Das Bildungs- und Teilhabepaket

Was ist eigentlich das Bildungs- und Teilhabepaket? In dem Video erfahren Sie es!

Hier finden Sie das Erklärvideo auch in anderen Sprachen.

Alle Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten mit einem Erstantrag und Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II als dem Grunde nach beantragt. Es muss demnach kein gesonderter Antrag mehr gestellt, sondern lediglich entsprechende Nachweise über die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungsart bzw. bei einer Lernförderung ein Nachweis der Schule über die Notwendigkeit vorgelegt werden.

Wer kann Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten?

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf

  • Leistungen nach dem SGB II
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld nach dem WoGG
  • Kinderzuschlag nach dem BKGG
  • Leistungen nach dem AsylbLG

wenn sie,

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden oder
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Eine Ausnahme bilden die Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.

Wer ist zuständig?

Im Ennepe-Ruhr-Kreis sind für Familien, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, die Regionalstellen des Jobcenters EN die richtigen Anlaufstellen. Für Empfänger*innen einer der weiteren oben genannten Leistungen sind die Stadtverwaltungen des jeweiligen Wohnortes zuständig.

Ihre Ansprechperson beim Ennepe-Ruhr-Kreis können Sie hier finden.

Welche Bildungs- und Teilhabeleistungen beinhaltet das Bildungspaket?

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Kita oder der Schule, können für bedürftige Kinder die vollen Kosten für das Mittagessen übernommen werden.

Wichtige Hinweise:

  • Die Leistung kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Tagespflegeperson, eine Kindertagesstätte oder eine Schule besucht wird
  • Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen
  • Leistungen können nur bei Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen, das in Verantwortung der Schule bzw. der Kindertagesstätte eingenommen wird, gewährt werden
  • Ein Erwerb von Snacks fällt nicht unter eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
  • Die Zahlung der monatlichen Kosten für die Mittagsverpflegung erfolgt direkt an die Einrichtung, die die Mittagsverpflegung erbringt

Schülerinnen und Schüler erhalten zwei Mal im Jahr einen Zuschuss, um sich mit den nötigen Lernmaterialien auszustatten: Diese werden jeweils am 1. August und 1. Februar automatisch überwiesen. Für das Jahr 2024 beträgt der persönliche Schulbedarf 195,00 € und steigt jährlich prozentual entsprechend des Regelbedarfes.

Wichtige Hinweise:

  • Die persönliche Schulausstattung umfasst unter anderem Schulranzen, Schulrucksack, Sportzeug, für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmte Gegenstände wie Stifte, Hefte etc.
  • Schulbücher zählen nicht zum persönlichen Schulbedarf, sie werden vom Regelbedarf erfasst
  • Die Leistung wird pauschal erbracht
  • ab dem 6. Lebensjahr bis einschließlich zum 15. Lebensjahr erfolgt die Auszahlung automatisch, ab dem 16. Lebensjahr muss eine aktuelle Schulbescheinigung für jedes weitere besuchte Schuljahr vorgelegt werden
  • Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen

Die Kosten eintägiger Ausflüge in Schulen und Kitas und für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen können in voller Höhe übernommen werden.

Wichtige Hinweise:

  • Ein Nachweis über die Kosten für den eintägigen Ausflug bzw. die mehrtägige Klassenfahrt muss vor Antritt vorgelegt werden
  • Die Auszahlung der Kosten erfolgt an die Person/ Einrichtung, die zur Entgegennahme des Betrages der Aufwendungen für den Ausflug/ die Fahrt berechtigt ist.
  • Es muss sich um einen Ausflug im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln und es werden nur durch den Ausflug unmittelbar veranlasste Kosten übernommen (kein Taschengeld etc.)
  • Die Leistung kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, sofern eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Kindertageseinrichtung oder eine Tagespflegeperson besucht wird
  • Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, können keine Leistungen gewährt werden

Vorrangig gilt für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises das Schokoticket, hier können die vollen Kosten für das vergünstigte Schokoticket übernommen werden.

Wichtige Hinweise:

  • Diese Leistung wird ab Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums bzw. ab Inanspruchnahme eines Tickets zur Nutzung des ÖPNV ausgezahlt
  • Es kann eine volle Kostenübernahme für das vergünstigte Schokoticket erfolgen (14,00 € bzw. 7,00 €)
  • Sofern kein Anspruch auf ein vergünstigtes Schokoticket besteht, sind ggf. die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt. Nur in Ausnahmefällen kommt die Übernahme der Kosten eines teureren Tickets in Frage. Hier empfiehlt es sich, Rücksprache mit der örtlich zuständigen Regionalstelle zu halten.
  • Die Leistung kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, sofern eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird
  • Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keinen Anspruch auf diese Leistung
  • Sofern die Aufwendungen für die Schülerbeförderung bereits von Dritten gezahlt werden, so kann keine weitere Übernahme erfolgen (nach der Schülerfahrkostenverordnung)
  • Es ist stets ein Nachweis über die Abbuchung der Verkehrsgesellschaften (z.B. Bestätigung des VRR/ Kopie des Kontoauszugs) vorzulegen, damit eine Kostenübernahme erfolgen kann

Das Bildungspaket soll bedürftigen Kindern das Mitmachen bei Sport, Spiel und Kultur ermöglichen. Beiträge für diese Bereiche werden in Höhe von monatlich bis zu 15,00 € übernommen.

Wichtige Hinweise:

  • Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen
  • Die Leistung kann für Mitgliedsbeiträge, Unterricht in künstlerischen Fächern, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder die Teilnahme an Freizeiten eingesetzt werden
  • Die Förderung der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ist auf 15,00 € monatlich beschränkt
  • Einmalzahlungen bis zu einer Höhe von 90,00 € für den Zeitraum von sechs Monaten bzw. 180,00 € für den Zeitraum von 12 Monaten sind möglich
  • Diese Leistungen werden ab Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraumes bzw. ab Inanspruchnahme einer Aktivität der soziokulturellen Teilhabe bewilligt
  • Die Auszahlung der Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erfolgt direkt an die Person/ Organisation, die die Leistung zur Teilhabe erbringt

Besteht Lernförderbedarf, den die Schule bestätigt, weil beispielsweise sonst die Versetzung gefährdet ist und bietet die Schule keine vergleichbaren schulischen Förderangebote, so kann das bedürftige Kind Lernförderung aus dem Bildungspaket erhalten.

Wichtige Hinweise:

  • Diese Leistung setzt voraus, dass das Erreichen des wesentlichen Lernziels (z.B. Versetzung, Schulabschluss) gefährdet ist, dieses aber mithilfe der Lernförderung noch erreicht werden kann
  • Die Ursache für die Gefährdung des Lernzieles darf nicht in unentschuldigten Fehlzeiten, einer Verweigerungshaltung o.ä. liegen
  • Es darf zudem kein unmittelbares, schulisches Angebot bestehen, wie z.B. individuelle Maßnahmen (Lernpläne) oder strukturelle Förderungen (Förderkurse)
  • Die Leistungen werden frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird
  • Die Notwendigkeit einer Lernförderung muss durch die Lehrkraft festgestellt und im Antragsvordruck schriftlich bestätigt werden
  • Die Auszahlung der Kosten für die Lernförderung erfolgt direkt an die Person/ Einrichtung, die die Lernförderung erbringt
  • Diese Leistung kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, sofern eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird
  • Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Zur Vereinfachung stellt Ihnen das Jobcenter EN Formulare zur Verfügung, welche Sie in der Kita oder Schule ausfüllen lassen können. Diese finden Sie hier (im Bereich Bildung und Teilhabe). Im Downloadbereich sind auch Info-Flyer in russischer, türkischer, arabischer, tigrinischer und englischer Sprache hinterlegt.

Nähere Informationen zum Bildungspaket finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit unter http://www.bildungspaket.bmas.de