Wichtiger Hinweis

Seit dem 21.04.2021 gilt der EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Animal Health Law – AHL,Verordnung (EU) 2016/429)

Der AHL umfasst bzw. regelt die Tiergesundheitsüberwachung, staatliche Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie innergemeinschaftliches Verbringen/Einfuhr/Ausfuhr und Durchfuhr.

Da gegenwärtig noch nicht alle erforderlichen nationalen Anpassungen erfolgt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die entsprechenden Hinweise auf der Homepage des Veterinäramtes des Ennepe-Ruhr-Kreises einer Aktualisierung bedürfen.

Wir werden diese Anpassungen jeweils zeitnah einpflegen, können aber temporäre Unstimmigkeiten nicht ganz ausschließen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an die Mitarbeiter des Veterinäramtes.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Auszug aus einer Mitteilung des Minsteriums für Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.04.202:

"Seit dem 21.04.2021 gilt der EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Animal Health Law – AHL,Verordnung (EU) 2016/429) einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Tertiärrechtsakte. Der AHL ist in allen Teilen verbindlich und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anzuwendendes Recht.
Der AHL umfasst bzw. regelt die Tiergesundheitsüberwachung, staatliche Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie innergemeinschaftliches Verbringen/Einfuhr/Ausfuhr und Durchfuhr. Mit dem Geltungsbeginn des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes werden insgesamt ca. 50 Richtlinien, Entscheidungen und Verordnung der EU außer Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, das bestehende nationale Tiergesundheitsrecht an das neue EU-Recht anzupassen. Hierzu muss das nationale Recht, das laut BMEL vorerst in allen Teilen in Kraft bleibt, um möglichen rechtsfreien Räumen vorzubeugen, auf seine Konsistenz mit dem AHL geprüft werden.
Grundsätzlich besitzt das neue EU-Tiergesundheitsrecht Geltungsvorrang gegenüber allen zurzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften, setzt diese aber nicht automatisch außer Kraft. In der
Folge verdrängen unmissverständlich gleichlautende oder entgegenstehende Regelungen des AHL nationale Rechtsvorschriften, die somit ab sofort nicht mehr anwendbar sind.
Das neue EU-Recht ermöglicht den Mitgliedstaaten zudem durch Öffnungsklauseln weitergehende Regelungsmöglichkeiten. Dabei obliegt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, inwieweit nationale Vorschriften basierend auf den entsprechenden Ermächtigungen der Art. 71, 170, 171, 226 und 269 der VO (EU) 2016/429 weiterhin angewendet werden sollen. Diese Prüfung erfolgt auf Bundesebene, ist noch nicht abgeschlossen und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
In der Anpassung des nationalen Tierseuchenrechts sind dabei neben dem Tiergesundheitsgesetz ca. 35 weitere nationale Verordnungen zu berücksichtigen. Insofern ist davon auszugehen, dass das EUTiergesundheitsrecht und die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften vorerst noch nebeneinander bestehen werden. Zu dieser Situation ist das nationale Tiergesundheitsrecht immer dann noch ergänzend anzuwenden, wenn sich aus dem EU-Tiergesundheitsrecht nicht gleichlautende oder entgegenstehende Regelungen ergeben...."