Informationen für alle Grundstückseigentümer zum Schornsteinfegerwesen
Welcher Bezirksschornsteinfeger ist für mich zuständig?
Die Antwort finden Sie hier.
Wen kann ich beauftragen?
Im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit können schon jetzt Schornsteinfeger die im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz niedergelassen sind und die die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, beauftragt werden.
Ab 2013 sind die Eigentümer von Feuerungsanlagen verpflichtet, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten eigenverantwortlich zu veranlassen. Das heißt, sie müssen dann entscheiden, ob sie den bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung beauftragen oder einen anderen Schornsteinfeger, dies kann dann ab 2013 auch ein Schornsteinfeger sein, der in Deutschland seinen Sitz hat.
Der Grundstückseigentümer kann anhand des durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellten Schornsteinfegerregisters nachprüfen, ob der Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Darüber hinaus können dann alle Schornsteinfeger beauftragt werden, die bei einer Handwerkskammer als Schornsteinfeger in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Welche Arbeiten können auf andere Schornsteinfeger übertragen werden?
Übertragen werden können Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich der Messungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen -1. BImSchV - mit freier Preisvereinbarung und ohne Bindung an eine staatliche Gebührenordnung. Hoheitliche Aufgaben wie Bauabnahmen, die Feuerstättenschau, Mängelmeldungen oder die Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinsparungsgesetz bleiben den Bezirksschornsteinfegermeistern auch zukünftig vorbehalten. Für diese Arbeiten gilt nach wie vor eine Gebührenordnung.
Wie wird die Beauftragung eines anderen Schornsteinfegers durchgeführt?
Der Bezirksschornsteinfegermeister erlässt bis zum 31.12.2012 einen Feuerstättenbescheid (danach weitere in regelmäßigen Abständen) in dem festgesetzt wird, welche Arbeiten bis wann durchzuführen sind. Wenn ein Grundstückseigentümer einen anderen Schornsteinfeger beauftragen möchte und ein Feuerstättenbescheid noch nicht erlassen wurde, so wird der gebührenpflichtige Bescheid auf Wunsch des Grundstückseigentümers erlassen.
Der Hauseigentümer muss dem Bezirksschornsteinfegermeister die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten anhand eines Formblattes, das er vom Bezirksschornsteinfegermeister als Anlage zum Feuerstättenbescheid erhält, nachweisen. Erfolgt dies nicht, wird die Durchführung der Arbeiten durch die Ordnungsbehörde verfügt und gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt, hierdurch entstehen dem Grundstückseigentümer zusätzliche Kosten.
Herr
Peter
Größ
Raum:
219
Email:
P.Groess@en-kreis.de
Frau
Luisa
Enkhardt
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Raum:
220
Email:
L.Enkhardt@en-kreis.de
Herr
Peter
Größ
Raum:
219
Email:
P.Groess@en-kreis.de
Frau
Judith
Mattern
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Raum:
220
Email:
J.Mattern@en-kreis.de
Frau
Birgit
Wolf
Raum:
218
Email:
B.Wolf@en-kreis.de
Informationen für alle Grundstückseigentümer zum Schornsteinfegerwesen
Welcher Bezirksschornsteinfeger ist für mich zuständig?
Die Antwort finden Sie hier.
Wen kann ich beauftragen?
Im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit können schon jetzt Schornsteinfeger die im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz niedergelassen sind und die die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, beauftragt werden.
Ab 2013 sind die Eigentümer von Feuerungsanlagen verpflichtet, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten eigenverantwortlich zu veranlassen. Das heißt, sie müssen dann entscheiden, ob sie den bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung beauftragen oder einen anderen Schornsteinfeger, dies kann dann ab 2013 auch ein Schornsteinfeger sein, der in Deutschland seinen Sitz hat.
Der Grundstückseigentümer kann anhand des durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellten Schornsteinfegerregisters nachprüfen, ob der Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Darüber hinaus können dann alle Schornsteinfeger beauftragt werden, die bei einer Handwerkskammer als Schornsteinfeger in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Welche Arbeiten können auf andere Schornsteinfeger übertragen werden?
Übertragen werden können Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich der Messungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen -1. BImSchV - mit freier Preisvereinbarung und ohne Bindung an eine staatliche Gebührenordnung. Hoheitliche Aufgaben wie Bauabnahmen, die Feuerstättenschau, Mängelmeldungen oder die Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinsparungsgesetz bleiben den Bezirksschornsteinfegermeistern auch zukünftig vorbehalten. Für diese Arbeiten gilt nach wie vor eine Gebührenordnung.
Wie wird die Beauftragung eines anderen Schornsteinfegers durchgeführt?
Der Bezirksschornsteinfegermeister erlässt bis zum 31.12.2012 einen Feuerstättenbescheid (danach weitere in regelmäßigen Abständen) in dem festgesetzt wird, welche Arbeiten bis wann durchzuführen sind. Wenn ein Grundstückseigentümer einen anderen Schornsteinfeger beauftragen möchte und ein Feuerstättenbescheid noch nicht erlassen wurde, so wird der gebührenpflichtige Bescheid auf Wunsch des Grundstückseigentümers erlassen.
Der Hauseigentümer muss dem Bezirksschornsteinfegermeister die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten anhand eines Formblattes, das er vom Bezirksschornsteinfegermeister als Anlage zum Feuerstättenbescheid erhält, nachweisen. Erfolgt dies nicht, wird die Durchführung der Arbeiten durch die Ordnungsbehörde verfügt und gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt, hierdurch entstehen dem Grundstückseigentümer zusätzliche Kosten.