Wer eine Schusswaffe oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Zuständige Waffenrechtsbehörde für den Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) ist der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde. Die Zuständigkeit für den Bereich der Stadt Witten liegt beim Polizeipräsidium Bochum.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte im wesentlichen Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen und Erben erteilt.
Eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, wer
will.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt einen entsprechenden Bedürfnis- und Sachkundenachweis, sowie die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraus.
Für den Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule und dem „F im Fünfeck“ ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis. Zum Führen dieser Waffen ist jedoch der „Kleine Waffenschein“ erforderlich. Das Antragsformular kann unter „Formulare/Merkblätter“ heruntergeladen werden. Für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins fallen Kosten in Höhe von 90,00 EUR an. Ein persönliches Erscheinen beim Sachgebiet Waffenrecht ist erst bei Abholung des Waffenscheins erforderlich.
Arten von Waffenbesitzkarten
„Grüne Waffenbesitzkarte“
Sie stellt die häufigste Form einer Waffenbesitzkarte dar und muss in der Regel vor dem Erwerb einer Waffe beantragt werden. Auf ihr lässt sich grundsätzlich jede Art von Schusswaffe eintragen. Zielgruppe sind: Jagdscheininhaber, Erben von Schusswaffen, Sportschützen, vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Gelbe Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht Sportschützen unter gewissen Voraussetzungen den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Rote Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht es Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen, Schusswaffen zu erwerben, wobei die Erlaubnis in der Regel auf ein genau zu bestimmendes Sammelgebiet beschränkt wird.
Unterlagen können persönlich während der genannten Öffnungszeiten sowie jederzeit per Post eingereicht werden.
Es fallen u.a. Gebühren an für
Wer eine Schusswaffe oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Zuständige Waffenrechtsbehörde für den Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) ist der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde. Die Zuständigkeit für den Bereich der Stadt Witten liegt beim Polizeipräsidium Bochum.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte im wesentlichen Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen und Erben erteilt.
Eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, wer
will.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt einen entsprechenden Bedürfnis- und Sachkundenachweis, sowie die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraus.
Für den Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule und dem „F im Fünfeck“ ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis. Zum Führen dieser Waffen ist jedoch der „Kleine Waffenschein“ erforderlich. Das Antragsformular kann unter „Formulare/Merkblätter“ heruntergeladen werden. Für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins fallen Kosten in Höhe von 90,00 EUR an. Ein persönliches Erscheinen beim Sachgebiet Waffenrecht ist erst bei Abholung des Waffenscheins erforderlich.
Arten von Waffenbesitzkarten
„Grüne Waffenbesitzkarte“
Sie stellt die häufigste Form einer Waffenbesitzkarte dar und muss in der Regel vor dem Erwerb einer Waffe beantragt werden. Auf ihr lässt sich grundsätzlich jede Art von Schusswaffe eintragen. Zielgruppe sind: Jagdscheininhaber, Erben von Schusswaffen, Sportschützen, vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Gelbe Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht Sportschützen unter gewissen Voraussetzungen den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Rote Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht es Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen, Schusswaffen zu erwerben, wobei die Erlaubnis in der Regel auf ein genau zu bestimmendes Sammelgebiet beschränkt wird.
Unterlagen können persönlich während der genannten Öffnungszeiten sowie jederzeit per Post eingereicht werden.
Es fallen u.a. Gebühren an für
Wer eine Schusswaffe oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Zuständige Waffenrechtsbehörde für den Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) ist der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde. Die Zuständigkeit für den Bereich der Stadt Witten liegt beim Polizeipräsidium Bochum.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte im wesentlichen Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen und Erben erteilt.
Eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, wer
will.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt einen entsprechenden Bedürfnis- und Sachkundenachweis, sowie die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraus.
Für den Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule und dem „F im Fünfeck“ ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis. Zum Führen dieser Waffen ist jedoch der „Kleine Waffenschein“ erforderlich. Das Antragsformular kann unter „Formulare/Merkblätter“ heruntergeladen werden. Für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins fallen Kosten in Höhe von 90,00 EUR an. Ein persönliches Erscheinen beim Sachgebiet Waffenrecht ist erst bei Abholung des Waffenscheins erforderlich.
Arten von Waffenbesitzkarten
„Grüne Waffenbesitzkarte“
Sie stellt die häufigste Form einer Waffenbesitzkarte dar und muss in der Regel vor dem Erwerb einer Waffe beantragt werden. Auf ihr lässt sich grundsätzlich jede Art von Schusswaffe eintragen. Zielgruppe sind: Jagdscheininhaber, Erben von Schusswaffen, Sportschützen, vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Gelbe Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht Sportschützen unter gewissen Voraussetzungen den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Rote Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht es Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen, Schusswaffen zu erwerben, wobei die Erlaubnis in der Regel auf ein genau zu bestimmendes Sammelgebiet beschränkt wird.
Unterlagen können persönlich während der genannten Öffnungszeiten sowie jederzeit per Post eingereicht werden.
Es fallen u.a. Gebühren an für
Wer eine Schusswaffe oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Zuständige Waffenrechtsbehörde für den Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) ist der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde. Die Zuständigkeit für den Bereich der Stadt Witten liegt beim Polizeipräsidium Bochum.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte im wesentlichen Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen und Erben erteilt.
Eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, wer
will.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt einen entsprechenden Bedürfnis- und Sachkundenachweis, sowie die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraus.
Für den Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule und dem „F im Fünfeck“ ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis. Zum Führen dieser Waffen ist jedoch der „Kleine Waffenschein“ erforderlich. Das Antragsformular kann unter „Formulare/Merkblätter“ heruntergeladen werden. Für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins fallen Kosten in Höhe von 90,00 EUR an. Ein persönliches Erscheinen beim Sachgebiet Waffenrecht ist erst bei Abholung des Waffenscheins erforderlich.
Arten von Waffenbesitzkarten
„Grüne Waffenbesitzkarte“
Sie stellt die häufigste Form einer Waffenbesitzkarte dar und muss in der Regel vor dem Erwerb einer Waffe beantragt werden. Auf ihr lässt sich grundsätzlich jede Art von Schusswaffe eintragen. Zielgruppe sind: Jagdscheininhaber, Erben von Schusswaffen, Sportschützen, vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Gelbe Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht Sportschützen unter gewissen Voraussetzungen den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Rote Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht es Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen, Schusswaffen zu erwerben, wobei die Erlaubnis in der Regel auf ein genau zu bestimmendes Sammelgebiet beschränkt wird.
Unterlagen können persönlich während der genannten Öffnungszeiten sowie jederzeit per Post eingereicht werden.
Es fallen u.a. Gebühren an für
Wer eine Schusswaffe oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Zuständige Waffenrechtsbehörde für den Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) ist der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde. Die Zuständigkeit für den Bereich der Stadt Witten liegt beim Polizeipräsidium Bochum.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte im wesentlichen Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen und Erben erteilt.
Eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, wer
will.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt einen entsprechenden Bedürfnis- und Sachkundenachweis, sowie die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraus.
Für den Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule und dem „F im Fünfeck“ ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis. Zum Führen dieser Waffen ist jedoch der „Kleine Waffenschein“ erforderlich. Das Antragsformular kann unter „Formulare/Merkblätter“ heruntergeladen werden. Für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins fallen Kosten in Höhe von 90,00 EUR an. Ein persönliches Erscheinen beim Sachgebiet Waffenrecht ist erst bei Abholung des Waffenscheins erforderlich.
Arten von Waffenbesitzkarten
„Grüne Waffenbesitzkarte“
Sie stellt die häufigste Form einer Waffenbesitzkarte dar und muss in der Regel vor dem Erwerb einer Waffe beantragt werden. Auf ihr lässt sich grundsätzlich jede Art von Schusswaffe eintragen. Zielgruppe sind: Jagdscheininhaber, Erben von Schusswaffen, Sportschützen, vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Gelbe Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht Sportschützen unter gewissen Voraussetzungen den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Rote Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht es Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen, Schusswaffen zu erwerben, wobei die Erlaubnis in der Regel auf ein genau zu bestimmendes Sammelgebiet beschränkt wird.
Unterlagen können persönlich während der genannten Öffnungszeiten sowie jederzeit per Post eingereicht werden.
Es fallen u.a. Gebühren an für
Wer eine Schusswaffe oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Zuständige Waffenrechtsbehörde für den Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) ist der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde. Die Zuständigkeit für den Bereich der Stadt Witten liegt beim Polizeipräsidium Bochum.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte im wesentlichen Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen und Erben erteilt.
Eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, wer
will.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt einen entsprechenden Bedürfnis- und Sachkundenachweis, sowie die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraus.
Für den Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule und dem „F im Fünfeck“ ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis. Zum Führen dieser Waffen ist jedoch der „Kleine Waffenschein“ erforderlich. Das Antragsformular kann unter „Formulare/Merkblätter“ heruntergeladen werden. Für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins fallen Kosten in Höhe von 90,00 EUR an. Ein persönliches Erscheinen beim Sachgebiet Waffenrecht ist erst bei Abholung des Waffenscheins erforderlich.
Arten von Waffenbesitzkarten
„Grüne Waffenbesitzkarte“
Sie stellt die häufigste Form einer Waffenbesitzkarte dar und muss in der Regel vor dem Erwerb einer Waffe beantragt werden. Auf ihr lässt sich grundsätzlich jede Art von Schusswaffe eintragen. Zielgruppe sind: Jagdscheininhaber, Erben von Schusswaffen, Sportschützen, vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Gelbe Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht Sportschützen unter gewissen Voraussetzungen den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Rote Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht es Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen, Schusswaffen zu erwerben, wobei die Erlaubnis in der Regel auf ein genau zu bestimmendes Sammelgebiet beschränkt wird.
Unterlagen können persönlich während der genannten Öffnungszeiten sowie jederzeit per Post eingereicht werden.
Es fallen u.a. Gebühren an für
Petra
Hoppe
Direktion Zentrale Aufgaben
Mittwoch bis Donnerstags nach Vereinbarung - Waffenrecht
Mittwoch
8.00 - 12.00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitext
und nach Vereinbarung
Sebastian
Schulte
Direktion Zentrale Aufgaben
Mittwoch bis Donnerstags nach Vereinbarung - Waffenrecht
Mittwoch
8.00 - 12.00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitext
und nach Vereinbarung
Bernd
Seifert
Direktion Zentrale Aufgaben
Mittwoch bis Donnerstags nach Vereinbarung - Waffenrecht
Mittwoch
8.00 - 12.00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitext
und nach Vereinbarung
Wer eine Schusswaffe oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Zuständige Waffenrechtsbehörde für den Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) ist der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde. Die Zuständigkeit für den Bereich der Stadt Witten liegt beim Polizeipräsidium Bochum.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte im wesentlichen Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen und Erben erteilt.
Eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, wer
will.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt einen entsprechenden Bedürfnis- und Sachkundenachweis, sowie die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraus.
Für den Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule und dem „F im Fünfeck“ ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis. Zum Führen dieser Waffen ist jedoch der „Kleine Waffenschein“ erforderlich. Das Antragsformular kann unter „Formulare/Merkblätter“ heruntergeladen werden. Für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins fallen Kosten in Höhe von 90,00 EUR an. Ein persönliches Erscheinen beim Sachgebiet Waffenrecht ist erst bei Abholung des Waffenscheins erforderlich.
Arten von Waffenbesitzkarten
„Grüne Waffenbesitzkarte“
Sie stellt die häufigste Form einer Waffenbesitzkarte dar und muss in der Regel vor dem Erwerb einer Waffe beantragt werden. Auf ihr lässt sich grundsätzlich jede Art von Schusswaffe eintragen. Zielgruppe sind: Jagdscheininhaber, Erben von Schusswaffen, Sportschützen, vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Gelbe Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht Sportschützen unter gewissen Voraussetzungen den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), vgl. § 14 Abs. 4 WaffG.
„Rote Waffenbesitzkarte“
Sie ermöglicht es Waffen- und Munitionssammlern, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen, Schusswaffen zu erwerben, wobei die Erlaubnis in der Regel auf ein genau zu bestimmendes Sammelgebiet beschränkt wird.
Unterlagen können persönlich während der genannten Öffnungszeiten sowie jederzeit per Post eingereicht werden.
Es fallen u.a. Gebühren an für