Führerscheine für Lastkraftwagen und Busse, also die Fahrerlaubnisklassen, die mit einem C oder D bezeichnet sind, sind mit Einführung der Fahrerlaubnisverordnung zum 01.01.1999 nur noch befristet gültig.
Haben Sie den Führerschein für eine der genannten Klassen ab dem 01.01.1999 erstmalig erworben, ist der Führerschein in diesen Klasse nur 5 Jahre gültig. Haben Sie den Führerschein der alten Klasse 2 vor dem 01.01.1999 erworben, so sind Sie bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres berechtigt, entsprechende Fahrzeuge zu führen. Danach erlischt diese Fahrerlaubnisklasse und Sie dürfen LKW über 7,49 t nicht mehr fahren. Tun Sie es dennoch, erfüllt dies den Straftatbestand des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“.
Achten Sie daher genau darauf, wann Ihr Führerschein in den C- und/oder D-Klassen abläuft und beantragen Sie rechtzeitig die Verlängerung bzw. machen Sie dies rechtzeitig vor Ihrem 50. Geburtstag.
Die Verlängerung erfolgt in der Regel für jeweils 5 Jahre.
Für die Verlängerung benötigen Sie, neben den üblichen Unterlagen wie z.B. ein Lichtbild,
Eine Fahrerlaubnisklasse kann nur dann verlängert werden, wenn die bisherige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. Ist die Gültigkeit bereits abgelaufen, handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern formell um eine Neuerteilung. Sie sind dann nicht mehr ununterbrochen im Besitz dieser Fahrerlaubnisklassen.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnis ist erst dann möglich, wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende positive Entscheidung getroffen hat, also alle erforderlichen Unterlagen und Gutachten vorliegen.
Liegen die erforderlichen Unterlagen vor, kann dem Antragsteller bis zur Aushändigung des Kartenführerscheines eine (kostenpflichtige) befristete vorläufige Fahrerlaubnis ausgestellt werden. Diese ist jedoch nur innerhalb des Bundesgebietes gültig und kann nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt werden. Ihr alter Kartenführerschein wird dabei einbehalten und der neue Kartenführerschein wird Ihnen per Post zugeschickt.
Wenn Sie Ihren alten Kartenführerschein erst mit Erhalt des neuen abgeben wollen, dann müssen Sie den neuen Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle in Schwelm abholen und dann den alten Führerschein zurückgeben. Sie können hierzu jedoch auch jemanden bevollmächtigen.
Frau
Djarmila
Dörner
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
007
Herr
Maurice
Boll
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
015
Frau
Luisa
Radoch
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
007
Frau
Ronja
Weber
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
006
Frau
Sandra
Gutmann
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
006
Frau
Kerstin
Klein
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
016
Frau
Nadine
Lippes
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
015
Frau
Anna Lina
Müller
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
014
Frau
Rabea
Kempa
Citkomm\CitkoEgovserviceLight\Domain\Model\Oeffnungszeiten:468232437
014
Führerscheine für Lastkraftwagen und Busse, also die Fahrerlaubnisklassen, die mit einem C oder D bezeichnet sind, sind mit Einführung der Fahrerlaubnisverordnung zum 01.01.1999 nur noch befristet gültig.
Haben Sie den Führerschein für eine der genannten Klassen ab dem 01.01.1999 erstmalig erworben, ist der Führerschein in diesen Klasse nur 5 Jahre gültig. Haben Sie den Führerschein der alten Klasse 2 vor dem 01.01.1999 erworben, so sind Sie bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres berechtigt, entsprechende Fahrzeuge zu führen. Danach erlischt diese Fahrerlaubnisklasse und Sie dürfen LKW über 7,49 t nicht mehr fahren. Tun Sie es dennoch, erfüllt dies den Straftatbestand des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“.
Achten Sie daher genau darauf, wann Ihr Führerschein in den C- und/oder D-Klassen abläuft und beantragen Sie rechtzeitig die Verlängerung bzw. machen Sie dies rechtzeitig vor Ihrem 50. Geburtstag.
Die Verlängerung erfolgt in der Regel für jeweils 5 Jahre.
Für die Verlängerung benötigen Sie, neben den üblichen Unterlagen wie z.B. ein Lichtbild,
Eine Fahrerlaubnisklasse kann nur dann verlängert werden, wenn die bisherige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. Ist die Gültigkeit bereits abgelaufen, handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern formell um eine Neuerteilung. Sie sind dann nicht mehr ununterbrochen im Besitz dieser Fahrerlaubnisklassen.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnis ist erst dann möglich, wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende positive Entscheidung getroffen hat, also alle erforderlichen Unterlagen und Gutachten vorliegen.
Liegen die erforderlichen Unterlagen vor, kann dem Antragsteller bis zur Aushändigung des Kartenführerscheines eine (kostenpflichtige) befristete vorläufige Fahrerlaubnis ausgestellt werden. Diese ist jedoch nur innerhalb des Bundesgebietes gültig und kann nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt werden. Ihr alter Kartenführerschein wird dabei einbehalten und der neue Kartenführerschein wird Ihnen per Post zugeschickt.
Wenn Sie Ihren alten Kartenführerschein erst mit Erhalt des neuen abgeben wollen, dann müssen Sie den neuen Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle in Schwelm abholen und dann den alten Führerschein zurückgeben. Sie können hierzu jedoch auch jemanden bevollmächtigen.