Bürgergeld

Anspruchsvoraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Form von Geldleistungen (Grundsicherung, also das so genannte Bürgergeld), wenn Sie zwischen 15 und 65 Jahren (bzw. die Regelaltersgrenze erreicht haben), erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

  • Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie täglich mindestens drei Stunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Wenn Sie Ausländer*in sind, müssen Sie eine Arbeitserlaubnis haben oder erhalten können (§ 7 SGB II).
  • Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst durch Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.


Die Höhe der Leistungen für den Lebensunterhalt finden Sie in der folgenden Tabelle. Damit sind die Lebenshaltungskosten (Verpflegung, Bekleidung, usw.) pauschal abgedeckt. Zusätzlich erhalten Sie Leistungen für die Kosten der Unterkunft.

Die seit dem 01. Januar 2024 geänderten Regelbedarfe sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:

Personenkreis

Höhe der Regelbedarfe

- Alleinstehende,

- Alleinerziehende,

- volljährige Leistungsberechtigte mit minderjährigem Partner

ab 2024: 563 Euro

 

 

- Partner, wenn beide volljährig sind

ab 2024: 506 Euro

 

 

- Kinder unter 18 Jahre und im 15. Lebensjahr

ab 2024: 471 Euro

 

 

- Kinder über 18 Jahre bis einschließlich 24 Jahre alt

- sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft,

- Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen

ab 2024: 451 Euro

 

 

- Kinder von Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

ab 2024: 390 Euro

 

 

- Kinder ab Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

ab 2024: 357 Euro