Dirk
Tubbenthal
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge nur auf bestimmten Straßen im Ennepe-Ruhr-Kreis zulässig (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB).
In einer Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zweck der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist für folgende Gefahrgüter der Fahrweg bestimmt:
für entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35 b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35 b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB
Für die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen.
Die Allgemeinverfügung steht kostenlos zur Verfügung.
Für die Einzelfahrwegbestimmung fallen die nachfolgenden Gebühren an:
Nach Nr. 104 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) liegt der Gebührenrahmen, je nach Arbeitsaufwand, zwischen 25,00 € bis 1.000,00 €