Ein Umzug ins Heim wird wird in der Regel nur schweren Herzens entschieden. Denn es entspricht dem Wunsch der meisten pflegebedürftigen Menschen, solange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu bleiben. Und auch die pflegenden Angehörigen machen sich die Entscheidung nicht leicht, doch nach manchmal anspruchsvoller Pflege zu Hause geht es nicht immer anders.
Um mit der Entscheidung zu einem Heimumzug gut leben zu können, sind folgende Faktoren wichtig:

  • Das Heim sollte in der gewohnten Umgebung oder in der Nähe der Angehörigen liegen.
  • Sie sollten das Heim in Ruhe, ggf. gemeinsam mit Ihren Angehörigen besichtigt haben.
  • Sie sollten sich sowohl als Pflegebedürftiger als auch als Angehöriger von der Hausleitung und dem Pflegepersonal gut beraten und angenommen fühlen.
  • Sie sollten wissen, inwieweit sich Ihre Angehörigen in den alltäglichen Ablauf des Heimlebens einbringen können.
  • Sie sollten auf Wunsch einen Teil Ihrer eigenen Möbel mitbringen können.
  • Sie sollten wissen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Voraussetzung für den Umzug ins Heim ist in aller Regel mindestens Pflegegrad 2. Können die Heimkosten nicht aus Eigenmitteln gezahlt werden, prüft der Ennepe-Ruhr-Kreis vor der Kostenzusage die Heimnotwendigkeit. Liegt keine Heimnotwendigkeit vor, werden die Heimkosten, die nicht aus Eigenmitteln bezahlt werden können, nicht übernommen.
Insofern ist allen pflegebedürftigen Menschen, die nicht sicher sind, den Heimaufenthalt langfristig aus Eigenmitteln finanzieren zu können, zu empfehlen, vor Heimeinzug Kontakt zum Sozialamt aufzunehmen.

Die Kosten einer Pflegeeinrichtungwerden aus den Mitteln der Pflegeversicherung, aus dem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und in NRW bei bestehendem Anspruch durch das Pflegewohngeld bestritten.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse, das Einkommen und ggf. vorhandenes Vermögen der/s Pflegebedürftigen und das Pflegewohngeld immer noch nicht zur Bezahlung der monatlichen Gesamtkosten des Heimaufenthalts aus, übernimmt das Sozialamt die verbleibenden ungedeckten Kosten, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Die/Der Pflegebedürftige darf nicht mehr als 2 600,- € Ersparnisse haben. Für Ehepaare gilt eine Grenze von 3 214,- €.

Das Sozialamt überprüft auch routinemäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der/s Ehepartner(in)/s des Pflegebedürftigen und die ihrer/seiner Kinder. Das bedeutet noch nicht, dass diese dann tatsächlich immer zum Unterhalt herangezogen werden. Nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden, müssen die Kinder oder die/der Ehepartner/in Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Angehörigen zahlen.