Beratung für Schulen
Achtung NEU !!
Im Rahmen der Pilotierung des AO-SF Verfahrens wurden die Schulleitungen am 15.10.2026 über Änderungen im Regierungsbezirk Arnsberg informiert:
Einführung von Fristen für die Antragstellung
Die Einführung von Fristen ist notwendig. Sie dienen dazu, die organisatorischen Verfahrensabläufe zu erleichtern und eine Verlässlichkeit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Die Fristen stellen sicher, dass Gutachten und Bescheid bis zum jeweiligen Zeugnis oder zur Schulplatzentscheidung erstellt werden können. Dies kann bei späterer Antragstellung nicht immer garantiert werden.
Bitte beachten Sie ab sofort folgende Fristen als spätesten Zeitpunkt für die Antragstellung:
• 30.11.: Neu- und Wechselanträge Klasse 4
• 15.02.: Anträge für Schulanfängerinnen und Schulanfänger
• 31.03.: alle weiteren Anträge, insbesondere bzgl. zieldifferenter Bildungsgänge.
Bitte achten Sie in der Sekundarstufe I insbesondere bei möglichen Schulwechseln auf eine frühzeitige Antragstellung.
Die gesetzlichen Antragsmöglichkeiten für Eltern bleiben davon unberührt.
Einreichen von medizinischen Gutachten – Nachreichen von Unterlagen durch das generische Fachverfahren
Da medizinische Unterlagen zu einem gestellten AO-SF-Antrag nicht über Beteiligung.NRW eingereicht werden dürfen, müssen diese nun über ein ergänzendes datenschutzkonformes Tool, das sogenannte generische Fachverfahren, hochgeladen werden. Bitte übersenden Sie Unterlagen unmittelbar nach der Antragstellung, um zeitliche Verzögerungen im Prüfprozess zu minimieren. Der bisher genutzte Postversand an die Expertisestelle sowie die zuständige Schulaufsichtsbehörde entfällt.
Bitte auch bei ausdrücklichem Wunsch von Eltern, medizinische Unterlagen per Post zu übersenden,lediglich die Unterlagen einscannen und über das generische Fachverfahren hochladen und von Übersendungen per Post absehen. Die Unterlagen, die Sie uns zukommen lassen, werden durch die Expertisestelle an das jeweilige Schulamt übermittelt.
Nur wenn Sie eine Nachforderung vom Team der Expertisestelle im Rahmen der Antragsprüfung erhalten, können Sie ebenfalls dieses generische Fachverfahren nutzen, um die entsprechenden Dokumente hochzuladen.
Bitte nutzen Sie ab sofort den neuen Antrag auf Wechsel des Förderortes (Formblatt C), um als Grund-, Haupt- oder Förderschule im Ennepe-Ruhr-Kreis einen Förderortwechsel beim Schulamt zu beantragen.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag leiten Sie bitte direkt an m.lindner(@)en-kreis.de im Schulamt weiter. Im Sinne einer kontinuierlichen Prozessführung halten wir an der digitalen Einreichung fest, eine postalische Einreichung ist jedoch ebenfalls möglich.
Bei Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Lindner als Ansprechpartnerin zur Verfügung!
Laut dem Schulministerium NRW gelten ab dem Schuljahr 2025/2026 im Rahmen der Pilotierung in den Bezirksregierungen Arnsberg und Münster veränderte Abläufe für das Feststellungsverfahren gemäß §§ 10-14 und § 17 AO-SF.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite „Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung” auf der Homepage des Schulministeriums.
Die AO-SF in Leichter Sprache (Schulministeriums NRW).
Hier finden Sie relevante Informationen über das Thema Inklusion und Schule im Ennepe-Ruhr-Kreis. Sollten Ihnen noch Informationen fehlen, wenden Sie sich bitte an inklusionsfachberatung(@)en-kreis.de.
Alternativ finden Sie hier die Beratungsressource Inklusion.
Das Schulministerium NRW hat für die Schulen in der Inklusion die „Leitlinien Gemeinsames Lernen“ erarbeitet.
Ebenso hat das Ministerium "Fragen und Antworten zur Rolle der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Lernen" ausgearbeitet.
Auf der Homepage des Schulministeriums NRW gibt des die AO-SF in Leichter Sprache.
Der Übergang der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf von Klasse 4 nach Klasse 5 wird vom für die abgebende Schule zuständigem Schulamt koordiniert. Deshalb müssen alle Schülerinnen und Schüler, die mit Förderbedarf in Klasse 4 einer Schule im Ennepe-Ruhr-Kreis beschult werden, zu Beginn des Schuljahres an die Inklusionskoordination gemeldet werden, egal wo sie wohnen - auch wenn ein laufendes AOSF-Verfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte. Ein solches Verfahren muss bis zum 30.09. des Jahres eingeleitet sein, damit es bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres abgeschlossen werden kann.
Im Anschluss erfolgt durch die Klassenleitungen und sonderpädagogischen Lehrkräfte der abgebenden Schule die Elternberatung (s. dazu Handreichung und Bleiblatt). Das Beratungsgespräch muss auf dem Formblatt A (Protokoll der Elternberatung) dokumentiert werden, welches danach schnellstmöglich an das Schulamt weitergeleitet wird (Eingang im Schulamt bis 31.10. des Jahres).
A Protokoll der Elternberatung
Es ist in keinem Förderschwerpunkt notwendig, dass ein Antrag auf Förderort- oder Bildungsgangwechsel stellt wird, da es sich beim Wechsel in die Sekundarstufe I nicht um einen Förderort- oder Bildungsgangwechsel im Sinne der AO-SF handelt.
Am Ende des Kalenderjahres werden alle Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in einer Regionalkonferenz mit der Oberen und Unteren Schulaufsicht, den Schulträgern der Schulen des Gemeinsamen Lernens Sek I und der Förderschulen sowie der Schulformsprecherinnen und -sprechern Sek I verteilt.
Kurz vor Halbjahresende erhalten die Familien einen entsprechenden Übergangsbescheid mit einem konkreten Schulvorschlag, mit dem sie ihr Kind dann an der weiterführenden Schule anmelden können.
Für einen möglichst reibungslosen Übergang von der abgebenden Grundschule in die zukünftige weiterführende Schule bieten wir einen Begleitbogen für den Übergang (04/2025) an. Dieser sollte nach Aufnahmebestätigung (!) unter Beachtung der Hinweise zur Datenübermittlung an die zukünftige Schule geschickt werden, um den individuellen Bedürfnissen der Schüler/innen Rechnung zu tragen. Der Begleitbogen kann auch für Schüler/innen genutzt werden, die keinen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf haben.
Laut dem Schulministerium NRW gelten ab dem Schuljahr 2025/2026 im Rahmen der Pilotierung in den Bezirksregierungen Arnsberg und Münster veränderte Abläufe für das Feststellungsverfahren gemäß §§ 10-14 und § 17 AO-SF.
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Alle Formblätter können am PC nach dem Download digital ausgefüllt werden. Bei einigen sind Auswahllisten als Pulldown hinterlegt. Beachten Sie unbedingt, dass immer beide Elternteile unterschreiben müssen !
Unsere Unterstützerschulen bieten Ansprechpartner*innen, die bereits Erfahrungen auf dem Weg zur Inklusion gemacht haben, und somit Hilfen zur Inklusion an Ihren Schulen.
Genaueres erfahren Sie hier.
Unter folgendem Link (pdf-Datei) stellt die Bezirksregierung Arnsberg verbindliche Informationen zur Zeugniserstellung im Gemeinsamen Lernen sowohl für Grundschulen als auch die Sekundarstufe I zur Verfügung. Zusätzliche Hilfestellung bieten dazu ebenfalls die oben erwähnten Arbeitshilfen für sonderpädagosiche Unterstüztung und das gemeinsame Lernen des Schulamtes für den Ennepe-Ruhr-Kreis.