Ausbildungsordnung für sonderpädagogischer Förderung (AO-SF)

So legt § 1 Abs. 1 der AO-SF fest, dass die

"Sonderpädagogische Förderung [...] in der Regel in der allgemeinen Schule statt [findet]. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen."

Nach § 3 können einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung begründen

1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

2. Geistige Behinderung,

3. Körperbehinderung,

4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),

5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),

6. Autismus-Spektrum-Störungen (AS).

Hier erfahren Sie mehr über die Sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.