Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken und in der Personenbeförderung mit Bussen zu gewerblichen Zwecken in allen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll.
Ziel der Vorschrift ist es, die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu verbessern. Der Rat erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines sparsamen Kraftstoffverbrauches.
Die Mehrheit der Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer in der Europäischen Union führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheines aus.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 (Bus) oder C, C1 (Lastkraftwagen) zum ersten Mal erwerben und gewerbliche Fahrten durchführen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Berufskraftfahrerqualifizierung erfolgreich absolviert haben.
Auch Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die ihren Beruf bereits ausüben, können Ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten. Für sie wird eine regelmäßige Auffrischung der wesentlichen Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufes vorgeschrieben.
Wer nach bestimmten Terminen Fahrzeuge ohne eine Qualifizierung oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht.
Für welche Fahrerinnen und Fahrer gilt das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz?
a) Busfahrerinnen und Busfahrer mit Führerscheinklasse D, DE, D1, D1E
Busfahrerinnen und Busfahrer, denen die Fahrerlaubnis der Klasse D, DE, D1 oder D1E nach dem 9. September 2008 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltervoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Personenbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
Busfahrerinnen und Busfahrer, die vor dem 10. September 2008 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 einer Weiterbildung unterziehen, die sie im Abstand von fünf Jahren wiederholen müssen. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2015 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklasse übereinstimmt.
b) Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer mit Führerscheinklasse C, CE, C1, C1E
Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer, denen die Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1 oder C1E nach dem 9. September 2009 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltervoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Güterbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
Lkw-Fahrerinnen und Fahrer, die vor dem 10. September 2009 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 einer Weiterbildungunterziehen, die im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen ist. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2016 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.
Welche Fahrten sind ausgenommen?
Das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf das Führen von:
Wo und wie können Sie die Grundqualifikation erwerben?
Die Grundqualifikation für die jeweilige Führerscheinklasse erwerben Sie durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln. Auf diese Prüfung können Sie sich in unterschiedlicher Weise vorbereiten. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der gewählten Vorbereitung. Informationen hierzu erhalten Sie bei den nachfolgenden Stellen:
für die Prüfung:
Industrie- und Handelskammern
für Vorbereitung und Ausbildung:
Weiterbildungsstellen
Die zur Vorbereitung auf den Erwerb der Grundqualifikation genannten Stellen können auch die Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die vorgenannten Aus- und Weiterbildungsstellen.
Nachweise über die Grundqualifikation oder Weiterbildung
Die Industrie- und Handelskammer bescheinigt Ihnen als Fahrerin oder Fahrer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Grundqualifikation. Über eine erfolgte Weiterbildung stellt die jeweilige Weiterbildungsstätte eine entsprechende Bescheinigung aus. Eintragung der nachgewiesenen Grundqualifikation oder Weiterbildung im Führerschein Die nachgewiesene Grundqualifikation und die Weiterbildung werden im Kartenführerschein durch eine Schlüsselziffer in Spalte 12 - Beschränkungen und Zusatzangaben - dokumentiert. Die Schlüsselziffer 95 wird ergänzt durch das Ablaufdatum – maximal fünf Jahre - der vorgelegten Nachweise 'Grundqualifikation' oder 'Weiterbildungsbescheinigung'. Wenn die nachgewiesene Grundqualifikation oder Weiterbildung bis zum 15.7.2016 gültig ist, lautet die Eintragung der Schlüsselziffer im Kartenführerschein: 95.15.07.2016 Zur Eintragung des Nachweises beziehungsweise der Schlüsselziffer muss ein neuer Kartenführerschein ausgestellt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, die Weiterbildungsnachweise bei der anstehenden Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisklassen vorzulegen. Vorsprache Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich, da Sie sich ausweisen und das Formular für den Kartenführerschein unterschreiben müssen. Hinzu kommt vielfach noch eine gesonderte Unterschriftsprobe, welche in den neuen Führerschein eingdruckt wird. Gebühren Im Zusammenhang mit einer Erteilung, Erweiterung, Umschreibung, Umtausch oder der Verlängerung der Fahrerlaubnis beträgt die zusätzliche Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Bescheinigung und die Eintragung der Schlüsselziffer 95 im Kartenführerschein 28,60 Euro. Soll die Schlüsselziffer 95 unabhängig von einem der vorgenannten Antragsverfahren eingetragen werden, kommen noch die Gebühren für die Ausstellung eines Ersatzführerscheines zwecks Auflagenänderung hinzu (31,00 €). Die Gesamtgebühr beträgt in diesem Fall 59,60 €. Der neue Führerschein muss i.d.R. bei der Führerscheinstelle abgeholt werden. Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Frau
Anna Lina
Müller
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
014
Frau
Nadine
Lippes
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015
Frau
Luisa
Radoch
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
007
Frau
Ronja
Weber
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
006
Frau
Sandra
Gutmann
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006
Frau
Kerstin
Klein
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016
Frau
Djarmila
Dörner
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
007
Herr
Maurice
Boll
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015
Frau
Rabea
Kempa
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
014
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken und in der Personenbeförderung mit Bussen zu gewerblichen Zwecken in allen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll.
Ziel der Vorschrift ist es, die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu verbessern. Der Rat erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines sparsamen Kraftstoffverbrauches.
Die Mehrheit der Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer in der Europäischen Union führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheines aus.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 (Bus) oder C, C1 (Lastkraftwagen) zum ersten Mal erwerben und gewerbliche Fahrten durchführen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Berufskraftfahrerqualifizierung erfolgreich absolviert haben.
Auch Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die ihren Beruf bereits ausüben, können Ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten. Für sie wird eine regelmäßige Auffrischung der wesentlichen Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufes vorgeschrieben.
Wer nach bestimmten Terminen Fahrzeuge ohne eine Qualifizierung oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht.
Für welche Fahrerinnen und Fahrer gilt das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz?
a) Busfahrerinnen und Busfahrer mit Führerscheinklasse D, DE, D1, D1E
Busfahrerinnen und Busfahrer, denen die Fahrerlaubnis der Klasse D, DE, D1 oder D1E nach dem 9. September 2008 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltervoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Personenbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
Busfahrerinnen und Busfahrer, die vor dem 10. September 2008 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 einer Weiterbildung unterziehen, die sie im Abstand von fünf Jahren wiederholen müssen. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2015 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklasse übereinstimmt.
b) Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer mit Führerscheinklasse C, CE, C1, C1E
Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer, denen die Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1 oder C1E nach dem 9. September 2009 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltervoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Güterbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
Lkw-Fahrerinnen und Fahrer, die vor dem 10. September 2009 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 einer Weiterbildungunterziehen, die im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen ist. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2016 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.
Welche Fahrten sind ausgenommen?
Das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf das Führen von:
Wo und wie können Sie die Grundqualifikation erwerben?
Die Grundqualifikation für die jeweilige Führerscheinklasse erwerben Sie durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln. Auf diese Prüfung können Sie sich in unterschiedlicher Weise vorbereiten. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der gewählten Vorbereitung. Informationen hierzu erhalten Sie bei den nachfolgenden Stellen:
für die Prüfung:
Industrie- und Handelskammern
für Vorbereitung und Ausbildung:
Weiterbildungsstellen
Die zur Vorbereitung auf den Erwerb der Grundqualifikation genannten Stellen können auch die Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die vorgenannten Aus- und Weiterbildungsstellen.
Nachweise über die Grundqualifikation oder Weiterbildung
Die Industrie- und Handelskammer bescheinigt Ihnen als Fahrerin oder Fahrer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Grundqualifikation. Über eine erfolgte Weiterbildung stellt die jeweilige Weiterbildungsstätte eine entsprechende Bescheinigung aus. Eintragung der nachgewiesenen Grundqualifikation oder Weiterbildung im Führerschein Die nachgewiesene Grundqualifikation und die Weiterbildung werden im Kartenführerschein durch eine Schlüsselziffer in Spalte 12 - Beschränkungen und Zusatzangaben - dokumentiert. Die Schlüsselziffer 95 wird ergänzt durch das Ablaufdatum – maximal fünf Jahre - der vorgelegten Nachweise 'Grundqualifikation' oder 'Weiterbildungsbescheinigung'. Wenn die nachgewiesene Grundqualifikation oder Weiterbildung bis zum 15.7.2016 gültig ist, lautet die Eintragung der Schlüsselziffer im Kartenführerschein: 95.15.07.2016 Zur Eintragung des Nachweises beziehungsweise der Schlüsselziffer muss ein neuer Kartenführerschein ausgestellt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, die Weiterbildungsnachweise bei der anstehenden Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisklassen vorzulegen. Vorsprache Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich, da Sie sich ausweisen und das Formular für den Kartenführerschein unterschreiben müssen. Hinzu kommt vielfach noch eine gesonderte Unterschriftsprobe, welche in den neuen Führerschein eingdruckt wird. Gebühren Im Zusammenhang mit einer Erteilung, Erweiterung, Umschreibung, Umtausch oder der Verlängerung der Fahrerlaubnis beträgt die zusätzliche Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Bescheinigung und die Eintragung der Schlüsselziffer 95 im Kartenführerschein 28,60 Euro. Soll die Schlüsselziffer 95 unabhängig von einem der vorgenannten Antragsverfahren eingetragen werden, kommen noch die Gebühren für die Ausstellung eines Ersatzführerscheines zwecks Auflagenänderung hinzu (31,00 €). Die Gesamtgebühr beträgt in diesem Fall 59,60 €. Der neue Führerschein muss i.d.R. bei der Führerscheinstelle abgeholt werden. Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.