Die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten umfassen u.a. die Meldung von Infektionserkrankungen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG), z.B. Influenza, Salmonellen, Masern, Meningitis, Hepatitis, Tuberkulose, Rotavirus, Norovirus, MRSA oder Scharlach.
Eine Vielzahl von Infektionskrankheiten sind nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig (§ 34 IfSG). Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz (§ 6 IfSG) genannten Krankheiten zu melden.
Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen auf, so muss der Leiter der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen „schwerwiegenden“ Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Frau
Sabine
Klinke-Rehbein, Dr.
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Frau
Martina
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Die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten umfassen u.a. die Meldung von Infektionserkrankungen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG), z.B. Influenza, Salmonellen, Masern, Meningitis, Hepatitis, Tuberkulose, Rotavirus, Norovirus, MRSA oder Scharlach.
Eine Vielzahl von Infektionskrankheiten sind nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig (§ 34 IfSG). Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz (§ 6 IfSG) genannten Krankheiten zu melden.
Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen auf, so muss der Leiter der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen „schwerwiegenden“ Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.