Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist oft mit einer Vielzahl von Einzelregelungen verbunden, auf die im Rahmen eines Überblicks nicht eingegangen werden kann. Im Folgenden finden Sie die Bestimmungen, die für die überwältigende Mehrheit der Ausländer zutrifft. Sollten Sie die unten genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, setzen Sie sich mit Ihrer Einbürgerungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob Sie nach einer Ermessensregelung dennoch eingebürgert werden können.
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.07.1913 in der jeweils gültigen Fassung mit der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht und den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums.
Im Wesentlichen werden Ausländer nach den §§ 8, 9 und 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert, wobei im Ennepe-Ruhr-Kreis ca. 90 % aller Anträge nach § 10 StAG entschieden werden. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der hier genannten Voraussetzungen der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung hat.
Zuständigkeit
Kreisfreie Städte, Landkreise und große kreisangehörige Gemeinden.
Der Ennepe-Ruhr-Kreis ist zuständig für die Einbürgerung der Ausländer in den Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel und Wetter. Die Stadt Witten ist als große kreisangehörige Gemeinde zuständig für die Einbürgerung der Ausländer, die in Witten wohnen.
Antrag und Kosten
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei Ihrem Bürgerbüro oder bei der Einbürgerungsbehörde. Der Antrag ist als pdf-Datei als Anlage beigefügt. Ebenso ist eine Liste mit den beizufügenden Unterlagen beigefügt.
Pro Einbürgerungsbewerber sind für die Einbürgerung 255,00 € zu bezahlen.
Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind pro Kind 51,00 € zu bezahlen.
Wenn Ihr Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, wird in der Regel eine Gebühr von 75 %, d. h. von 191,00 €, erhoben.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, wenn Sie
Zusätzlich ist vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom Einbürgerungsbewerber ein feierliches Bekenntnis abzugeben.
Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern
Ehegatten können unter den übrigen o.a. Voraussetzungen bereits nach vier Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
Kinder unter 16 Jahren können mit den Eltern in der Regel nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden.
Frau
Lisa
Bubl
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0.29
Herr
Karsten
Gröppel
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0.17
Frau
Anita
Jonek
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0.22
Frau
Simone
Kirchner
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0.04
Herr
Mathias
Kramm
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0.14
Frau
Jennifer
Pieper
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0.13
Frau
Julia
Beßling
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0.17
Frau
Anja
Hollberg
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0.13
Herr
Muhammed
Kaya
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0.16
Frau
Stephanie
Angrick-Bomann
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0.09
Herr
Timo
Scheffler
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:10012
0.12
Frau
Anna
Krebs
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0.08
Frau
Sakine
Celebi
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0.24
Frau
Melanie
Roß
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0.09
Frau
Julia
Püschel
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0.04
Herr
Christian
Schwittek
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232443
0.08
Frau
Martina
Steffens
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232443
0.16
Frau
Carolin
Thieme
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232443
0.12
Herr
Jürgen
Schulz
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0.22
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist oft mit einer Vielzahl von Einzelregelungen verbunden, auf die im Rahmen eines Überblicks nicht eingegangen werden kann. Im Folgenden finden Sie die Bestimmungen, die für die überwältigende Mehrheit der Ausländer zutrifft. Sollten Sie die unten genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, setzen Sie sich mit Ihrer Einbürgerungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob Sie nach einer Ermessensregelung dennoch eingebürgert werden können.
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.07.1913 in der jeweils gültigen Fassung mit der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht und den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums.
Im Wesentlichen werden Ausländer nach den §§ 8, 9 und 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert, wobei im Ennepe-Ruhr-Kreis ca. 90 % aller Anträge nach § 10 StAG entschieden werden. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der hier genannten Voraussetzungen der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung hat.
Zuständigkeit
Kreisfreie Städte, Landkreise und große kreisangehörige Gemeinden.
Der Ennepe-Ruhr-Kreis ist zuständig für die Einbürgerung der Ausländer in den Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel und Wetter. Die Stadt Witten ist als große kreisangehörige Gemeinde zuständig für die Einbürgerung der Ausländer, die in Witten wohnen.
Antrag und Kosten
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei Ihrem Bürgerbüro oder bei der Einbürgerungsbehörde. Der Antrag ist als pdf-Datei als Anlage beigefügt. Ebenso ist eine Liste mit den beizufügenden Unterlagen beigefügt.
Pro Einbürgerungsbewerber sind für die Einbürgerung 255,00 € zu bezahlen.
Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind pro Kind 51,00 € zu bezahlen.
Wenn Ihr Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, wird in der Regel eine Gebühr von 75 %, d. h. von 191,00 €, erhoben.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, wenn Sie
Zusätzlich ist vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom Einbürgerungsbewerber ein feierliches Bekenntnis abzugeben.
Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern
Ehegatten können unter den übrigen o.a. Voraussetzungen bereits nach vier Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
Kinder unter 16 Jahren können mit den Eltern in der Regel nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden.