Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Abrechnung des Aufwendungszuschusses durch die Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Beschreibung:
Im Ennepe-Ruhr-Kreis werden von verschiedenen Trägern Tages- und Kurzzeitpflege angeboten. Die Kurzzeitpflege kann in Solitäreinrichtungen oder als eingestreute Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen angeboten werden. Die eingestreuten Kurzzeitpflegen überwiegen.
Nachtpflegeeinrichtungen, bzw. entsprechende Pflegeplätze werden derzeit im Ennepe-Ruhr-Kreis nicht angeboten.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege richtet sich nach § 42 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Die Kurzzeitpflege richtet sich an alle, die für eine begrenzte Zeit einen stationären Pflegeplatz benötigen, weil beispielsweise die pflegenden Angehörigen krank oder im Urlaub sind oder eine vorübergehende Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt erforderlich ist.
Dies kommt in Frage z.B.:
Für diesen Bedarf kann es verschiedene Gründe geben, z.B.:
Die Pflegeversicherung übernimmt für bis zu acht Wochen im Jahr die Kosten von bis zu 1.612 Euro, unabhängig von der Pflegestufe. Der Zeitraum von acht Wochen kann auch auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden.
Sind die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege ausgeschöpft, ist eine anschließende Verhinderungspflegefür bis zu sechs Wochen nach § 39 SGB XI möglich.
Menschen, die wegen eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. mit Pflegegrad 1) ein jährliches Betreuungsgeld nach § 45 b SGB XI in Höhe von bis zu 1.500 Euro (125 Euro pro Monat) erhalten, können dieses auch für die Finanzierung der Kurzzeitpflege einsetzen.
Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe beantragt werden.
Die Tagespflege richtet sich nach § 41 SGB XI. Die Tagespflege soll dazu beitragen, den Pflegebedürftigen den Verbleib in der eigenen Wohnung so lange wie möglich zu erhalten. Reichen die Hilfestellungen durch die Angehörigen nicht mehr aus und kann die Unterstützung auch durch die ambulanten Dienste nicht mehr in genügendem Maße abgedeckt werden, bieten Tagespflegeeinrichtungen eine Alternative zur vollstationären Pflege.
Tagespflegeeinrichtungen sind in der Regel von montags bis freitags geöffnet. Neben der Versorgung und Pflege werden gezielte therapeutische Maßnahmen angeboten, um die vorhandenen Kräfte zu erhalten oder verlorene Fähigkeiten und Fertigkeiten soweit als möglich wieder zu erlangen.
Die Tagespflege ist nicht nur ein sinnvolles Angebot für die Pflegebedürftigen. Durch die außerhäusliche Versorgung des Pflegebedürftigen am Tage können sich Angehörige zumindest zeitweise von ihren Aufgaben entlasten und einer Überforderung entgegenwirken. Die Anmeldung zur Tagespflege sollte mindestens für zwei Tage in der Woche erfolgen, um die Integration des Tagesgastes in der Betreuungsgruppe und die Kontinuität der aktivierenden Arbeit zu gewährleisten.
Tagespflege ist für ältere Menschen interessant, die z.B.
Die Höhe der Leistungen der Pflegekassen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) ab, der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch ein Gutachten ermittelt wird. Soweit eine Pflegestufe für die häusliche Pflege bereits festgestellt ist, gilt diese auch für die Tagespflege.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten (einschließlich Fahrtkosten) bis zu einem monatlichen Höchstbetrag für Pflegebedürftige in
Für Verpflegung und Unterbringung in der Tagespflege müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen.
Werden die Höchstbeträge für die Tagespflege nicht voll ausgeschöpft, besteht ein Anspruch auf zusätzliche Auszahlung von anteiligem Pflegegeld oder Sachleistungen (Kombinationsleistung -§ 38 SGB XI-).
Menschen, die wegen eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. mit Pflegegrad 1) ein jährliches Betreuungsgeld nach § 45 b SGB XI in Höhe von bis zu 1.500 Euro erhalten, können dieses auch für die Finanzierung der Kurzzeitpflege einsetzen.
Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe beantragt werden.
Abrechnung des Aufwendungszuschusses durch die Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Allgemein
Der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss wird durch den Träger, bzw. das Pflegeheim direkt mit dem Sozialhilfeträger, hier Ennepe-Ruhr-Kreis, abgerechnet. Gesetzliche Grundlage für die Zahlung des Aufwendungszuschusses sind §§ 11 + 13 Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) in Verbindung mit den §§ 17 - 22 der Ausführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz (APG DVO NRW).
Die Höhe des Aufwendungszuschusses wird für jede Einrichtung individuell durch die Landschaftsverbände, auf Antrag des Einrichtungsträgers, berechnet. Durch die
"Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen …" gemäß § 12 der APG DVO NRW teilen die Landschaftsverbände die Höhe der Investitionsaufwendungen dem Träger mit, die für die betreffende Einrichtung je Pflegetag erhoben werden dürfen. Diese Zustimmung gilt in der Regel für zwei Jahre und wird dann erneuert.
Voraussetzungen gemäß APG DVO NRW
Für die Pflegeeinrichtung:
Die Pflegeeinrichtung muss
Für die zu pflegende Person:
Dies kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Investitionskostenantrag durch den Ennepe-Ruhr-Kreis überprüft werden.
Der Antrag auf Gewährung des Aufwendungszuschusses ist grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats beim Ennepe-Ruhr-Kreis zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat durch den Ennepe-Ruhr-Kreis bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen (§ 18 APG DVO NRW). Eine abweichende Regelung hier von kann im Einzelfall getroffen werden.
Bei erstmaliger Beantragung des Zuschusses sind neben dem in den Anlagen aufgeführten Antrag des Ennepe-Ruhr-Kreises die aktuelle "Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen …" gemäß § 12 der APG DVO NRW des zuständigen Landschaftsverbandes, eine Kopie des Pflegekassenbescheides der Pflegeperson und die Bankverbindung der Einrichtung mitzuteilen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten, die entsprechende vorgegeben sind:
Abweichende Regelungen hier von können im Einzelfall getroffen werden. Insbesondere die Form des Antrages.
Ein entsprechender Antrag ist bitte beim o.g. Sachbearbeiter anzufordern.