Grundsätzliches 

Grundlage für den Auftrag, ein inklusives Schulsystem in Deutschland zu etablieren, ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Diese würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens, stärkt und konkretisiert die Rechte der Menschen mit Behinderung weltweit, überwindet das Prinzip der Fürsorge und definiert soziale Standards als Maßstab des politischen Handelns der Vertragsstaaten mit dem Ziel der aktiven gesellschaftlichen Teilhabe für alle Menschen mit Behinderung. Aktive gesellschaftliche Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bedeutet auch das Recht, eine allgemeine Schule zu besuchen und mit anderen Kindern und Jugendlichen gemeinsam zu lernen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich für NRW im 9. Schulrechtsänderungsgesetz. Die Kernaussagen dieses Gesetzes sind: § Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet (§ 2 (5)) § Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt (§ 20 (2)) Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. § In der allg. Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen ... erteilt (§20 (3)) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen haben nun das Recht, eine allgemeine Schule zu besuchen. Das bedeutet, dass die sonderpädagogische Unterstützung in den bekannten Förderschwerpunkten jetzt auch Auftrag der allgemeinen Schule ist.