Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben gemäß § 72 BauO NRW aus hygienisch technischer Sicht, insbesondere für
- Krankenhäuser
- Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Ambulante medizinische Einrichtungen, z.B. Arztpraxen, Einrichtungen für das ambulante Operieren und Dialyseeinrichtungen
- Schulen
- Kindergärten sowie
- Schwimmbäder und Sportanlagen.