestandsimpfung, - Ausmerzung der Reagenten oder - genehmigtes Sanierungskonzept mit Reagentenimpfung Zu 3: Kennzeichnung der Reagenten
Zu 4: Dokumentationspflichten des Tierhalters
Zu 5: Verwendung maschinenlesbarer Untersuchungsanträge
Besonderheiten für Mastbetriebe
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