Zur Tierseuchenbekämpfung zählen verschiedene Tätigkeitsbereiche.

So ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten (Tierseuchen), die insbesondere für landwirtschaftliche Nutztiere gefährlich und von wirtschaftlicher Bedeutung sind, das oberste Ziel. Auch Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen) werden überwacht.

Um rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, ist der Verdacht oder der Ausbruch einer Seuche dem Veterinäramt sofort anzuzeigen.

Tierseuchenbekämpfung

·         Der Besitzer von Tieren oder sein Vertreter,

·         wer anstelle des Besitzers zeitweilig mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist und

·         wer berufsmäßig mit Tieren zu tun hat (Schäfer, Fischereiberechtigte, Viehhändler u. a.) 

·         Affenpocken

·         Afrikanische Pferdepest

·         Afrikanische Schweinepest

·         Amerikanische Faulbrut (Bienen)

·         Ansteckende Blutarmut der Einhufer

·         Ansteckende Blutarmut der Lachse

·         Ansteckende Schweinelähmung

·         Aujeszkysche Krankheit

·         Befall mit kleinen Bienenbeutekäfern

·         Befall mit Tropilaelaps-Milbe (Bienen)

·         Beschälseuche der Pferde

·         Blauzungenkrankheit

·         Bovine Herpesvirus Typ-1-Infektion

·         Bovine Virus Diarrhoe

·         Brucellose der Klauentiere

·         Ebola-Virus-Infektion

·         Enzootische Hämorrhagie der Hirsche

·         Enzootische Leukose der Rinder

·         Geflügelpest / Newcastle-Krankheit

·         Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (Forellenartige)

·         Lumpy-Skin-Krankheit

·         Lungenseuche der Rinder

·         Maul- und Klauenseuche

·         Milzbrand

·         Pest der kleinen Wiederkäuer

·         Pferdeenzephalomyelitis

·         Pockenseuche der Schafe und Ziegen

·         Psittakose (Papageienkrankheit)

·         Rauschbrand

·         Rifftal-Fieber

·         Rinderpest

·         Rotz

·         Salmonellose der Rinder

·         Schweinepest

·         Stomatitis vesicularis

·         Tollwut

·         TSE/Bovine spongiforme Enzephalopathie: BSE

·         Trichomonadenseuche der Rinder

·         Tuberkulose der Rinder

·         Vesikuläre Schweinekrankheit

·         Vibrionenseuche der Rinder

·         Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden

Für das Halten von Tieren gibt es verschiedene Vorschriften, die man beachten muss:

  • meldet diese beim Veterinäramt (Anmeldeformular) und bei der Tierseuchenkasse.
  • kennzeichnet jedes seiner Rinder mit Ohrmarken und beantragt einen Rinderpass.

Beides erhalten Sie durch den
Landeskontrollverband Westfalen-Lippe e.V.
Postfach 53 49
48029 Münster
Telefon 0 251/23 00 70
Internet
www.lkv-wl.de

  • verzeichnet jede Anwendung apothekenpflichtiger Tierarzneimittel in einem Bestandsbuch
  • führt ein »Bestandsregister Rinder«, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs unverzüglich eingetragen werden.
  • zeitgleich sind Veränderungen im Bestand bei HI-Tier, der zentralen Datenbank, zu melden

Untersuchungspflichten
Rinder müssen regelmäßig auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen verschiedene Tierkrankheiten untersucht werden. (Brucellose/Leukose alle 3 Jahre, BHV1 mindestens in jährlichem Abstand)

Diese erhalten Sie beim
Landeskontrollverband NRW e.V.
Postfach 9247
47749 Krefeld
Telefon 0 21 51/51 43-940
Fax 0 21 51/51 43-951
E-Mail
tierkennzeichnung(@)lkv-nrw.de
Internet www.lkv-nrw.de

  • führt ein »Bestandsregister Schweine«, indem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs unverzüglich eingetragen werden.
  • zeitgleich sind Zugänge im Bestand bei HI-Tier durch den die Schweine übernehmendem Betrieb der zentralen Datenbank zu melden
  • berücksichtigt die Anforderungen der Schweinehaltungshygiene-Verordnung.
  • verzeichnet jede Anwendung apothekenpflichtiger Tierarzneimittel in ein Bestandsbuch.
  • Untersuchungspflicht
    Schweine müssen regelmäßig stichprobenartig auf die Aujeszkysche Krankheit untersucht werden.
  • meldet diese beim Veterinäramt (Anmeldeformular) und bei der Tierseuchenkasse.
  • kennzeichnet die Schafe/Ziegen spätestens beim Verbringen aus dem Bestand mit Ohrmarken.

Diese erhalten Sie beim
Landeskontrollverband NRW e.V.
Postfach 9247
47749 Krefeld
Telefon 0 21 51/51 43-940
Fax 0 21 51/51 43-951
E-Mail
tierkennzeichnung(@)lkv-nrw.de
Internet
www.lkv-nrw.de

  • bei drei oder mehr Mutterschafen/-ziegen ist ein »Bestandsregister Schafe« zu führen.
  • dokumentiert jede Anwendung apothekenpflichtiger Tierarzneimittel in einem Bestandsbuch. (Sofern die Tiere zum menschlichen Verzehr vorgesehen sind).

Für das Verbringen von Schafen auf Weideflächen außerhalb des Kreises oder das Wandern mit Schafen ist ein amtliches Gesundheitszeugnis erforderlich.

  • meldet diese beim Veterinäramt (Anmeldeformular) und bei der Tierseuchenkasse.
  • führt ein »Bestandsregister für Geflügel«
    - Bei mehr als 100 Tieren sind die täglichen Verluste zu dokumentieren.
    - Bei mehr als 350 Tieren muss beim Veterinäramt eine Registriernummer beantragt werden.
    - Bei mehr als 1.000 Legehennen muss die Legeleistung täglich dokumentiert werden (Legekurve).
  • lässt diese gegen die Newcastle-Disease impfen.
  • achtet auf Symptome, die für Geflügelpest sprechen, insbesondere plötzliche hohe Tierverluste
  • meldet diese beim Veterinäramt (Anmeldeformular) und bei der Tierseuchenkasse.
  • für das Wandern mit Bienen sind Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit erforderlich.
  • meldet diese beim Veterinäramt (Anmeldeformular)
  • führt ein Kontrollbuch (Bestandsregister Zugang, Bestandsregister Abgang), in dem Zu- und Abgänge von Süßwasserfischen eingetragen werden.

Diesen erhalten sie bei
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.
Freiherr-von-Langen-Str. 13
48231 Warendorf
Telefon 0 25 81 - 63 620
Internet
www.fn-dokr.de

  • verzeichnet alle Anwendungen von apothekenpflichtigen Tierarzneien in einem Bestandsbuch (sofern die Tiere nicht durch eine schriftliche Erklärung von der Schlachtung ausgenommen sind).
  • beantragt Genehmigung zur Zucht und zum Handel mit Papageien und Sittichen beim Veterinäramt.
  • kennzeichnet Papageien und Sittiche mit Fußringen.
    Fußringe erhalten Sie unter folgenden Adressen

    Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V.
    Rheinstr. 35
    63225 Langen
    Internet
    www.zzf.de

    Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. BNA-Kennzeichenstelle
    Postfach 11 10
    76707 Hambrücken
    Telefon 0 72 55 - 28 00 bzw. 71 84 02
    Internet
    www.bna-ev.de

 

  • bei Pferden, Rindern, Schweine, Schafe/Ziegen und Geflügel (einschl. Papageien und Sittiche) spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
  • bei Hunden und Katzen spätestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung.

Die Mitarbeiter Veterinäramtes geben gerne über zu beachtende Vorschriften für solche Veranstaltungen Auskunft.

Zum Verbringen von Tieren oder Reisen mit Tieren, bei der Ein- und/oder Ausfuhr von Tieren, sowie zur Dokumentation der Freiheit von bestimmten Krankheiten sind oft amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen erforderlich.

Setzen Sie sich deshalb bei einer geplanten Reise mit oder der Verbringung von Tieren frühzeitig mit ihrem Tierarzt oder dem Veterinäramt in Verbindung. Auch für das Wandern mit Bienen oder Schafen sind Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit erforderlich.

Merkblatt Reiseverkehr mit Tieren im In- und Ausland

Seit dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) aus Drittländern die Regelungen einer neuen Europäischen Verordnung. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.

Pro Person können höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden.

Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein.

  • Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten (außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich) aus sogenannten gelisteten Drittländern muss jedes Tier durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder gekennzeichnet sein und in einem Begleitdokument (Heimtierausweis) der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden.
    Alle Informationen dazu erhalten Sie auf der Webseite des Verbraucherschutzministeriums unter www.verbraucherministerium.de
  • Die traditionell tollwutfreien Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich können für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren ihre verschärften Anforderungen an den Nachweis des Impfschutzes sowie besondere Bestimmungen über antiparasitäre Behandlungen beibehalten.

    Informationen dazu erhalten Sie unter den Web-Seiten
    - der britischen Behörden unter www.defra.gov.uk
  • Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen. Dabei hat die Blutentnahme ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vorzunehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen. Hierzu muss die Blutprobe an eines der zugelassenen Laboratorien gesendet werden. Es wird empfohlen, vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufzunehmen, um den Versand der Blutprobe abzustimmen.

    Sofern der Impfschutz nach der Blutuntersuchung vorschriftsmäßig aufrechterhalten wird, muss diese nicht wiederholt werden.

    Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist.
  • Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer »Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft« nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung hat ein amtlicher oder autorisierter Tierarzt auszustellen. Zusätzlich sind Belegdokumente, wie Impfausweis oder Nachweis über die Blutuntersuchung, mitzuführen. Voraussetzung ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen.
  • Werden die Tiere von keiner Person begleitet, sondern als »unbegleitete Fracht« transportiert, bedarf es einer Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft.

Die Europäische Union (EU) hat entschieden, dass alle Equiden (Pferd, Pony, Esel usw.) innerhalb der EU einen Equidenpass und einen Transponder zur Kennzeichnung brauchen. Deutschland hat die Entscheidung in die nationale Gesetzgebung übernommen. Der Equidenpass stellt ein Dokument dar, das -in Kombination mit dem Transponder- die Herkunft und Identität des einzelnen Tieres eindeutig und unverwechselbar beschreibt.

Wer ein Pferd von einem Bestand in einen anderen Bestand ohne Equidenpass transportiert, begeht im Sinne der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit, die ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Auch Kauf und Verkauf eines Equiden ohne Pass verstößt gegen die Verordnung, weil damit im Regelfall die Verbringung des Pferdes in einen anderen Bestand verbunden ist.

Die Schlachtung eines Equiden ohne Pass ist verboten, ebenso ist die Tierkörperbeseitigungsanstalt angehalten, keine Tierkörper von Equiden ohne Pass zu entsorgen.

Welche Informationen enthält der Equidenpass?
Der Equidenpass, ein DIN A5 großes Buch, enthält die Informationen über Herkunft, Besitz und Identität des betreffenden Tieres; insbesondere sind angegeben:

  • Name und Adresse des Besitzers
  • Beschreibung des Equiden mit Angabe der Farbe und Abzeichen
  • Transpondernummer
  • Grafische Eintragung der Abzeichen, Brände, Narben sowie mind. drei Wirbel
  • Durchgeführte Impfungen
  • Medikations- bzw. Identitätskontrollen
  • Arzneimittelbehandlungen
  • Erklärung des Besitzers zur späteren Nutzung (Schlachttier oder nicht Schlachttier)

Zusätzlich zum Equidenpass wird eine Eigentumsurkunde erstellt, die dem Inhaber des Dokumentes das Eigentum bescheinigt.