Dietmar
Grube
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Ralf
Löchel
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
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Hecken, Gebüsche, Feld- u. Ufergehölze, Baumreihen und Baumgruppen haben für zahlreiche Pflanzenarten und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. Zahlreiche Insekten und Vögel finden dort Nahrung, Unterschlupfmöglichkeiten und Brutmöglichkeiten.
Aus diesem Grunde ist es gemäß Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September jeden Jahres verboten, bestimmte ökologische Strukturen, die sich besonders gut zum Nisten eignen, zu roden, abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu zerstören. Diesen Schutz genießen insbesondere die Hecken, Gebüsche, Röhrichte und Bäume.
Bestimmte Maßnahmen, z.B. schonende Form-und Pflegeschnitte und behördlich angeordnete Maßnahmen sind per Legalausnahme ganzjährig erlaubt. Zudem kann die untere Naturschutzbehörde in begründeten Fällen eine Befreiung von den gesetzlichen Rodungsverboten erteilen.
Verstöße gegen das Rodungsverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die Mitarbeiter aus dem Sachgebiet Landschaftsplanung, -entwicklung und -schutz.
Auch beim Abriss von Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen sowie umfangreichen Dach- und Fassadenarbeiten gilt der Artenschutz. Denn gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs. 1 ist es verboten, besonders geschützte Tierarten zu verletzen, sie zu töten, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören oder streng geschützte Arten während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Umweltrechtliche Hinweise bei Abbrüchen/Beseitigung von baulichen Anlagen“(s. Formulare).
Zuständigkeiten:
Für die Städte Schwelm, Ennepetal, Gevelsberg, Breckerfeld | Hr. Grube |
Für die Städte Hattinge, Sprockhövel | Hr. Löchel |
Für die Städte Witten, Wetter, Herdecke | Hr. Clausdeinken |