Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege

Wenn die Hauptpflegeperson krank wird, zur Kur muss oder dringend Urlaub benötigt, kann man Leistungen der Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege/Ersatzpflege erhalten.

Bei der Kurzzeitpflege wird die/der pflegebedürftige Angehörige für einen begrenzten Zeitraum in einer stationären Einrichtung mit Kurzzeitpflegeplätzen untergebracht. Es gibt sowohl Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegegäste aufnehmen als auch Pflegeheime, die neben den Dauerbewohnern einige Plätze für Kurzzeitgäste vorhalten.

Bei der Verhinderungspflege wiederum bleibt der pflegebedürftige Mensch in seiner gewohnten Umgebung und wird durch eine Pflegevertretung betreut. Das kann ein Pflegedienst sein, der häufiger kommt (dann muss der pflegebedürftige Mensch allerdings noch einige Stunden allein bleiben können) oder ein/e Nachbar/in, Freund/in oder Angehörige/r. Wird die Verhinderungspflege von engen Verwandten übernommen, können diese allerdings nur Fahrkostenersatz oder Verdienstausfall geltend machen.

Leistungen der Verhinderungspflege können übrigens auch für stundenweise Pflegevertretung in Anspruch genommen werden. Dann ist die Verhinderungspflege nicht auf vier Wochen im Jahr begrenzt, sondern kann genutzt werden, bis das Budget von 1.612,00 € verbraucht ist.

Die Pflegekasse zahlt sowohl für die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege bis zu 1.612,00 € im Jahr für längstens vier Wochen. Verhinderungspflege kommt jedoch nur in Betracht, wenn bereits 6 Monate im Rahmen einer Pflegestufe gepflegt wird, Leistungen der Kurzzeitpflege werden sofort übernommen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können auch nacheinander innerhalb eines Kalenderjahres beansprucht werden. Es kann ja sein, dass man im Frühsommer in Urlaub fährt und Verhinderungspflege beansprucht. Dann erkrankt man als Hauptpflegeperson im November und muss ins Krankenhaus.  Der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege entsteht jedes Kalenderjahr wieder neu.