Für die Benutzung von Grundwasser zum Betrieb einer Erdwärme-Anlage ist bei der unteren Wasserbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beantragen. Dabei gilt auch die Abkühlung / Erwärmung des Grundwassers über den Wärmeaustausch (Wärmepumpe) als Benutzungstatbestand. Sofern für das Gebiet der geplanten Bohrung eine Gefährdung in den entsprechenden Kartenwerken des Landes verzeichnet ist (einsehbar unter www.gdu.nrw.de), wird von der unteren Wasserbehörde die jeweilig zuständige Fachbehörde (Geologischer Dienst NW und / oder Abteilung „Bergbau & Energie“ der Bezirksregierung Arnsberg) beteiligt.
Katrin
Wellershaus
Standard Montag bis Freitag und Donnerstag
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Andreas
Gilsbach
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Für die Benutzung von Grundwasser zum Betrieb einer Erdwärme-Anlage ist bei der unteren Wasserbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beantragen. Dabei gilt auch die Abkühlung / Erwärmung des Grundwassers über den Wärmeaustausch (Wärmepumpe) als Benutzungstatbestand. Sofern für das Gebiet der geplanten Bohrung eine Gefährdung in den entsprechenden Kartenwerken des Landes verzeichnet ist (einsehbar unter www.gdu.nrw.de), wird von der unteren Wasserbehörde die jeweilig zuständige Fachbehörde (Geologischer Dienst NW und / oder Abteilung „Bergbau & Energie“ der Bezirksregierung Arnsberg) beteiligt.