Aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde kann die Bearbeitung der Anliegen einige Zeit in Anspruch nehmen.
In absolut dringenden Fällen wenden Sie sich bitte via E-Mail an das Funktionspostfach auslaenderbehoerde@en-kreis.de.
Rechtsgrundlagen:
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bürgerlich-rechtliche bzw. namensgestaltende Erklärungen) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Diese Erklärungen erfolgen überwiegend beim zuständigen Standesamt wie z. B. Beilegung von Vornamen beim neu geborenen Kind, Erklärungen zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung oder nach Tod des Ehegatten, Erteilung des Familiennamens des anderen Elternteils, Namenserklärungen in Stiefkinderfällen.
Die behördliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung, für die die Kreisordnungsbehörden und die kreisfreien Städte zuständig sind, dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann.
Die behördliche Namensänderung ist nur bei Deutschen oder dem deutschen Recht unterliegenden Personen (Staatenlose, Heimatlose, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter) möglich.
Für eine behördliche Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen (§ 3 NamÄndG bei Familiennamen, § 11 NamÄndG bei Vornamen). Dies ist von Antragsteller zu Antragsteller unterschiedlich. Vor Antragstellung wird daher empfohlen, mit dem zuständigen Bearbeiter für Namensänderungsangelegenheiten bei der Kreisverwaltung Kontakt aufzunehmen.
Für die Antragstellung finden Sie weiter unten bei den Formularen einen Vordruck, aus dem auch die vorzulegenden Unterlagen ersichtlich sind.
Nach §§ 1 folgende des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i. V. m. den Tarifstellen 5b. 2 bis 5b.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) beträgt die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens zwischen 50,00 € und 1.200,00 €, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 50,00 € und 300,00 €. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis ½ dieser Gebühr erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens erhebt der Ennepe-Ruhr-Kreis für die Änderung eines Familiennamens eine Verwaltungsgebühr, die sich aus Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller und Verwaltungsaufwand zusammensetzt. Bei einkommensschwachen Antragstellern kann bei entsprechendem Nachweis die Gebühr ermäßigt werden.
Lisa
Bubl
Auslaenderamt Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr nur für Terminkunden
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde kann die Bearbeitung der Anliegen einige Zeit in Anspruch nehmen.
In absolut dringenden Fällen wenden Sie sich bitte via E-Mail an das Funktionspostfach auslaenderbehoerde@en-kreis.de.
Rechtsgrundlagen:
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bürgerlich-rechtliche bzw. namensgestaltende Erklärungen) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Diese Erklärungen erfolgen überwiegend beim zuständigen Standesamt wie z. B. Beilegung von Vornamen beim neu geborenen Kind, Erklärungen zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung oder nach Tod des Ehegatten, Erteilung des Familiennamens des anderen Elternteils, Namenserklärungen in Stiefkinderfällen.
Die behördliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung, für die die Kreisordnungsbehörden und die kreisfreien Städte zuständig sind, dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann.
Die behördliche Namensänderung ist nur bei Deutschen oder dem deutschen Recht unterliegenden Personen (Staatenlose, Heimatlose, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter) möglich.
Für eine behördliche Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen (§ 3 NamÄndG bei Familiennamen, § 11 NamÄndG bei Vornamen). Dies ist von Antragsteller zu Antragsteller unterschiedlich. Vor Antragstellung wird daher empfohlen, mit dem zuständigen Bearbeiter für Namensänderungsangelegenheiten bei der Kreisverwaltung Kontakt aufzunehmen.
Für die Antragstellung finden Sie weiter unten bei den Formularen einen Vordruck, aus dem auch die vorzulegenden Unterlagen ersichtlich sind.
Nach §§ 1 folgende des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i. V. m. den Tarifstellen 5b. 2 bis 5b.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) beträgt die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens zwischen 50,00 € und 1.200,00 €, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 50,00 € und 300,00 €. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis ½ dieser Gebühr erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens erhebt der Ennepe-Ruhr-Kreis für die Änderung eines Familiennamens eine Verwaltungsgebühr, die sich aus Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller und Verwaltungsaufwand zusammensetzt. Bei einkommensschwachen Antragstellern kann bei entsprechendem Nachweis die Gebühr ermäßigt werden.