Keine Zulassung bei Kfz.-Steuer- bzw. Verwaltungsgebührenrückständen

Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass gem. § 2 der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ein Fahrzeug nur zugelassen wird, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Kfz.-Steuerrückstände hat. Nach dem Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung darf zudem die Zulassung eines Fahrzeuges nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgeganenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet.

Eine entsprechende Prüfung erfolgt durch die Zulassungsbehörde.

Soll das Fahrzeug durch einen Dritten zugelassen werden, erfolgt die Zulassung nur bei Vorlage einer Einverständniserklärung der zukünftigen Halterin/des zukünftigen Halters, dass dem Dritten das evtl. Bestehen von Gebührenrückständen bzw. die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der zukünftigen Halterin/des zukünftigen Halters bekanntgegeben werden dürfen.