Meldepflicht für geschützte Tier- und Pflanzenarten
Für besonders und für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gibt es ein grundsätzliches Besitz- und Weitergabeverbot (§ 44 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz).
Ausnahmen gelten für in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtete, legal eingeführte und legal der Natur entnommene Exemplare. Der Besitz dieser Tiere und Pflanzen ist zulässig, muss aber nach § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV - der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden.
Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere
Soweit es sich um Wirbeltiere handelt, müssen diese unverwechselbar gekennzeichnet sein. In jedem Fall aber muss die Identität der Tiere zweifelsfrei feststehen. Ziele der Kennzeichnungspflicht sind:
Die Kennzeichnungspflicht gilt deshalb grundsätzlich bereits bei der Haltung der Tiere. Der Halter hat die Kennzeichnung unaufgefordert vorzunehmen und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.
Vögel aus Nachzuchten haben i.d.R. einen geschlossenen Fußring.
Kennzeichnungspflicht für Reptilien
Andere Tiere z.B. einige Reptilienarten (Schutzstatus Anhang A der EG-VO 338/97) sollten mit einem Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein (Schildkröten ab 500 g, Schlangen ab 200g). Sollte dies nicht der Fall sein, müssen der Anmeldung zwei aktuelle Fotos des Tieres/ der Tiere beigefügt werden bzw. Kopie der EG-Bescheinigung.
Für bestimmte Tierarten wie z.B. Giftschlangen, Krokodile, Warane ist ein Sachkundenachweis und ein Führungszeugnis des Tierhalters erforderlich.
Weitergabe oder Tod der gemeldeten Tiere müssen der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden.
Verkauf und Handel mit geschützten Arten
Für den Verkauf von bestimmten Tier- und Pflanzenarten gelten spezielle EG-Regelungen. Exemplare, die im Anhang A der EG-Verordnung (VO) 338/97 (dazu gehören beispielsweise die Griechische und Maurische Landschildkröte, Graupapagei) aufgeführt sind, bedürfen einer speziellen Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung).
Beim Verkauf von Tieren/Pflanzen des Anhangs B der EG-VO 338/97 (dazu gehören beispielsweise Blaustirnamazone, Taggecko etc.) und aller übrigen artgeschützten Tiere, muss der Verkäufer dem Käufer eine Kaufbescheinigung ausstellen. Diese sollte folgenden Mindestinhalt enthalten: Anschrift, deutscher und wissenschaftlicher Artname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kennzeichnung, Nachzucht.
Um die Tiere hier anzumelden verwenden Sie bitte das u.a. Meldeformular und fügen Kopien der Kauf- oder Züchterbescheinigung bei, die diese Angaben bestätigen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind nach Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung zum Beispiel folgende Tierarten:
Pfirsichköpfchen, Kapuzenzeisig, Ziegensittich, großer Alexandersittich, Glanzsittich, grüner Leguan, Königspython, Abgottschlange, Kaiserboa, Madagaskar-Taggecko, Goldstaub-Taggecko, Rotwangen-Schmuckschildkröte, Goldbaumsteiger, blauer Pfeilgiftfrosch.
Fotodokumentation bei streng geschützten Landschildkröten (Anlage EG-Bescheinigung)
Bei der Kennzeichnung besonders geschützter Reptilien wird auf nationaler Ebene seit dem Jahr 2001 die Fotodokumentation praktiziert. Der Qualität der Fotodokumentation von Landschildkröten kommt im Artenschutzvollzug eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere die ersten Fotos müssen zwingend den Anforderungen des DGHT-Gutachtens (Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde) entsprechen. Damit wird die Grundlage geschaffen, um auch später die einwandfreie Zuordnung der Tiere zu den EG-Bescheinigungen vornehmen zu können. Bei fehlerhafter Fotodokumentation werden die Anträge auf Ausstellung einer EG-Bescheinigung abgelehnt. Erstmals angelegte Dokumentationen sind als Mitteilung über die erfolgte Kennzeichnung zu den behördlichen Akten zu reichen, eine Ausfertigung verbleibt beim Tierhalter. Die Dokumentationen sind danach in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Dabei sind folgende Zeitabstände zu beachten:
Die nach der ersten Kennzeichnung gefertigten Dokumentationen sind den vorhandenen lediglich beizufügen, keinesfalls dürfen dabei die älteren Aufnahmen vernichtet werden! Die fortgeführten Dokumentationen müssen nicht zwangsläufig zugesandt werden, sondern lediglich auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Bilder (ca. 10 x 9 cm) müssen bildfüllend sein, auf Zentimeterpapier oder ein weißer Hintergrund mit Zentimetermaß nebenliegend. Außerdem muss das Gewicht der Schildkröte angegeben werden und das Datum der Aufnahme des Bildes.
Gifttiere
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren (Gifttiergesetz – GiftTierG NRW) am 01.01.2021 haben Sie vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 Zeit, die Haltung giftiger Tiere im Sinne des § 2 Absatz 1 GiftTierG NRW beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Haltungsanzeige nicht mehr zulässig. Eine nicht angezeigte Haltung gilt dann als illegale Haltung mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (s. Merkblatt und Meldeformular für Haltung von Gifttieren).
Die Vorschriften des Artenschutzes werden durch das neue Gifttiergesetz NRW nicht tangiert. Es tritt jedoch eine weitere Meldepflicht hinzu.
Meldepflicht für geschützte Tier- und Pflanzenarten
Für besonders und für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gibt es ein grundsätzliches Besitz- und Weitergabeverbot (§ 44 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz).
Ausnahmen gelten für in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtete, legal eingeführte und legal der Natur entnommene Exemplare. Der Besitz dieser Tiere und Pflanzen ist zulässig, muss aber nach § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV - der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden.
Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere
Soweit es sich um Wirbeltiere handelt, müssen diese unverwechselbar gekennzeichnet sein. In jedem Fall aber muss die Identität der Tiere zweifelsfrei feststehen. Ziele der Kennzeichnungspflicht sind:
Die Kennzeichnungspflicht gilt deshalb grundsätzlich bereits bei der Haltung der Tiere. Der Halter hat die Kennzeichnung unaufgefordert vorzunehmen und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.
Vögel aus Nachzuchten haben i.d.R. einen geschlossenen Fußring.
Kennzeichnungspflicht für Reptilien
Andere Tiere z.B. einige Reptilienarten (Schutzstatus Anhang A der EG-VO 338/97) sollten mit einem Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein (Schildkröten ab 500 g, Schlangen ab 200g). Sollte dies nicht der Fall sein, müssen der Anmeldung zwei aktuelle Fotos des Tieres/ der Tiere beigefügt werden bzw. Kopie der EG-Bescheinigung.
Für bestimmte Tierarten wie z.B. Giftschlangen, Krokodile, Warane ist ein Sachkundenachweis und ein Führungszeugnis des Tierhalters erforderlich.
Weitergabe oder Tod der gemeldeten Tiere müssen der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden.
Verkauf und Handel mit geschützten Arten
Für den Verkauf von bestimmten Tier- und Pflanzenarten gelten spezielle EG-Regelungen. Exemplare, die im Anhang A der EG-Verordnung (VO) 338/97 (dazu gehören beispielsweise die Griechische und Maurische Landschildkröte, Graupapagei) aufgeführt sind, bedürfen einer speziellen Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung).
Beim Verkauf von Tieren/Pflanzen des Anhangs B der EG-VO 338/97 (dazu gehören beispielsweise Blaustirnamazone, Taggecko etc.) und aller übrigen artgeschützten Tiere, muss der Verkäufer dem Käufer eine Kaufbescheinigung ausstellen. Diese sollte folgenden Mindestinhalt enthalten: Anschrift, deutscher und wissenschaftlicher Artname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kennzeichnung, Nachzucht.
Um die Tiere hier anzumelden verwenden Sie bitte das u.a. Meldeformular und fügen Kopien der Kauf- oder Züchterbescheinigung bei, die diese Angaben bestätigen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind nach Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung zum Beispiel folgende Tierarten:
Pfirsichköpfchen, Kapuzenzeisig, Ziegensittich, großer Alexandersittich, Glanzsittich, grüner Leguan, Königspython, Abgottschlange, Kaiserboa, Madagaskar-Taggecko, Goldstaub-Taggecko, Rotwangen-Schmuckschildkröte, Goldbaumsteiger, blauer Pfeilgiftfrosch.
Fotodokumentation bei streng geschützten Landschildkröten (Anlage EG-Bescheinigung)
Bei der Kennzeichnung besonders geschützter Reptilien wird auf nationaler Ebene seit dem Jahr 2001 die Fotodokumentation praktiziert. Der Qualität der Fotodokumentation von Landschildkröten kommt im Artenschutzvollzug eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere die ersten Fotos müssen zwingend den Anforderungen des DGHT-Gutachtens (Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde) entsprechen. Damit wird die Grundlage geschaffen, um auch später die einwandfreie Zuordnung der Tiere zu den EG-Bescheinigungen vornehmen zu können. Bei fehlerhafter Fotodokumentation werden die Anträge auf Ausstellung einer EG-Bescheinigung abgelehnt. Erstmals angelegte Dokumentationen sind als Mitteilung über die erfolgte Kennzeichnung zu den behördlichen Akten zu reichen, eine Ausfertigung verbleibt beim Tierhalter. Die Dokumentationen sind danach in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Dabei sind folgende Zeitabstände zu beachten:
Die nach der ersten Kennzeichnung gefertigten Dokumentationen sind den vorhandenen lediglich beizufügen, keinesfalls dürfen dabei die älteren Aufnahmen vernichtet werden! Die fortgeführten Dokumentationen müssen nicht zwangsläufig zugesandt werden, sondern lediglich auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Bilder (ca. 10 x 9 cm) müssen bildfüllend sein, auf Zentimeterpapier oder ein weißer Hintergrund mit Zentimetermaß nebenliegend. Außerdem muss das Gewicht der Schildkröte angegeben werden und das Datum der Aufnahme des Bildes.
Gifttiere
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren (Gifttiergesetz – GiftTierG NRW) am 01.01.2021 haben Sie vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 Zeit, die Haltung giftiger Tiere im Sinne des § 2 Absatz 1 GiftTierG NRW beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Haltungsanzeige nicht mehr zulässig. Eine nicht angezeigte Haltung gilt dann als illegale Haltung mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (s. Merkblatt und Meldeformular für Haltung von Gifttieren).
Die Vorschriften des Artenschutzes werden durch das neue Gifttiergesetz NRW nicht tangiert. Es tritt jedoch eine weitere Meldepflicht hinzu.
Tanja
Anton
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Meldepflicht für geschützte Tier- und Pflanzenarten
Für besonders und für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gibt es ein grundsätzliches Besitz- und Weitergabeverbot (§ 44 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz).
Ausnahmen gelten für in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtete, legal eingeführte und legal der Natur entnommene Exemplare. Der Besitz dieser Tiere und Pflanzen ist zulässig, muss aber nach § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV - der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden.
Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere
Soweit es sich um Wirbeltiere handelt, müssen diese unverwechselbar gekennzeichnet sein. In jedem Fall aber muss die Identität der Tiere zweifelsfrei feststehen. Ziele der Kennzeichnungspflicht sind:
Die Kennzeichnungspflicht gilt deshalb grundsätzlich bereits bei der Haltung der Tiere. Der Halter hat die Kennzeichnung unaufgefordert vorzunehmen und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.
Vögel aus Nachzuchten haben i.d.R. einen geschlossenen Fußring.
Kennzeichnungspflicht für Reptilien
Andere Tiere z.B. einige Reptilienarten (Schutzstatus Anhang A der EG-VO 338/97) sollten mit einem Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein (Schildkröten ab 500 g, Schlangen ab 200g). Sollte dies nicht der Fall sein, müssen der Anmeldung zwei aktuelle Fotos des Tieres/ der Tiere beigefügt werden bzw. Kopie der EG-Bescheinigung.
Für bestimmte Tierarten wie z.B. Giftschlangen, Krokodile, Warane ist ein Sachkundenachweis und ein Führungszeugnis des Tierhalters erforderlich.
Weitergabe oder Tod der gemeldeten Tiere müssen der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden.
Verkauf und Handel mit geschützten Arten
Für den Verkauf von bestimmten Tier- und Pflanzenarten gelten spezielle EG-Regelungen. Exemplare, die im Anhang A der EG-Verordnung (VO) 338/97 (dazu gehören beispielsweise die Griechische und Maurische Landschildkröte, Graupapagei) aufgeführt sind, bedürfen einer speziellen Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung).
Beim Verkauf von Tieren/Pflanzen des Anhangs B der EG-VO 338/97 (dazu gehören beispielsweise Blaustirnamazone, Taggecko etc.) und aller übrigen artgeschützten Tiere, muss der Verkäufer dem Käufer eine Kaufbescheinigung ausstellen. Diese sollte folgenden Mindestinhalt enthalten: Anschrift, deutscher und wissenschaftlicher Artname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kennzeichnung, Nachzucht.
Um die Tiere hier anzumelden verwenden Sie bitte das u.a. Meldeformular und fügen Kopien der Kauf- oder Züchterbescheinigung bei, die diese Angaben bestätigen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind nach Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung zum Beispiel folgende Tierarten:
Pfirsichköpfchen, Kapuzenzeisig, Ziegensittich, großer Alexandersittich, Glanzsittich, grüner Leguan, Königspython, Abgottschlange, Kaiserboa, Madagaskar-Taggecko, Goldstaub-Taggecko, Rotwangen-Schmuckschildkröte, Goldbaumsteiger, blauer Pfeilgiftfrosch.
Fotodokumentation bei streng geschützten Landschildkröten (Anlage EG-Bescheinigung)
Bei der Kennzeichnung besonders geschützter Reptilien wird auf nationaler Ebene seit dem Jahr 2001 die Fotodokumentation praktiziert. Der Qualität der Fotodokumentation von Landschildkröten kommt im Artenschutzvollzug eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere die ersten Fotos müssen zwingend den Anforderungen des DGHT-Gutachtens (Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde) entsprechen. Damit wird die Grundlage geschaffen, um auch später die einwandfreie Zuordnung der Tiere zu den EG-Bescheinigungen vornehmen zu können. Bei fehlerhafter Fotodokumentation werden die Anträge auf Ausstellung einer EG-Bescheinigung abgelehnt. Erstmals angelegte Dokumentationen sind als Mitteilung über die erfolgte Kennzeichnung zu den behördlichen Akten zu reichen, eine Ausfertigung verbleibt beim Tierhalter. Die Dokumentationen sind danach in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Dabei sind folgende Zeitabstände zu beachten:
Die nach der ersten Kennzeichnung gefertigten Dokumentationen sind den vorhandenen lediglich beizufügen, keinesfalls dürfen dabei die älteren Aufnahmen vernichtet werden! Die fortgeführten Dokumentationen müssen nicht zwangsläufig zugesandt werden, sondern lediglich auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Bilder (ca. 10 x 9 cm) müssen bildfüllend sein, auf Zentimeterpapier oder ein weißer Hintergrund mit Zentimetermaß nebenliegend. Außerdem muss das Gewicht der Schildkröte angegeben werden und das Datum der Aufnahme des Bildes.
Gifttiere
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren (Gifttiergesetz – GiftTierG NRW) am 01.01.2021 haben Sie vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 Zeit, die Haltung giftiger Tiere im Sinne des § 2 Absatz 1 GiftTierG NRW beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Haltungsanzeige nicht mehr zulässig. Eine nicht angezeigte Haltung gilt dann als illegale Haltung mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (s. Merkblatt und Meldeformular für Haltung von Gifttieren).
Die Vorschriften des Artenschutzes werden durch das neue Gifttiergesetz NRW nicht tangiert. Es tritt jedoch eine weitere Meldepflicht hinzu.