Umwidmung von Arzneimitteln für Tiere im Therapienotstand

Seit dem 28.01.2022 gilt das neue Tierarzneimittelrecht. Dieses basiert auf der EU-Tierarzneimittelverordnung 2019/6 und dem überarbeiteten nationalen Tierarzneimittelgesetz. Eine der wesentlichen Veränderungen findet sich in Art. 106 der Verordnung (EU) 2019/6 dementsprechend Tierarzneimittel grundsätzlich nur nach Zulassungsbedingungen angewendet werden dürfen.

Die Hersteller stellen diese Informationen in der Packungsbeilage und der Fachinformation zur Verfügung.

Da die teuren Zulassungsverfahren für bestimmte Tierarten nicht durchgeführt werden und es auch in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Lieferengpässen kam, gibt es die Möglichkeit der Umwidmung gemäß Art. 112, 113 und 114 der VO (EU) 2019/6 (stufenweise, ausnahmsweise und begründeterweise).

Um einen Überblick über die innerhalb der EU zugelassenen Tierarzneimittel zu bekommen, wurde die Produktdatenbank www.medicinesinfo.eu entwickelt.

Auch die allgemein schon viele Jahre bekannte Datenbank www.VETIDATA.de stellt diesbezüglich Informationen zur Verfügung.

Wichtig zu wissen ist, dass die Umwidmung immer in direkter Eigenverantwortung des Tierarztes/ der Tierärztin mit allen rechtlichen Konsequenzen erfolgt.

Welche Dokumentationspflichten nun notwendig sind und wie diese praktisch umgesetzt werden sollten, ist wie folgt geschildert:

  • Der Therapienotstand ist auf der Verschreibung, bzw. dem Anwendungs- oder Abgabebeleg zu dokumentieren
  • Zusätzlich sollte in der Patientendatei ein Hinweis aufgeführt werden, bspw. ein „U“.
  • Die Begründung für die Umwidmung ist zu dokumentieren. Insbesondere beim Einsatz von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln ist die Abweichung zu rechtfertigen. Diesbezüglich bieten sich Umwidmungstabellen an.

    Tierarzneimittel - Tierärztliche Hausapotheken Umwidmungstabelle

 Umwidmung bei lebensmittelliefernden Tieren (Wartezeit):

Ist in der Fachinformation für die Zieltierart keine Wartezeit (WZ) angegeben gilt:

  • längste in der Fachinformation angegebene Wartezeit * 1,5
  • bei 0 angegebenen Tagen = 1 Tag WZ, wenn Tier aus einer anderen taxonomischen Gruppe
  • für Fleisch: 28 Tage WZ
  • Milch: 7 Tage WZ
  • Eier: 10 Tage WZ

Wird ein AM/TAM angewendet, dass nicht für LM-liefernde Tiere zugelassen ist, darf es nur Wirkstoffe enthalten, die gemäß VO (EU) 470/2009 zulässig sind.