Jörg
Trestik
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Dr.
Bettina
Buck, Dr.
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Andre
Oßenbrüggen
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Kennzeichnung und Registrierung
von Schafen und Ziegen
Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance
Betriebsregistrierung
Meldungen an die HIT – Datenbank
Meldung der Übernahme von Schafen oder Ziegen
Meldewege
Es bestehen sowohl für die Verbringungs- als auch die Stichtagsmeldung zwei Möglichkeiten:
Verstöße gegen die HIT-Meldeverpflichtungen führen nicht zu Kürzungen der EU-Direktzahlungen, sie können jedoch nach deutschem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) geahndet werden.
Kennzeichnung
Es werden nur korrekt gekennzeichnete Tiere zugekauft/eingestallt oder abgegeben!
Kennzeichnung aller vor dem 10.07.2005 geborenen Tiere
Kennzeichnung aller nach dem 9.Juli 2005 und vor dem 1.Januar 2010 geborenen Tiere
Ausnahme:
Bei Schafen und Ziegen, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres zur Schlachtung in Deutschland bestimmt sind, ist die Kennzeichnung mit nur einer weißen Bestandsohrmarke möglich
Anmerkung:
Tiere, die bis zum 13. Juli 2007 mit Bestandsohrmarke oder genehmigter Tätowierung gekennzeichnet wurden, können diese Kennzeichnung behalten.
Kennzeichnung aller nach dem 31.12.2009 geborenen Tiere
Ausnahme:
Tiere, die nur innerhalb von Deutschland verbracht werden: Neben einem elektronischen Kennzeichen ist eine Ohrtätowierung als zweites Kennzeichen zulässig
Ausnahme:
Bei Schafen und Ziegen, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres zur Schlachtung in Deutschland bestimmt sind, ist die Kennzeichnung mit nur einer Bestandsohrmarke möglich
Bestandsregister
Alle Schafe und Ziegen haltenden Betriebe müssen ein Bestandsregister führen!
Das Bestandsregister ist
Das Bestandsregister enthält
Teil A : Angaben zum Betrieb
Dieser Teil enthält allgemeine Angaben zum Betrieb. Unter Zucht wird hier die Lämmerproduktion allgemein verstanden, nicht nur die Herdbuchzucht. Der Gesamttierbestand muss zum 1.Januar eines jeden Jahres getrennt nach Schafen und Ziegen angegeben werden.
Teil B: Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
In Teil B sind alle Zu- und Abgänge einzutragen, soweit die Tiere aus einem anderen Betrieb oder in einen anderen Betrieb. verbracht werden. Die Angaben im Bestandsregister Teil B können auch durch das Abheften der ebenfalls bei der Abgabe aus dem Betrieb auszufüllenden Begleitpapiere ersetzt werden
Teil C Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen
Ab dem Beginn der obligatorischen elektronischen Kennzeichnung werden auch die Eintragungen in Teil C des Bestandsregisters verpflichtend.
Eintragung von Lämmern, die im eigenen Betrieb geboren sind: Die Eintragung muss
unverzüglich nach erfolgter Kennzeichnung erfolgen (spätestens 9 Monate nach der Geburt bzw. wenn die Lämmer den Betrieb vorher verlassen, muss die Kennzeichnung vorher eingetragen sein). Für Tiere, die mit Betriebsohrmarken gekennzeichnet werden, da sie zur Schlachtung innerhalb des ersten Lebensjahres im Inland vorgesehen sind, reicht es aus, jeweils die Zahl der Lämmer mit der Registriernummer des
Betriebes zu notieren (z.B. lfd. Nummer 1 bis 10). Es sind somit einzutragen:
lfd. Nr., Kennzeichen des Tieres/der Tiere, Geburtsjahr, Datum der Kennzeichnung, Rasse und Genotyp (soweit bekannt). Bei Verlust des Kennzeichens und anschließender Ersatzkennzeichnung mit einer anderen, dem Betrieb zugeteilten Ohrmarke, ist dieses Ersatzkennzeichen in die Spalte „Ersatzkennzeichen“ einzutragen, so dass ein Bezug zum ursprünglichen Kennzeichen hergestellt werden kann. Beim Verkauf oder der Schlachtung von im Betrieb geborenen Tieren sollte dies entsprechend in der Spalte Bemerkungen eingetragen werden. Im Falle einer Verendung ist dies in der Spalte „Tod“ unter Angabe von Monat und Jahr zu vermerken. Somit ist eine monatliche Eintragung der verendeten Tiere vorzunehmen. Die Eintragung von noch nicht gekennzeichneten Lämmern kann nach Viehverkehrsverordnung entfallen.
Verweis zum Tierschutzrecht:
Die tierschutzrechtlichen Vorgaben fordern Aufzeichnungen über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere. Diese Aufzeichnungen sind 3 Jahre lang aufzubewahren.
Teil D
Der Teil D des Bestandsregisters wird nicht vom Schafhalter ausgefüllt sondern im Falle einer Überprüfung von der jeweils zuständigen Behörde.
Begleitpapier
Das Begleitpapier ist immer dann auszufüllen, wenn ein Schaf oder eine Gruppe von Schafen aus dem Betrieb abgegeben oder aus einem anderen Betrieb übernommen wird. Der abgebende Betrieb händigt dem Empfänger der Tiere das Original des Begleitpapiers aus.
Der abgebende Betrieb sollte eine Durchschrift des Begleitpapiers behalten und dieses beim Bestandsregister chronologisch abheften, dadurch können entsprechende Eintragungen im Bestandsregister ersetzt werden. Das Begleitpapier muss im Empfängerbetrieb mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt und folgende Angaben enthalten:
Es werden keine Schafe ohne vollständig ausgefülltes Begleitpapier übernommen!
Verstöße im Zusammenhang mit den Begleitpapieren führen nicht zu Kürzungen der EU-Direktzahlungen, sie können jedoch nach deutschem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) geahndet werden.