Ausbildungsordnung für sonderpädagogischer Förderung (AO-SF)
Die Ausbildungsordnung für sonderpädagogischer Förderung (kurz: AO-SF) regelt die sonderpädagogische Förderung in den Schulen in NRW.
Hier geht es zur AO-SF in Leichter Sprache (Schulministeriums NRW).
So legt § 1 Abs. 1 der AO-SF fest, dass die
"Sonderpädagogische Förderung [...] in der Regel in der allgemeinen Schule statt [findet]. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen."
Nach § 3 können einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung begründen
1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),
2. Geistige Behinderung,
3. Körperbehinderung,
4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),
5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),
6. Autismus-Spektrum-Störungen (AS).
Hier erfahren Sie mehr über die Sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.