Konflikt um die Finanzierung des Rettungsdienstes

Fragen und Antworten

Seit Jahrzehnten hat der Ennepe-Ruhr-Kreis als Träger des Rettungsdienstes seine Leistungen auf Grundlage einer mit den Krankenkassen als Kostenträgern vereinbarten Gebührensatzung mit ihnen abgerechnet.

In mehreren Bundesländern hatten die Kassen schon vor Monaten angekündigt, diesen Weg verlassen zu wollen. Ohne ihre Kalkulationshintergründe zu erläutern, lautete ihre Botschaft auch an den Ennepe-Ruhr-Kreis:

Für Einsätze des Rettungsdienstes ab September 2025 werden von uns nur noch so genannte Festbeträge erstattet.

Das Problem: Diese sind deutlich geringer als die Werte, die in der Gebührensatzung zu finden sind und vom Kreis benötigt werden, um den Rettungsdienst kostendeckend betreiben zu können.

Bisher wurden die Leistungen des Rettungsdienstes von der Kreisverwaltung direkt mit den Krankenkassen abrechnet - die Patientinnen und Patienten waren daran nicht beteiligt. Grundlage für diese Abrechnung war die Gebührensatzung.

Bleiben die Krankenkassen bei ihrer Haltung und ihren Festbeträgen, sieht der Abrechnungsweg zukünftig wie folgt aus:

Bei gesetzlich versicherten Personen wird die Leistung zunächst mit der Krankenkasse abgerechnet. Erstattet diese der Kreisverwaltung dann - wie angekündigt - nur den Festbetrag, erhält der betroffene Bürger aus dem Schwelmer Kreishaus einen Gebührenbescheid. Darin wird er aufgefordert, die Differenz zwischen dem von der Krankenkasse gezahlten Festbetrag und dem Satz der Gebührenordnung an den Kreis zu überweisen.

Anschließend können die Bürgerinnen und Bürger versuchen, sich die Differenz von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstatten zu lassen. Die Erfolgsaussichten hierfür sind derzeit unklar.

Für die Kreisverwaltung ist mit dem neuen Verfahren ein erheblicher bürokratischer und personeller Mehraufwand verbunden.

Die Gebührenbescheide über die Differenzbeträge werden an die Bürgerinnen und Bürger verschickt, die gesetzlich versichert sind.

Zusätzlich gilt Folgendes:

Grundlage für einen Gebührenbescheid für rettungsdienstliche Leistungen eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) ist ein erfolgter Transport. Hintergrund: Das aktuell gültige Rettungsdienstrecht in NRW sieht auf Grundlage des dringend reformbedürftigen Bundesrecht bisher nur die Abrechnung von Transportleistungen vor.

Da eine eine Beratung/Untersuchung des Patienten durch einen Notarzt ebenfalls als „den Rettungsdienst in Anspruch genommen“ bewertet wird, muss die Kreisverwaltung auch hierüber einen Gebührenbescheid erstellen. Auch mit diesem würde den Betroffenen die Differenz zwischen Gebührensatzung Kreis/Festbetrag Krankenkasse für den Einsatz des Notarztes in Rechnung gestellt.

Für Privatpatienten und Selbstzahler ändert sich nichts – sie erhalten weiterhin einen Gebührenbescheid über die komplette Leistung und reichen diesen dann bei ihrer Krankenversicherung/ihrer Beihilfestelle ein.

Werte der Gebührensatzung des Ennepe-Ruhr-Kreises

Krankentransport

807 Euro

Rettungswagen

1.393 Euro

Notarzt

1.139 Euro

Festbeträge der Krankenkassen

Krankentransport

677,10 Euro

Rettungswagen

941,53 Euro

Notarzt

839,10 Euro

Differenzen

Krankentransport

129,90 Euro

Rettungswagen

451,47 Euro

Notarzt

299,90 Euro

Nein – allerdings wird dies Stand jetzt für alle Einsätze erfolgen müssen, die seit September 2025 stattgefunden haben.

Die Bearbeitungszeiten für das Abrechnen von Einsätzen sind so, dass mit dem Versand der ersten Gebührenbescheide ab Anfang April 2026 zu rechnen ist.

Die Festbeträge der Krankenkassen führen zu einer Unterfinanzierung des Rettungsdienstes im Ennepe-Ruhr-Kreis.

Dieses Minus darf - so das Ergebnis eines Rechtsgutachtens – nicht über den Kreishaushalt und damit über die Kreisumlage zulasten der Städte ausgeglichen werden. Daher ist die Kreisverwaltung gezwungen, Gebührenbescheide an die Bürgerinnen und Bürger zu adressieren.

Das Gutachten hat darüber hinaus bestätigt: Die aktuelle Gebührensatzung des Kreises ist nicht zu beanstanden, dies gelte ausdrücklich auch für die im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigen Kosten für so genannte „Fehleinsätze“.

Niemand soll durch einen Rettungseinsatz in eine persönliche Notlage geraten. Sollte jemand Schwierigkeiten haben, einen Gebührenbescheid zu begleichen, wird es Möglichkeiten geben, gemeinsam eine Lösung zu finden – etwa durch individuelle Zahlungsvereinbarungen.

Wichtig ist uns: Bürgerinnen und Bürger sollten sich in solchen Fällen frühzeitig bei der Kreisverwaltung melden, damit wir gemeinsam eine tragfähige Lösung finden können. Unser Ziel ist es nicht, Menschen zusätzlich zu belasten, sondern eine rechtliche Situation zu bewältigen, die wir uns als Kreis selbst ausdrücklich anders wünschen würden.

Mit diesen Begriffen bezeichnen die Krankenkassen alle Einsätze, an deren Ende der Patient nicht in ein Krankenhaus transportiert werden muss.

Die Kreisverwaltung hat für diese Position kein Verständnis. Denn: Ein Transport ist in vielen Fällen deshalb überflüssig, weil Einsatzkräfte vor Ort sehr gute Arbeit leisten. Der Patient kann erfreulicherweise zuhause bleiben oder vom Hausarzt weiterbehandelt werden.

Das Rufen des Rettungsdienstes war auch in diesen Fällen dennoch häufig eindeutig richtig und notwendig. Hier mit „Fehleinsätzen“, „Leerfahrten“ oder „Fehlfahrten“ zu argumentieren, ist irreführend und komplett unangemessen.

Nein. Der Konflikt betrifft sämtliche Kommunen in Nordrhein-Westfalen und teilweise weitere Bundesländer. Auch der Städtetag NRW informiert fortlaufend über die Entwicklungen.

Weitere Informationen:
Deutscher Städtetag – Thema Bevölkerungsschutz und Rettungsdienst

Die Kreisverwaltung bemüht sich im Interesse der Bürgerinnen und Bürger mit den Krankenkassen im Gespräch zu blieben. Minimalziel ist es zunächst, den Rettungsdienst bis auf weiteres auf der Grundlage der Gebührensatzung abrechnen zu können.

Zudem wird unter Moderation von NRW Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann nach einer landesweite Übergangsregelung zur Kostenübernahme gesucht.

Hoffnungen sind auch mit einer Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg verbunden Diese zielt darauf ab, dass die Krankenkassen auch weiterhin die Kosten für die von ihnen so genannte „Fehlfahrten“ tragen müssen. Hierfür wäre auf Bundesebene eine Änderung im Sozialgesetzbuch notwendig.

Rettungsdienst: Landrat fordert Übergangslösungen
https://www.enkreis.de/politik-verwaltung/aktuelles?c7-item=42394964

Rettungsdienst: Konflikt mit Krankenkassen zieht Kreise
https://www.enkreis.de/politik-verwaltung/aktuelles?c7-item=24019216

Landrat: „Krankenkassen gefährden Gesundheit“
https://www.enkreis.de/politik-verwaltung/aktuelles?c7-item=21051475

Landrat: „Krankenkassen kürzen Leistungen“
https://www.enkreis.de/politik-verwaltung/aktuelles?c7-item=18329180

Rettungsdienst: Krankenkassen wollen Kosten für Fehlfahrten nicht mehr übernehmen
https://www.enkreis.de/politik-verwaltung/aktuelles?c7-item=15243405