Fragen zu der Masernschutzimpfung

Masernschutzgesetz

Die zentrale Regelung: Masernschutz zwingend erforderlich

Seit dem 1. März 2020 müssen alle Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen der Einrichtungsleitung einen Masernschutz nachweisen. Die jeweilige Einrichtungsleitung muss den Nachweis des Masernschutzes erheben und dokumentieren.

Für am 1.März 2020 bereits in der Einrichtung befindlichen Personen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022. Für diese gilt, dass der Nachweis bis zum 31. Juli 2022 der Einrichtungsleitung vorliegen muss.

Im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind folgende Impfungen, in Abhängigkeit vom Alter gefordert:

Personen, am 1. Januar 1971 oder später geboren:

  • Ab Vollendung des ersten Lebensjahres: eine Impfung erforderlich
  • Ab Vollendung des zweiten Lebensjahres: zwei Impfungen erforderlich


Personen, die 1970 oder früher geboren sind:​

  • kein Nachweis erforderlich

Personen, die bereits an Masern erkrankt sind oder bei denen eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann, benötigen ein ärztliches Zeugnis hierüber. (Siehe Abschnitt "Nachweis Masernschutz")

​Demzufolge gilt bereits jetzt:

  • Keine Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ohne Masernschutz.
  • Alle seit dem 1. März 2020 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler sollen einen Masernschutz haben.
  • Keine Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen ohne Masernschutz.

Ab dem 1. August 2022 gilt zusätzlich:

  • Schul- und Kitaleitungen haben Personen, die seit 01.03.2020 tätig sind oder betreut werden und bis zum 31.07.2022 keinen Nachweis vorgelegt haben, dem Gesundheitsamt zu melden.
  • Leitungen verschiedener medizinischer Einrichtungen s.u. haben Personen, die seit 01.03.2020 tätig sind und bis zum 31.07.2022 keinen Nachweis vorgelegt haben, dem Gesundheitsamt zu melden

Folgende Nachweise eines Masernschutzes werden vom Gesundheitsamt des Ennepe-Ruhr-Kreises anerkannt:

  • Der Eintrag im Impfausweis (nach Muster der WHO, gemäß § 22 Abs. 2)
  • Ein ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 9 IfSG
  • Die schriftliche Bestätigung der abgebenden Einrichtung, dass ein ausreichender Masernimpfschutz vorgelegen hat.
    oder
  • Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 10 b IfSG des Gesundheitsamtes.


Impfausweis

Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Impfnachweises. Liegt dieser nicht vor, ist davon auszugehen, dass keine Impfung erfolgt ist; die Impfung ist nachzuholen.

Der Impfausweis muss auf der Vorderseite mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum beschriftet sein.

Oft ist die Dokumentation im Impfausweis nicht vollständig. Damit die Impfung wirksam dokumentiert ist, müssen folgende Angaben vorliegen:

  1. Datum der Schutzimpfung
  2. Bezeichnung und Chargen-Nr. der Impfung
  3. Name der Krankheit, gegen welche geimpft wird
  4. Name und Anschrift des impfenden Arztes
  5. Unterschrift des impfenden Arztes

Andere Impfdokumente?

Liegt eine andere Form vor, empfiehlt es sich, diesen Nachweis - mit Zustimmung der Eltern - zu kopieren. Ist diese Bescheinigung nicht eindeutig von der Einrichtungsleitung zu interpretieren, so kann die Kopie dem Schularzt im Gesundheitsamt zur Beurteilung zugesendet werden. Ist der Masernschutz für den Schularzt erkennbar, so wird ein ärztliches Zeugnis über diesen Sachverhalt für die Dokumentation in der Einrichtung ausgestellt.

Bei ausländischen Impfdokumenten oder Impfbescheinigungen wird empfohlen, diese vom Hausarzt (1) in einen Impfpass nach WHO übertragen zu lassen.


Ärztliches Zeugnis

Personen, die bereits an Masern erkrankt waren, müssen nicht geimpft werden. Des Weiteren gibt es sehr selten medizinische Gründe, die eine Masernimpfung unmöglich machen. Liegen diese Gründe vor, kann ein ärztliches Zeugnis ausgestellt werden. Eventuelle Kosten für das Zeugnis sind nicht von der Einrichtung zu tragen.

Die Angabe, ob Immunität oder eine Kontraindikation zur Impfung vorliegt, ist erforderlich für das richtige Vorgehen bei Masernverdachtsfällen in der Einrichtung. Liegt ein solches ärztliches Zeugnis vor, müssen keine Impfungen nachgewiesen werden.

Eine ärztliche Bescheinigung wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, da diese nur die Meinung des ausstellenden Arztes wiedergeben muss. Ein ärztliches Zeugnis muss inhaltlich richtig sein und darf nur aufgrund belegbarer Fakten und nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien erstellt werden. Die Aussagen des Zeugnisses müssen also objektiv nachprüfbar sein.


Bescheinigung der Einrichtung

Jede Einrichtung, die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet ist den Masernschutz zu erfassen, darf zum Beispiel bei einem Einrichtungswechsel eine Bescheinigung über den nachgewiesenen Masernschutz ausstellen.

Bei einer Infektion mit Masernviren kann es zu schweren Komplikationen kommen. Es besteht die Möglichkeit an einer Mittelohr- oder Lungenentzündung oder selten auch Encephalitis zu erkranken. Es kann sogar eine sehr seltene, unheilbare Komplikation auftauchen, die Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE). Bei der SSPE handelt es sich um eine nahezu immer tödlich verlaufende Schädigung des Gehirns die Monate bis Jahre nach einer Masernkrankheit auftritt. Auch wenn viele Infektionen folgenlos ausheilen können, ist die Gefahr einen drastischen Verlauf zu erleiden nicht unerheblich. Auch bei der Masern-Encephalitis kann es zu bleibenden Schäden oder zu einem tödlichen Verlauf kommen. Außerdem kann durch die Impfung auch das Auftreten von Fieberkrämpfen vermieden werden.

Umfassende Informationen zu den Impfempfehlungen der STIKO finden Sie unter:

Masern-Impfung (masernschutz.de)

Eltern müssen nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule die für das entsprechende Alter von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung zum Impfstatus bei der Einrichtungsleitung.

Alle Kinder, die am 01. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden, müssen bis zum 31. Juli 2022 den Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorlegen. Bei dem Wechsel der Einrichtung ist der Nachweis über die vollständige Immunisierung erneut der Einrichtungsleitung vorzulegen.

  • Kinder unter einem Jahr können aufgenommen werden (auch wenn kein Nachweis vorliegt).
  • Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.
  • Kinder ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.

Ungeimpfte Kinder können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.

Umfassende Informationen erhalten Sie unter

Alle Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen, Kindergärten, Schulen, Ausbildungsstätten oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind.

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorlegen. Dies gilt auch für Beschäftigte, die z.B. keinen direkten Kontakt zu Patient*innen, Schüler*innen, betreuten Kindern und Jugendlichen sowie Bewohner*innen haben. Patient*innen sind von der Neuregelung nicht betroffen. Bei dem Wechsel der Einrichtung ist der Nachweis über die vollständige Immunisierung erneut der Einrichtungsleitung vorzulegen.

Umfassende Informationen erhalten Sie unter

Universitäten sind grundsätzlich von der Neuregelung nicht erfasst, ebenso Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht.

Betroffen sind Beschäftigte in nachfolgenden Einrichtungen:

  • Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen (mehr als 50% der Betreuten) betreut werden,
  • Kindertagespflegeeinrichtungen,
  • Kinder- und Jugendheime,
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber*innen, Flüchtlinge, Spätaussiedler*innen,
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den ersten sechs genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste

Ebenfalls erfasst sind Beschäftigte folgender Heilberufe:

  • Diätassistenz
  • Ergotherapie
  • Geburtshilfe
  • Logopädie
  • Massage, medizinische Badebetreuung
  • Orthoptie
  • Physiotherapie
  • Podologie
  • Heilpraktik
  • Osteopathie
  • Angehörige sonstiger Heilberufe, deren Tätigkeit die Heilung/Linderung/Behandlung von Krankheiten und Betreuung von Patient*innen beinhaltet

Für Beschäftigte in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind im entsprechenden Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes nicht aufgeführt. Für die Beschäftigten in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.

Die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen müssen vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit der betroffenen Personen den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern überprüfen. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr benannte Stelle kann auch bestimmen, dass der Nachweis dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss.

Das Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen. Dies gilt z.B. auch für Beschäftigte medizinischer Einrichtungen, die keinen direkten Patientenkontakt haben, ebenso für Personen, die ein Praktikum absolvieren oder ehrenamtlich Tätige. Patient*innen selbst sind von der Neuregelung nicht betroffen. Betreute in Kinderheimen und Asylsuchende, die bereits vier Wochen in der Einrichtung untergebracht sind, müssen ebenfalls den Nachweis erbringen. Bei dem Wechsel der Einrichtung ist der Nachweis über die vollständige Immunisierung erneut der Einrichtungsleitung vorzulegen.

Personen, die keinen Nachweis über einen vollständigen Masernschutz bis zum 31.07.2022 vorgelegt haben, sind von der Einrichtungsleitung über das folgende Formular melden.


Umfassende Informationen erhalten Sie unter

Universitäten sind grundsätzlich von der Neuregelung nicht erfasst, ebenso Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht.

Betroffen sind Beschäftigte in nachfolgenden Einrichtungen:

  • Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen (mehr als 50% der Betreuten) betreut werden,
  • Kindertagespflegeeinrichtungen,
  • Kinder- und Jugendheime,
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber*innen, Flüchtlinge, Spätaussiedler*innen,
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den ersten sechs genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste

Ebenfalls erfasst sind Beschäftigte folgender Heilberufe:

  • Diätassistenz
  • Ergotherapie
  • Geburtshilfe
  • Logopädie
  • Massage, medizinische Badebetreuung
  • Orthoptie
  • Physiotherapie
  • Podologie
  • Heilpraktik
  • Osteopathie
  • Angehörige sonstiger Heilberufe, deren Tätigkeit die Heilung/Linderung/Behandlung von Krankheiten und Betreuung von Patient*innen beinhaltet

Anfragen hinsichtlich der Umsetzung des Masernschutzgesetzes können direkt an das Postfach Impfpflicht(@)en-kreis.de gestellt werden.