Djarmila
Dörner
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Maurice
Boll
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Gutmann
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Müller
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Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
Für die Erteilung eines Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist der Besitz des neuen Führerscheins im Scheckkartenformat unbedingt erforderlich; verfügen Sie noch über einen Führerschein aus grauem oder rosa Papier, muss zunächst eine Umstellung erfolgen (siehe Umtausch des „alten“ Führerscheines)
Ein Nachweis über einen 1. Hilfe-Kurs ist nur bei Krankenkraftwagen erforderlich.
Der Besitz einer Fahrerlaubnis nach EU- bzw. EWR-Recht für zwei Jahre in den letzten fünf Jahren muss nachgewiesen werden.
Bei einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen sind entsprechende Ortskenntnisse für den Fahrbereich immer durch eine Prüfung bei der zuständigen Stadtverwaltung nachzuweisen (Ortskundeprüfung). Wollen Sie jedoch nur Mietwagen oder Krankenkraftwagen fahren ist dies nur erforderlich, wenn die Stadt, in der Sie fahren wollen mehr als 50.000 Einwohner hat.
Achtung: Wer einen Busführerschein (Klassen D und D1, jeweils auch mit Anhänger) bestitz oder erwirbt, benötigt zum Transport der Fahrgäste in einen entsprechenden Buskeine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Wer neben seiner Tätigkeit als Busfahrer zusätzlich noch Taxi oder Mietwagen fahren will, für den gilt das oben aufgeführte.