Engschrift auf amtlichen Kennzeichen

Gemäß Anlage 4, Abschnitt 1 Nr. 4 Satz 2 zur Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist die Verwendung von Engschrift nur dann zulässig, wenn die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen die Verwendung von Mittelschrift unmöglich macht.

Die Verwendung von Engschrift stellt (außer im Falle von acht Stellen auf dem amtlichen Kennzeichen) einen Ausnahmetatbestand dar, über welchen die Zulassungsbehörde unter Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs zu entscheiden hat. Keinesfalls besteht ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens!