Das Bürgergeld
Ziel des Bürgergeldes ist es, dass weniger die Bürokratie im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Bürgerfreundlichkeit und die dauerhafte Integration in Arbeit.
Mit dem Bürgergeld machen wir unseren Sozialstaat noch sicherer, moderner und bürgerfreundlicher und bringen die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Höhe der Zeit. Wir stellen Aus- und Weiterbildungen in den Mittelpunkt und machen unser Land fit für die Herausforderungen der Zukunft. Alle Informationen zum Bürgergeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.bmas.de/buergergeld
Die Regelbedarfe erhöhen sich deutlich. Die seit dem 01.01.2024 gültigen Regelbedarfe finden Sie hier.
Die Kosten der Unterkunft werden im ersten Jahr, der Karenzzeit, in tatsächlicher Höhe übernommen, die Heizkosten ebenfalls, soweit sie angemessen sind. Nach dem ersten Jahr müssen die Kosten für die Wohnung insgesamt angemessen sein.
Das Vermögen bleibt im ersten Jahr des Leistungsbezugs unberücksichtigt, wenn es die Summe von 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro pro weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht übersteigt.
Die Freibeträge für Beschäftigungen mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro wurden auf 30 Prozent angehoben. Junge Menschen dürfen ihr Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Grenze von aktuell 520 Euro behalten. Das Einkommen aus Ferienjobs bleibt in Gänze unberücksichtigt.
Das Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022. Somit werden für Pflichtverletzungen ab dem 01.01.2023 wieder Leistungsminderungen ausgesprochen. Das bedeutet für Meldeversäumnisse eine Leistungsminderung um 10 Prozent. Bei anderen Pflichtverletzungen sind die Minderungen gestaffelt: Beim erstmaligen Verstoß liegt die Minderung bei 10 Prozent für einen Monat. Ein nochmaliger Verstoß führt zur Kürzung von 20 Prozent für zwei Monate und bei einer weiteren Pflichtverletzung bei 30 Prozent für drei Monate.
Die im SGB II verankerte Eingliederungsvereinbarung wird es ab dem 01.07.2023 nicht mehr geben. Sie wird abgelöst durch den Kooperationsplan, welcher gemeinsam zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Integrationscoach erarbeitet wird. Es handelt sich um einen gemeinsamen Plan zur Verbesserung der Teilhabe, der als Richtschnur in der Eingliederung dient.
Was ändert sich in Bezug auf die Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung?
Eine intensivere Unterstützung sollen diejenigen erhalten, die eine Ausbildung oder eine Umschulung machen wollen. Ein Berufsabschluss kann dann beispielsweise bei Bedarf in drei statt in zwei Jahren nachgeholt werden.
Für Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, gibt es ein Weiterbildungsgeld von monatlich 150 Euro. Auch sind Weiterbildungsprämien für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen Bestandteil der Gesetzesreform. Auch andere Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen und maximal acht Wochen dauern, werden mit dem sogenannten Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro unterstützt.
Infos zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben
Für das Bürgergeld müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Auch an der Zuständigkeit wird sich nichts für Sie ändern.
Das Jobcenter wird nun nach und nach die Anträge, Bescheide und Schreiben anpassen. Bitte wundern Sie sich also nicht, falls in einem Dokument noch die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ vorkommen.
Ihre Leistungen werden automatisch zum 01.01.2023 an die neuen Regelbedarfe angepasst und ausgezahlt, hierfür ist kein Antrag erforderlich.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie aus dem Informationsblatt vom BMAS, dem Ratgeber zum Bürgergeld vom BMAS sowie hier.
Das ist neu im Leistungsbereich
Erklärvideos zum Bürgergeld
Erklärvideos zum Bürgergeld in verschiedenen Sprachen finden Sie hier.