Beratung für Eltern

Als Eltern eines Kindes mit einem besonderen Unterstützungsbedarf stellen sich viele Fragen.

Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema Inklusion und Schule für die Schulformen, die in der Zuständigkeit des Schulamtes liegen. Das sind die Grund-, Haupt- und Förderschulen im Ennepe-Ruhr-Kreis.

Informationen über alle anderen Schulformen (Gymnasien, Real-, Gesamt- und Sekundarschule) finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg.



"Fit für die Schule?"

Das Team Kinder- und Jugendgesundheit des Gesundheitsamtes hat Tipps für Eltern von Vorschulkindern zugestellt. Hier geht es zum Flyer "Fit für die Schule?".

Ihr Kind ist jetzt im letzten Kindergartenjahr und kommt danach voraussichtlich im kommenden Schuljahr in die Schule.

Für die Einschulung sind folgende Schritte wichtig:

  1. im Herbst des Vorjahres die rechtzeitige Anmeldung an der Schule Ihrer Wahl und
  2. ein schulärztliches Begutachtung durch das Team Kinder- und Jugendgesundheit des Gesundheitsamts.

Hier geht es zum Flyer "Schuleingangsuntersuchung".

Falls Ihr Kind an einer besonderen Erkrankung/Einschränkung leidet oder Entwicklungsschwierigkeiten bekannt sind, teilen Sie dies bitte unbedingt dem Team Kinder- und Jugendgesundheit mit. Tun Sie dies bitte auch, wenn Sie sich Sorgen um die Entwicklung Ihres Kindes machen.

Es gibt kein "Bestehen oder Durchfallen". Ziel ist es, die Kinder beim Übergang in die Schule zu unterstützen und ihnen einen guten Schulstart zu ermöglichen.

Wichtig!

Die Schuleingangsuntersuchung ist nach den schulrechtlichen Vorschriften verpflichtend! Wenn Sie zur schulärtzlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Ennepe-Ruhr-Kreises eingeladen werden, beachten Sie bitte diesen Termin mit Sorgfalt und stimmen Sie unmittelbar einen Ausweichtermin ab, falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können.

Das unentschuldigte Fehlen kann dazu führen, dass schulrechtlich ein Zwangsgeldverfahren gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingeleitet wird.

Unterstützung in der Schule - die Inklusionsassistenz

Falls Ihr Kind in der Schule zusätzliche Unterstützung benötigt, gibt es in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, ihm eine Inklusionsassistenz zur Seite zu stellen.

Zum weiteren Vorgehen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jugendamt oder Kreissozialamt.

Rückstellung oder vorzeitige Einschulung

Wenn Sie überlegen, ob Ihr Kind ein Jahr früher oder später eingeschult werden soll, sprechen Sie den Kindergarten und das Team Kinder- und Jugendgesundheit bitte rechtzeitig (bis zu den Herbstferien) an.

Voraussetzungen sind:

  • die rechtzeitige Anmeldung an der Schule Ihrer Wahl
  • eine persönliche schulärztliche Untersuchung durch das Team Kinder- und Jugendgesundheit
  • bei Rückstellung zusätzlich ein gesicherter Kindergartenplatz und ein regelmäßiger Kindergartenbesuch
  • bei vorzeitiger Einschulung sollten Sie gemeinsam mit dem Kindergarten überlegen, ob Ihr Kind auch emotional und sozial den Anforderungen der Schule gerecht werden kann

Die Entscheidung trifft die Schulleitung im Austausch mit dem Team Kinder- und Jugendgesundheit.

Anmeldung der Lernanfängerkinder in der Grundschule

hier: Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF bei Lernanfängerkindern

Die Eltern sind verpflichtet, ihre erstmalig schulpflichtig werdende Kinder an einer Grundschule anzumelden.

Für die Anmeldung der Lernanfängerkinder ist die Grundschule im jeweiligen Einzugsgebiet zuständig. Dies gilt auch für Kinder mit vermutetem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF an die zuständige Schulaufsichtsbehörde können stellen

  • die Eltern bei der Anmeldung an der allgemeinen Schule (Grundschule).
  • die Eltern in den vermuteten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation auch bei der Anmeldung an einer Förderschule.

Soll ein Kind mit dem vermuteten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen oder Hören und Kommunikation an der allgemeinen Schule beschult werden, ist die Beantragung des Verfahrens nach AO-SF dringend angeraten. In diesen Fällen müssen sächliche und personelle Voraussetzungen für die Beschulung mit dem Schulträger geklärt werden.

Jedes Kind muss während der Schuleingangsphase auch ohne die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach der AO-SF an der Grundschule individuell (wenn notwendig auch sonderpädagogisch) gefördert werden. Nur wenn die Eltern die Beschulung an einer Förderschule mit einem vermuteten Förderschwerpunkt im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) wünschen, ist ein Antrag erforderlich.

Anmeldung an einer weiterführenden Schule (Übergang 4/5)

"Was ist das Richtige für mein Kind - Gemeinsames Lernen (GL) oder Förderschule in der Sekundarstufe I ?"

Mit allen Eltern, bei deren Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein Wechsel in eine weiterführende Schule ansteht, wird bis zum 31. Oktober in der Grundschule oder Förderschule ein Beratungsgespräch geführt. Dieses Beratungsgespräch ist die Grundlage der Koordinierung zwischen Oberer und Unterer Schulaufsicht sowie Kommunen und Schulen, um über die Aufnahmen an den einzelnen Schulen zu entscheiden.

Sie erhalten vom Schulamt einen Bescheid über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Ihres Kindes, in dem Ihnen eine konkrete Schule vorgeschlagen wird. An dieser Schule ist ein Platz für ihr Kind gesichert. Entspricht dieser Vorschlag nicht Ihren Vorstellungen können Sie ihr Kind an einer Schule Ihrer Wahl anmelden. In diesem Fall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme (s.u.). Sollten Sie eine schriftliche Ablehnung erhalten, können Sie schriftlich Widerspruch einreichen. Die Entscheidung wird dann von der zuständigen Bezirksregierung getroffen. Wichtig ist, dass Sie Ihr Kind in der vorgegebenen Anmeldezeit auf jeden Fall an einer weiterführenden Schule anmelden.

Die Inklusionkoordinatorin für das Schulamt für den Ennepe-Ruhr-Kreis Frau Morgala berät Sie zu diesen Fragen und Themen gerne.

Anmeldung

Während der Anmeldezeiten der weiterführenden Schulen melden die Eltern ihr Kind an der Schule an. Die Termine gelten auch für den Wechsel aus der Förderschule in die allgemeine Schule. Folgende Unterlagen sind für die Anmeldung notwendig:

  • Halbjahreszeugnis (oder Kopie)
  • Anmeldeschein
  • Bescheid des Schulamtes über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Schulvorschlag
  • Sofern erforderlich halten Sie auch den Nachweis über die Sorgeberechtigung bereit.

Ausbildungsordnung für sonderpädagogischer Förderung (AO-SF)

Die Ausbildungsordnung für sonderpädagogischer Förderung (kurz: AO-SF) regelt die sonderpädagogische Förderung in den Schulen in NRW.

Hier geht es zur AO-SF in Leichter Sprache (Schulministeriums NRW).

So legt § 1 Abs. 1 der AO-SF fest, dass die

"Sonderpädagogische Förderung [...] in der Regel in der allgemeinen Schule statt [findet]. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen."

Nach § 3 können einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung begründen

1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

2. Geistige Behinderung,

3. Körperbehinderung,

4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),

5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),

6. Autismus-Spektrum-Störungen (AS).

"Was bedeutet zielgleich und zieldifferent?"

In den Schulen wird zwischen zielgleichen und zieldifferenten Bildungsgängen unterschieden.

Bei einer zielgleichen Förderung können die Schulabschlüsse der allgemeinen Schulen erreicht werden. Eine zieldifferente Förderung führt in der Regel zu gesonderten Abschlüssen der Bildungsgänge Lernen oder Geistige Entwicklung.

Ablauf des Verfahrens zur Feststellung von Sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf

Schon bei der Anmeldung Ihres Kindes können Sie selbst als Eltern bei der Schule einen Antrag auf Überprüfung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen. Die Schulleitung kann dies zu diesem Zeitpunkt nur mit Ihrem Einverständnis tun. Später kann eine Antragstellung entweder durch Sie als Eltern oder auch durch die Schule erfolgen. Dies ist bis einschließlich der 6. Klasse möglich.

In beiden Fällen verläuft das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemäß den Vorgaben der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF):

  1. Es findet ein Gespräch zwischen Ihnen als Sorgeberechtigten und der Klassenleitung und/oder der Schulleitung statt. Danach wird durch Sie oder die Schulleitung ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gestellt.
  2. Die zuständige Schulaufsicht prüft den Antrag. Wird das Verfahren eröffnet, werden eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel die Klassenleitung Ihres Kindes) und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik beauftragt den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Ihres Kindes zu überprüfen und in einem Gutachten darzulegen. Hierzu führt das Gutachterteam eine Anamnese, sowie Verhaltens- oder Unterrichtsbeobachtungen und verschiedene standardisierte oder informelle Testverfahren durch. Die beiden Lehrkräfte sind verpflichtet, auch mit Ihnen ein Gespräch zu führen. Dabei informieren sie Sie über das Vorgehen und die Zwischenergebnisse. Sie sollten von diesem Angebot unbedingt Gebrauch machen.
  3. 3. Bei Bedarf wird eine schulärztliche Untersuchung veranlasst. Nehmen Sie in diesem Fall den Untersuchungstermin, der Ihnen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wird, bitte unbedingt wahr!
  4. Die beiden Lehrkräfte werden Ihnen den Inhalt des pädagogischen Gutachtens erläutern und Ihre Stellungnahme erbitten. Sie können mit diesen auch die Frage erörtern, ob für Ihr Kind die Beschulung an einer Förderschule sinnvoll wäre und ggf. einen entsprechenden Wunsch protokollieren lassen. Ein Protokoll dieses Gesprächs ist immer fester Bestandteil des Gutachtens.
  5. Die zuständige Schulaufsicht entscheidet auf Grundlage der Gutachten über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte und ggf. die Notwendigkeit einer zieldifferenten Förderung. Um Einvernehmen über die künftige Förderung Ihres Kindes herbeizuführen, kann auch von der Schulaufsicht zuvor noch einmal ein Gespräch mit Ihnen geführt werden, zu dem Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen können.
  6. Die Schulaufsicht teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit und schlägt Ihnen eine Schule vor. Sofern es sich nicht um die Schule handelt, die Ihr Kind bereits besucht, sollten Sie Ihr Kind umgehend an der vorgeschlagenen Schule anmelden.

Mindestens einmal jährlich überprüft die Klassenkonferenz, ob bei Ihrem Kind der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. Erscheinen Änderungen oder die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung sinnvoll, so wird die Schule Sie zu einem Gespräch einladen und entsprechende Schritte einleiten.

Sollten Sie nach der Beratung durch Schulleitung, Klassenteam und ggf. an Ihrer Schule tätige sonderpädagogische Lehrkräfte noch Fragen haben, können Sie sich gerne an das Schulamt im Ennepe-Ruhr-Kreis wenden.

Hier geht es zur "AO-SF in Leichter Sprache".

AO-SF Elterninfo in verschiedenen Sprachen:

AO-SF Elternbrief Deutsch

AO-SF Elterninfo Deutsch

AO-SF Elterninfo Arabisch

AO-SF Elterninfo Englisch

AO-SF Elterninfo Französisch

AO-SF Elterninfo Griechisch

AO-SF Elterninfo Italienisch

AO-SF Elterninfo Kurmanji

AO-SF Elterninfo Polnisch

AO-SF Elterninfo Rumänisch

AO-SF Elterninfo Russisch

AO-SF Elterninfo Spanisch

AO-SF Elterninfo Türkisch

"Kann ich für mein Kind eine Inklusionsassistenz (Schulbegleitung) beantragen?"

Eine Inklusionsassistenz (Schulbegleitung) wird gewährt, sofern Ihr Kind eine individuelle, persönliche Unterstützung aus Gründen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung benötigt, um umfassend am Unterricht und dem sonstigen Schulleben teilnehmen zu können. Weiterhin ist es wichtig, dass der Unterstützungsbedarf nicht von Seiten der Schule gedeckt werden kann. Die Schulbegleitung darf dabei keine pädagogischen Aufgaben übernehmen bzw. keine Lerninhalte vermitteln.

Die Schulassistenz ist beispielsweise für folgende Aufgaben verantwortlich:

  • Unterstützung bei der Fortbewegung in der Schule
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • Unterstützung beim Toilettengang
  • Unterstützung beim An- und Ausziehen (Sportunterricht)
  • Unterstützung im emotionalen-sozialen Umgang

Es ist sinnvoll, die mögliche Beantragung bereits im Vorfeld mit der Schule zu besprechen. Eine Schulbegleitung wird nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für Ihr Kind bewilligt. Kosten entstehen für Sie dabei nicht.

"Bei welcher Behörde muss ich den Antrag für mein Kind stellen?"

Die Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe wird entweder vom Sozialhilfeträger (Kreissozialamt) oder vom Träger der örtlichen Jugendhilfe (Jugendamt des jeweiligen Wohnortes) gewährt.

Ausschlaggebend dafür, bei welcher Behörde Sie Ihren Antrag stellen müssen, ist die Behinderungsform Ihres Kindes:

Kinder mit geistiger, körperlicher und motorischer oder mehrfacher Beeinträchtigung

Sofern Ihr Kind eine (drohende) körperliche und motorische, geistige und mehrfache Beeinträchtigung hat, stellen Sie den Antrag bitte beim Kreissozialamt.

Kinder mit seelischer Beeinträchtigung

Hat Ihr Kind eine entsprechend diagnostizierte (drohende) seelische Beeinträchtigung (wie z.B. Autismus-Spektrum, ADHS, dissoziales Verhalten), die z.B. den sozialen Umgang schwierig macht, stellen Sie den Antrag bitte beim Jugendamt Ihres jeweiligen Wohnortes.

Das Inklusionsteam des Schulamtes für den Ennepe-Ruhr-Kreis stellt sich vor

  • Schulaufsicht Förderschulen
  • Inklusionskoordination (IKO)
  • Inklusiosnsfachberatung (IFA)
  • Koordination für Gemeinsames Lernen (KoGL)

Schulaufsicht Förderschulen

Frau Schulamtsdirektorin Schlumbom (j.schlumbom@en-kreis.de)

Inklusionskoordination (IKO)

Frau Morgala (a.morgala@en-kreis.de)

  • Zusammenarbeit mit den Schulträgern und der Schulaufsicht - Organisation von Regionalkonferenzen zur Planung und Koordination des Übergangs von der Primarstufe in die Sek I
  • Organisation und Koordination des Übergangs von der Sek I in die Sek II
  • Systematisierung der Daten / Statistik zum Gemeinsamen Lernen
  • Unterstützung der Schulaufsicht bei der Planung und Verteilung personeller Ressourcen
  • Konzeptionelle Weiterentwicklung inklusiver Strukturen

Inklusionsfachberatung (IFA)

Frau Backhaus, Frau Völker und Herr Rodowsky (inklusionsfachberatung@en-kreis.de)

  • Unterstützung der Schulaufsicht bei fachlicher Vernetzung und fachlichem Austausch
  • Organisation und Durchführung von Fachkonferenzen bzw. Dienstbesprechungen zu Themen der sonderpädagogischen Förderung
  • Vernetzung von sonderpädagogischen Lehrkräften
  • Zusammenarbeit mit Fachberaterinnen und Fachberatern (z.B. Autismus, UK etc.)
  • Vernetzung von Schulen des Gemeinsamen Lernens, Zusammenführen von „Good-practise-Beispielen“
  • Unterstützung der Schulleitung und der Lehrkräfte auf dem Weg zur inklusiven Schule
  • Beratung zu förderdiagnostischen Instrumenten, Differenzierungsmaßnahmen und Förderplanung
  • Qualitätssicherung der Berufsorientierung von Schüler/innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allgemeinen Schulen, Zusammenarbeit mit den StuBos
  • Unterstützung von Schulen bei der konzeptionellen Gestaltung und der Weiterentwicklung des Gemeinsamen Lernens

Koordination für das Gemeinsame Lernen (KoGL)

Frau Völker, Herr Bukowski und Herr Stromann (kogl.kogl@en-kreis.de)

Fallbezogene individuelle Beratung...

  • von Lehrkräften an allgemeinen Schulen in Fragen zur AO-SF (z.B. Förderschwerpunkte, Zeugnisse, Diagnostik, Förderplanung, Bildungsgänge)
  • Unterstützung der Schulaufsicht bei Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (nach § 13 AO-SF)

Inklusionskoordinatorin für das Schulamt für den Ennepe-Ruhr-Kreis

Mit allen Eltern, bei deren Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein Wechsel in eine weiterführende Schule ansteht, wird bis zum 31. Oktober in der Grundschule oder Förderschule ein Beratungsgespräch geführt. Dieses Beratungsgespräch ist die Grundlage der Koordinierung zwischen Oberer und Unterer Schulaufsicht sowie Kommunen und Schulen, um über die Aufnahmen an den einzelnen Schulen zu entscheiden.

Zur Unterstützung und Organisation des Inklusionsprozesses ist im Schulamt für den EnnepeRuhr-Kreis Frau Morgala als Inklusionskoordinatorin tätig.

Kontakt: Frau Morgala Tel. 02336 / 44 481 19 Email: a.morgala@en-kreis.de.

Regionale Schulberatungsstelle

Die Regionale Schulberatungsstelle (RSB) bietet ebenfalls Beratung bei Fragen und Themen rund um die Schule an. Das Team der RSB ist nicht nur Schulen und Lehrkräfte da, sondern ist auch Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages und im Umgang mit schulischen Schwierigkeiten ein professioneller Ansprechpartner.

Kontaktmöglichkeiten, die Adresse und nähere Informationen finden Sie hier.

Beratungteam Autismus

Das „Beratungsteam Autismus“ bietet individuelle und fachspezifischeBeratungsangebote für Eltern, Lehrkräfte, Inklusionsfachkräfte und alle Personen, die an der Förderung von Schüler/innen im Autismus-Spektrum beteiligt sind.

Das Beratungsangebot gilt für alle Schulformen im Ennepe-Ruhr-Kreis.

DAZU GEHÖRT

  • Autismus-Spektrum (AS) bezogene Analyse der Rahmenbedingungen und die unterrichtsbezogene Beratung von Lehrkräften und Schulleitungen
  • Beratung von Lehrkräften, Eltern sowie Schüler/innen in Fragen des Nachteilsausgleichs und der AO-SF
  • Individuelle Beratung zu:

    • Übergang und Schulwechsel
    • Schullaufbahnplanung
    • beruflichen Integrationsmöglichkeiten

Weitere Informationen finden Sie Informationen zum Beratungsangebot im Ennepe-Ruhr-Kreis finden Sie im Flyer "Autismus-Sprektrum".

Anfragen können Sie direkt über autismus(@)en-kreis.de stellen.

"Welche ärztliche Betreuung gibt es an der Schule?"

Die Schule Ihres Kindes wird von Schulärztinnen des Gesundheitsamtes betreut. Sie stehen den Lehrkräften für allgemeine und individuelle Gesundheitsfragen zur Verfügung. Sie können beraten, wenn Schüler/innen chronisch erkrankt sind, eine Teilleistungsstörung zeigen oder eine Behinderung aufweisen. Zu ihrer Aufgabe gehört auch, Lehrkräften schulärztliche Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen. Sie helfen zu klären, ob gesundheitliche Ursachen vorliegen, wenn Ihr Kind Schwierigkeiten in der Schule entwickelt. Auf dieser medizinischen Grundlage können pädagogische Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten individuell für Ihr Kind abgestimmt werden.

Selbstverständlich können auch Sie sich an die Schulärztin wenden, wenn Sie Fragen haben, wie die Erkrankung oder Behinderung Ihres Kindes mit den schulischen Herausforderungen vereinbaren lässt. Fragen könnten z.B. sein:

  • Wie wird mein Kind den Schulweg bewältigen?
  • Wie kann mein Kind am Sport- und Schwimmunterricht teilnehmen?
  • Wie kann mein Kind bei Diabetes, Nahrungsunverträglichkeiten oder Allergien an den schulischen Mahlzeiten teilnehmen?

"Welche zahnärztliche Betreuung gibt es an der Schule?"

Die Schulzahnärztin untersucht nach § 54 des Schulgesetzes NRW alle Schüler/innen. Diese Untersuchung ist Teil des Unterrichts und unterstützt, dass Ihr Kind gesunde Zähne und ein gesundes Zahnfleisch behält. Ihr Kind erhält bei einem festgestellten Behandlungs- oder Beratungsbedarf eine schriftliche Mitteilung der Schulzahnärztin. Nehmen Sie diese Mitteilung mit zu Ihrer Zahnarztpraxis. Sie können sich auch direkt an die Schulzahnärztin wenden, wenn Sie zur Zahngesundheit Ihres Kindes beraten werden möchten.

Jährlich üben die Prophylaxefachkräfte des Gesundheitsamtes in allen Grund- und Förderschulen das systematische Zähneputzen. Außerdem unterstützen sie Lehrkräfte, den schulischen Alltag zahngesund zu gestalten. Nützliche Elterninformationen zur Zahngesundheit finden Sie auch auf der Homepage des Arbeitskreises Zahngesundheit im Ennepe-Ruhr-Kreis unter: www.ak-zahngesundheit-en.de